Abmahnung

Hey ho!

Ich beschäftige mich gerade mit thema abmahnungen und stolpere über ein Problem.

Überprüfen Sie, ob eine Abmahnung gerechtferigt ist:
Ein Arbeitnehmer, dem 30 Minuten vor Dienstschluß mitgeteilt wurde, dass er Überstunden machen muss, verlässt pünktlich die Arbei!

Ich meine ein Kündigungsgrund ist ja auch, bei Verweigern die Überstunden zu tätigen.
Jedoch wurde es ihm nur sehr kurzfristig mitgeteilt.

Hoffe, Ihr könnt mir helfen!

Danke
A.

Lässt sich nicht pauschal beantworten
Hi,

ohne Kenntnis über Inhalt von Arbeitsvertrag, ggf. Tarifvertrag oder firmeninternen Regeln sowie näheren Einzelheiten warum die Mehrarbeit angeordnet wurde, lässt sich diese Frage unmöglich beantworten.

Gruß

S.J.

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Hallo

Ich beschäftige mich gerade mit thema abmahnungen und stolpere
über ein Problem.

Ich auch. Nämlich, daß Du besser die Aufgabenstellung ausführlicher hier herein stellen solltest. Sonst kriege ich zu heftige Kopfschmerzen vom „in-meine-Glaskugel-starren“! :smile:

Gruß,
LeoLo

Ich auch. Nämlich, daß Du besser die Aufgabenstellung
ausführlicher hier herein stellen solltest. Sonst kriege ich
zu heftige Kopfschmerzen vom „in-meine-Glaskugel-starren“! :smile:

Gruß,
LeoLo

Scherzkecks.

Wenn die Aufgabenstellung mehr her geben würde, hätte ich mehr geschrieben. Und, in meine Glaskugel kann ich auch noch selber schauen.

Hallo

Wenn das tatsächlich die gesamte Aufgabe ist, sollte die Antwort lauten:

"Das kann man so nicht sagen."

Denn ohne die Dringlichkeit des Grundes zu kennen, der zur Anweisung der Überstunden führt, wäre alles wilde Spekulation.

Davon ab wäre zu klären, ob vertraglich überhaupt das Anweisen von (nicht notfallbegründeten) Überstunden erlaubt ist. Generell gilt:
Überstunden können nur angeordnet werden, wenn dies durch den AV, eine BV oder einen TV erlaubt ist. Im Allgemeinen schuldet ein AN nur die Arbeitsleistung während der Regelarbeitszeit. Ob ein AN darüber hinaus verpflichtet ist, Mehrarbeit durchzuführen hängt davon ab, aus welchen Gründen diese von ihm gefordert wird. Aus der arbeitsvertraglichen Treuepflicht heraus ist er jedenfalls dann verpflichtet, Mehrarbeit zu leisten, wenn sich der Arbeitgeber in einer Notlage befindet, der anders nicht begegnet werden kann. Ansonsten darf der AN die Ableistung von Überstunden ablehnen.

Aber selbst wenn der AG vertraglich berechtigt ist, einseitig Überstunden anzuordnen, muß er „billiges Ermessen“ (§ 315 BGB) wahren. Damit AN private Belange einplanen können, müssen er im Regelfall die Ableistung von Überstunden rechtzeitig ankündigen. Für „rechtzeitig“ zieht man den § 12 Abs. 2 TzBfG heran. Danach muß der AG vier Tage im voraus die Überstunden ankündigen.

Gruß,
LeoLo