Abmahnung

hey leute…

wollt mal was von experten zum thema hund in der wohnung hören …

kann es sein, dass wenn der hund artgerecht in der mietwohnung gehalten wird was auch laut mietvertrag erlaubt ist, dies aber bei der ersten beschwerde von einem !! nachbar wegen angeblichem hundegebell wieder untersagt werden kann und der mieter ohne selbst angehört zu werden sofort abgemahnt wird ???

Hallo,

sieh hierzu mal hier:

http://www.loetzerich.de/tips/Urteile/body_urteile.html
Punkt „Allgemeine Statements – Irrtümer“

es ist zwar kein Gerichtsurteil, weist aber die Argumentationsrichtung.

Hier meine persönliche Laienmeinung:
Abgesehen davon ist die Abmahnung unwirksam, weil eine Hundehaltung vertraglich gestattet ist. Ein Verbot kann in diesem Fall nur aus triftigem Grund erfolgen. Wenn es sich dabei um die Beschwerde eines einzelnen Mitmieters handelt, so erfordert es die Sorgfaltspflicht des Vermieters, die Richtigkeit dieser Beschwerde zu prüfen (Sorgfaltspflicht besteht nicht nur gegenüber dem Beschwerdeführer sondern auch gegenüber dem Tierhalter. Dazu gehört auch das Anhören des Tierhalters). Sind die Beschwerden objektiv begründet (zB auf Nachfrage berichten auch andere Mieter von Störungen durch das Haustier), so kann der Vermieter die Entfernung des Hundes verlangen. Erst wenn diesem Verlangen nicht nachgekommen wird, kann eine Abmahnung erfolgen.
Der Vermieter scheint sich hier das Leben recht einfach machen zu wollen.

Gruss, Niels

Hallo Michaekl,

eine Tierhaltung kann dann widerrrufen werden, wenn durch das TIer gegenüber Nachbarn nicht hinnehmbare Belästigungen eintreten. So z.B. bei einem Hund, der „anschlägt“ wenn jemand am Haus vorbei geht oder im Treppenhaus ist. Der Vermieter muss natürlich ( sofern er nicht mündlich sich mit dem Mieter auseinandersetzt) zuerst einmal abmahnen. Eine Abmahnung erlaubt generell jeder Person Stellungnahme zu nehmen. Mehrere Abmahnungen ( wenn sie berechtigt sind ) können letztlich zum Tierhaltungsverbot führen und wenn sich der Mieter nicht an diese Änderung hält sogar zur Kündigung der Wohnung.

Es reicht jedoch nicht aus, wenn hingewiesen wird, dass der Hund bellt. Der Beschwredeführer - in seiner Vertretung dann der Vermieter - muss sich hier schon gefallen lassen, dass der Nachweis, wann die Störung eingetreten sein soll, auch geführt wird. Hierzu gehört es dann schon, dass Tag und Uhrzeit genannt wird, wo angeblich oder tatsächlich der Hund gebellt haben soll.

Gruss Günter

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