Hallo Wissende,
folgender Fall:
Mehrfamilienhaus.
Alle Wohnungen sind Eigentumswohnungen.
Eine Partei tut etwas, das manch anderen „nicht passt“.
Der Hausverwalter meinte, dass dann mal abgemahnt werden könne.
Nun wüßte ich gerne ob eine Abmahnung überhaupt möglich ist?
Wenn ja -durch wen? Verwalter? Oder die anderen Eigentümer?
Welche Relevanz hätte die Abmahnung denn?
Wenn ein Mieter ein paar mal abgemahnt wurde kann ihm dann (evtl. fristlos) gekündigt werden -aber bei einem Eigentümer? Was könnte dem denn passieren?
Könnte der Eigentümer sich dagegen „wehren“? Wenn ja -wie?
Vielen Dank für eure Antworten!
Grüßle
Trashi
@ MOD: ich weiß dass hier das Mietrechtsbrett ist, aber ich dachte evtl. sind hier User unterwegs die generell Ahnung von „Immobilienkram“ haben.
Wenns doch ganz falsch ist -bitte verschieben. 
Hallo,
Abmahnung gegen eine Mietpartei/Eigentümer ist immer dann möglich, wenn das Verhalten der Partei die anderen Mieter/Eigentümer in ihren Rechten verletzt; das könnte fortgesetzte Ruhestörung sein, Mißachtung der Hausordnung, Belästigung etc.
Wenn es übliche Hausverwalterverträge sind, ist der Hausverwalter berechtigt, bzw. verpflichtet, das Verhalten der störenden Partei abzumahnen. Wenn der Störer ein Mieter ist, kann bei wiederholter Abmahnung der Vermieter des Störers verpflichtet werden, das Mietverhältnis mit dem Störer zu beenden.
Zudem: wenn im Haus nicht nur Eigentümer sondern auch Mieter wohnen, kann der einzele Mieter dem Vermieter gegenüber eine Mietminderung geltend machen, wenn die uneingeschränkte Nutzung der Mietsache durch den „Störer“ nicht möglich ist.
Wenn der Eigentümer der Störer ist, kann auch er gezwungen werden, trotz Eigentumswohnung, auszuziehen, in dem er gezwungen wird, die ETW zu verkaufen.
Da gibt es im Internet einige Interessante Rechtsurteile der Möglichkeit, gegen einen Wohnungseigentümer vorzugehen.
lG
Hallo Zurück,
Wenn der Eigentümer der Störer ist, kann auch er gezwungen
werden, trotz Eigentumswohnung, auszuziehen, in dem er
gezwungen wird, die ETW zu verkaufen.
Da gibt es im Internet einige Interessante Rechtsurteile der
Möglichkeit, gegen einen Wohnungseigentümer vorzugehen.
Ich google mal, aber hast du zufällig was parat davon?
Gruß
Hallo,
§ 18 WEG
Entziehung des Wohnungseigentums.(1) Hat ein Wohnungseigentümer sich einer so schweren Verletzung der ihm gegenüber anderen Wohnungseigentümern obliegenden Verpflichtungen schuldig gemacht, daß diesen die Fortsetzung der Gemeinschaft mit ihm nicht mehr zugemutet werden kann, so können die anderen Wohnungseigentümer von ihm die Veräußerung seines Wohnungseigentums verlangen. Die Ausübung des Entziehungsrechts steht der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu, soweit es sich nicht um eine Gemeinschaft handelt, die nur aus zwei Wohnungseigentümern besteht
lG