Was passiert, wenn jemand als Privatperson regelmäßig bei Ebay Gebrauchsgegenstände aus dem Haushalt (z. B. Bücher) verkauft und eine Abmahnung erhält, weil er diese Verkäufe in größerem Umfang tätigt, z. B. 10 - 15 Verkäufe pro Monat?
Ist dann sofort eine Abmahngebühr fällig oder nur, wenn die Verkäufe in Zukunft nicht eingestellt werden? Und kann eine Abmahnung auch erfolgen, wenn zwar in der (nahen) Vergangenheit viele Verkäufe getätigt werden, diese aber inzwischen auf ein „für Privatverkäufer normales Maß“ zurückgegangen sind?
Was passiert, wenn jemand als Privatperson regelmäßig bei Ebay
Gebrauchsgegenstände aus dem Haushalt (z. B. Bücher) verkauft
und eine Abmahnung erhält, weil er diese Verkäufe in größerem
Umfang tätigt, z. B. 10 - 15 Verkäufe pro Monat?
Wenn das denn wirklich so ist, passiert entweder nichts oder der Abmahner verklagt die Person und verliert.
Wenn das denn wirklich so ist, passiert entweder nichts oder
der Abmahner verklagt die Person und verliert.
Hmm, da bin ich mir leider nicht so sicher, denn tatsächlich gibt es da wohl schon einige Rechtsurteile. Im Internet ist beispielsweise zu lesen:
Auch Online-Privatverkäufe von Gegenständen des persönlichen Hausrats und Vermögen unterliegen ab einem gewissen Aufkommen den Vorschriften des Fernabsatzrechts.
Überschreiten die Ebay-Angebote eine gewisse Schwelle an Menge, Wert und Häufigkeit, kann man schnell als Unternehmer im zweiten Sinne (§14 BGB) eingestuft werden und hat damit deutlich höhere verbraucherrechtliche Pflichten als zuvor! Wann diese Schwelle erreicht wird, lässt sich wohl nur im Einzelfall festlegen. Vorsichtshalber sollte man lieber früher als später davon ausgehen.
Als privater Verkäufer sollten Sie keinesfalls mehr als etwa zehn Artikel monatlich anbieten und möglichst darauf achten, mit Ihrem Account nicht mehr als 100 Bewertungspunkte zu erreichen
Wann diese Schwelle erreicht wird, lässt sich wohl nur im
Einzelfall festlegen.
Da schreibst Du’s ja selbst. Im entworfenen Szenario liegt kein gewerbliches Handeln vor.
Moin,
Als privater Verkäufer sollten Sie keinesfalls mehr als etwa
zehn Artikel monatlich anbieten und möglichst darauf achten,
mit Ihrem Account nicht mehr als 100 Bewertungspunkte zu
erreichen
Wo steht denn so ein Mumpitz?
Wenn ich Omas Haus erbe und den ganzen Hausrat bei ebay versilbern will hat das mit gewerblich nix zu tun. Und wenn ich bei dem ganzen Nachlass es vielleicht aus Zeitgründen nur schaffe ca. 15 Artikel im Monat reinzusetzen ist es völlig in Ordnung. Und wenn ich ein Jahr brauche um das Zeug loszueisen genauso.
Mit den 100 Bewertungspunkten ist es ebnso völliger Unsinn. Die Frage stellt sich doch, in welchem Zeitraum die Punkte erhalten wurden.
Die Bewertungspunkte als Kriterium für eine gewerbliche Tätigkeit heranzuziehen ist Nonsens, zumindest als pauschale Aussage.
Nach dieser Argumentation bestünde der Anteil Gewerbetreibender bei ebay bei ca. 95%.
Gruss Jakob
Wenn ich Omas Haus erbe und den ganzen Hausrat bei ebay
versilbern will hat das mit gewerblich nix zu tun.
Vielleicht noch folgendes als Erklärung (war mir bis gestern auch neu):
Es gibt zwei unterschiedliche Rechtskreise für die Unternehmereigenschaft - auch wenn die sich natürlich häufig überschneiden:
- Die allgemein bekannte handelsrechtlich und steuerrechtlich definierte Unternehmereigenschaft, die eine gewinnorientierte, gewerbliche Tätigkeit voraussetzt und dem Handelsrecht, dem Einkommensteuerrecht und der Gewerbeverordnung unterliegt.
- Die Unternehmereigenschaft nach § 14 BGB. Dies wird in der Rechtssprechung so ausgelegt, dass eine gewerbliche Tätigkeit auch bei fehlender Gewinnerzielungsabsicht unterstellt werden kann. Deshalb kann eben auch eine Privatperson in diesem Sinne zum Unternehmer werden, wenn sie aus dem eigenen Hausrat über Ebay & Co. eine größere Anzahl von Altkleidern und ausrangierten Kochtöpfen verkauft.
Im zweiten Fall hat vor allem die Entscheidung des BGH (AZ VIII ZR 173/05) vom 29.03.2006 besondere Bedeutung. (Dort ging es um den Verbrauchsgüterkauf nach § 474 BGB, für den ebenfalls die Unternehmeneigenschaft nach § 14 BGB ausschlaggebend sei, nicht aber eine Gewinnerzielungsabsicht). Dieses Urteil sprach einem Privatverkäufer Unternehmereigenschaft zu, als dieser über Ebay-Auktionen seinen gesamten Hausrat (154 Bewertungen) veräußerte.
Fazit: Überschreiten die Ebay-Angebote eine gewisse Schwelle an Menge, Wert und Häufigkeit, kann man schnell als Unternehmer im zweiten Sinne (§14 BGB) eingestuft werden und hat damit deutlich höhere verbraucherrechtliche Pflichten als zuvor. Dagegen bleibt man als Privatverkäufer trotz Unternehmereigenschaft nach § 14 BGB weiterhin steuerfrei, denn man ist kein Gewerbetreibender im Sinne des Gewerbe- und Steuerrechts.
Moin,
kann, ja. Wobei es sich (auch bei den anderen im Sinne des BGH-Urteils entschiedenen Fällen)wirklich um deutlich höhere Mengen an Artikeln handelte. Dies würde aber nicht nur ebay betreffen.
Letztlich sorgt genau dieses BGH-Urteil für noch mehr Unsicherheit und wird sicher den einen oder anderen von ebay fernhalten, wobei dieses Urteil ja nicht genau abgrenzt, wie nun „planmässig“ und „gewisse Dauer“ zu definieren ist.
Im übrigen war in diesem Fall, um den es bei dem genannten Urteil geht die Sache sowieso klar, da die Beklagte Unternehmerin war und dies auch unstrittig. Lediglich wurde klargestellt, dass die Gewinnerzielungsabsicht kein zwingendes Kriterium zur Unternehmereigenschaft sei.
Daraus jetzt aber den Umkehrschluss zu ziehen, ein Verkauf von 15 Artikeln monatlich mache den Verkäufer zum Unternehmer und damit käme dann zwangsläufig auch §474 BGB zum Tragen, halte ich für gewagt.
Gruss Jakob