Abmahnung

Hi Gemeinde,

ich meine mal gehört zu haben, wenn ein Unternehmer eine Abmahnung erhalten hat, kann er nicht nochmal (ein paar Tage später) von einem 2. Abmahner abgemahnt werden bzw. würde diese ins Leere gehen.
Ist dies richtig? Müsste in diesem Fall der 2. Abmahner nur die Abmahnung des 1. in Kopie erhalten oder muss dort noch was bestimmtes abgegeben werden (evtl. Unterlassungserklärung)?
Wie schauts mit den Kosten der Abmahnung aus (insbesondere des 2. Abmahners)?

Danke vorab.
Gruss
7m

Hallo,

nach meiner Einschätzung ist eine zweite Abmahnung zum selben Sachverhalt schon möglich, allerdings müsste wohl die Unterlassungserklärung nur einmal abgegeben werden, da eine Unterlassungerklärung nur abgegeben werden muss, solange eine Wiederholungsgefahr besteht. Da der Wiederholungsgefahr jedoch schon durch Abgabe der „ersten“ Unterlassungserklärung begegnet wird, besteht im zweiten Fall eben keine Wiederholungsgefahr mehr.

Die erste Unterlassungserklärung müsste man dann unter Umständen vorlegen um zu dokumentieren, dass aufgrund deren Abgabe keine Wiederholungsgefahr mehr gegeben ist.

Die Kosten der zweiten Abmahnung wären nach meiner Überzeugung, selbstverständlich nur wenn diese auch berechtigt ist ebenfalls getragen werden, da die Abmahung selbst ja rechtmäßig ist.

Hoffe ich konnte ein wenig weiterhelfen.

Viele Grüße
Bernhard

Die Kosten der zweiten Abmahnung wären nach meiner
Überzeugung, selbstverständlich nur wenn diese auch berechtigt
ist ebenfalls getragen werden, da die Abmahung selbst ja
rechtmäßig ist.

Das hiesse dann aber, dass man für ein und denselben Fall mehr als einmal zur Kasse gebeten werden könnte. Macht aber in meinen Augen wenig Sinn. Da wäre doch Tür und Tor auf für Mahnkonglomerate, die dann unter mehreren Namen hintereinander Abmahnungen schicken.
Sehe ich dies falsch?

Hoffe ich konnte ein wenig weiterhelfen.

Danke, auf jeden Fall…

Viele Grüße
Bernhard

ebenfalls
7m

Die Kosten der zweiten Abmahnung wären nach meiner
Überzeugung, selbstverständlich nur wenn diese auch berechtigt
ist ebenfalls getragen werden, da die Abmahung selbst ja
rechtmäßig ist.

Das hiesse dann aber, dass man für ein und denselben Fall mehr
als einmal zur Kasse gebeten werden könnte. Macht aber in
meinen Augen wenig Sinn. Da wäre doch Tür und Tor auf für
Mahnkonglomerate, die dann unter mehreren Namen hintereinander
Abmahnungen schicken.
Sehe ich dies falsch?

Ganz richtig ist die Annahme nicht. Das Geld was man für eine Abmahnung zahlt ist ja keine „Strafgebühr“, sondern die Anwaltskosten desjenigen, der einen abmahnt. Wenn jemand eine unlautere Wettbewerbshandlung begeht, kann er abgemahnt werden. Da die wenigsten Unternehmer im Wettbewerbsrecht so fit sind, um den jeweiligen Einzelfall zu beurteilen werden sie sich an einen Anwalt wenden, der dafür natürlich Geld sehen will. Allerdings kann es dann ja auch nicht sein, dass derjenige, der einen anderen auf sein Fehlverhalten hinweist und nicht gleich vor Gericht schleppt die Zeche zahlt. Deshalb müssen die Kosten der Abmahnung, natürlich nur soweit welche entstanden sind vom Abgemahnten gezahlt werden.

Wenn jetzt aber zwei Konkurrenten einen Unternehmer wegen ein und desselben Rechtsverstoßes berechtigt abmahnen widerspricht es auch der Gesetzessystematik, dass einer auf seinen Kosten sitzen bleibt. Denn keiner von beiden konnte wissen, bzw. sich darauf verlassen, dass schon ein anderer abmahnt.

Viele Grüße
Bernhard