Abmahnung des alten AG beim neuen AG angeben?

Hallo.

Sollte man eine Abmahnung die man von seinem alten AG erhalten hat, bei der Bewerbung/Vorstellungsgespräch bei einem neuen AG angeben?
Die Abmahnung ist wegen eines kleinen Vorfalls geschehen.Wenn man sich dann bei einem anderen Unternehmen bewirbt, sollte man das angeben?

Vielen Dank

Ist ein Scherz, oder?
Sollte man eigentlich nach der gelungenen Schwarzfahrt mit der Bahn, an dieselbe schreiben um mitzutelen, dass dies bedauerlicherweise geschah, da man kein Kleingeld dabei hatte.

Sollte man eigentlich nach der gelungenen Schwarzfahrt mit der
Bahn, an dieselbe schreiben um mitzutelen, dass dies
bedauerlicherweise geschah, da man kein Kleingeld dabei hatte.

Ja klar.Kling logisch. Nur wenn der neue AG beim alten nachfragt?
Was dann? Der erzählt ihm von der Abmahnung und der neue fragt sich natürlich warum man sowas nicht erwähnt hat!

Huhu!

und der neue fragt
sich natürlich warum man sowas nicht erwähnt hat!

Weil man so etwas nicht erwähnen muss. Und damit wäre die Rechtsfrage geklärt, der Rest ist Taktik.

Ok.Frage ausreichend beantwortet.Danke.

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Haken dran machen

Ja klar.Kling logisch. Nur wenn der neue AG beim alten
nachfragt?
Was dann?

Er darf es nur, wenn der AN einwilligt. Manchmal findet man auf Bewerberbögen diese Frage mit bei zur Ja/Nein Auswahl.
Der AN sollte sich das gut überlegen ob er dem zustimmen will. Anderseits muss er aber auch mit Frage rechnen: Warum denn nicht?

Egal. Rechtlich muss er es nicht.

Der erzählt ihm von der Abmahnung und der neue fragt
sich natürlich warum man sowas nicht erwähnt hat!

Tut es der neue AG dennoch und fragt beim alten AG nach, ist das illegal. Der alte Ag darf darüber hinaus nur wohlwollend über seinen ehem. AN sprechen (Zeugnissprache). Selbst bei Erlaubnis, darf er nicht mitteilen, welche disziplinarischen Maßnahmen mal waren.
Was anderes wäre es, wenn diese Abmahnung zum Kündigungsgrund geführt hätte. Aber das spielt dann auch keine Rolle mehr für den neuen AG.

Hallo,

Er darf es nur, wenn der AN einwilligt.

Und das steht in welchem Gesetz?

Der alte Ag darf darüber hinaus nur wohlwollend
über seinen ehem. AN sprechen (Zeugnissprache).

Das steht in welchem Gesetz?

Selbst bei Erlaubnis, darf er nicht mitteilen, welche
disziplinarischen Maßnahmen mal waren.

Das steht in welchem Gesetz?

Was anderes wäre es, wenn diese Abmahnung zum Kündigungsgrund
geführt hätte.

Ach? Diese Ausnahme ist im Gesetz genannt?

Aber das spielt dann auch keine Rolle mehr für den neuen AG.

Hm? Ich dachte, grad das wäre dann für ihn interessant.

Fändest Du es nicht sinnvoll, auch mal in die Gesetze hinein zu schauen, anstatt hier bereits mehrfach widerlegten Unsinn zu schreiben?

Gruß
loderunner (ianal)

Ich halte es nicht aus!
Hi!

Er darf es nur, wenn der AN einwilligt.

Das ist Blödsinn!
Er darf es nur dann NICHT, wenn der Bewerber es ihm ausdrücklich untersagt!

Tut es der neue AG dennoch und fragt beim alten AG nach, ist
das illegal.

Findest Du Dich nicht langsam selbst lächerlich bei den gesammelten falschen Rechtsinfos, die Du hier so verbreitest?

Der alte Ag darf darüber hinaus nur wohlwollend
über seinen ehem. AN sprechen (Zeugnissprache). Selbst bei
Erlaubnis, darf er nicht mitteilen, welche disziplinarischen
Maßnahmen mal waren.

Auch hier: Wohlwollend heißt nicht GUT!
Und NATÜRLICH kann man mieses Verhalten und Disziplinlosigkeiten auch „wohlwollend“ formulieren! Man macht sich gegenüber dem neuen Arbeitgeber übrigens schadenersatzpflichtig, wenn man eine Niete falsch beurteilt.

Was anderes wäre es, wenn diese Abmahnung zum Kündigungsgrund
geführt hätte. Aber das spielt dann auch keine Rolle mehr für
den neuen AG.

Das bringt das Fass der Erträglichkeit jetzt endgültig zum Überlauf!
Ein bißchen Schwanger geht nicht!

Gruß
Guido

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Hallo.

Der alte Ag darf darüber hinaus nur wohlwollend
über seinen ehem. AN sprechen (Zeugnissprache).

Das steht in welchem Gesetz?

Das steht zwar nicht explizit im Gesetz, aber man darf dem Ex-AN (offiziell) keine Steine in den Weg legen. Unter der Hand kann man aber an alle möglichen Informationen kommen: pdf Datei der FAQ:2027, Seite 4, dritter Absatz

mfg M.L.

Hallo,

Der alte Ag darf darüber hinaus nur wohlwollend
über seinen ehem. AN sprechen (Zeugnissprache).

Das steht in welchem Gesetz?

Das steht zwar nicht explizit im Gesetz, aber man darf dem
Ex-AN (offiziell) keine Steine in den Weg legen. Unter der
Hand kann man aber an alle möglichen Informationen kommen: pdf
Datei der FAQ:2027, Seite 4, dritter Absatz

Danke für den Link, der natürlich auch meine anderen Rückfragen beantwortet.
Ich sehe allerdings durchaus einen Unterschied zwischen ‚nur wohlwollend‘ und ‚wahrheitsgemäß‘. Nur letzteres ist tatsächlich vorgeschrieben. Oder habe ich das falsch verstanden?
Gruß
loderunner

Hallo,

Ich sehe allerdings durchaus einen Unterschied zwischen ‚nur
wohlwollend‘ und ‚wahrheitsgemäß‘. Nur letzteres ist
tatsächlich vorgeschrieben. Oder habe ich das falsch
verstanden?

„(2) 1Das Zeugnis muss klar und verständlich formuliert sein. 2Es darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen.“

http://www.gesetze-im-internet.de/gewo/__109.html

Alles andere kam mittels Rechtsprechung zustande.

MfG

Danke für die Erläuterung! (owT)
-nix-

Abgehakt
Hallo Jocki,

bitte tu mir den Gefallen und halte dich mit deinem Halb und Unwissen ein wenig zurück… es könnte mal ein Tag kommen an dem die Fehler keiner korrigiert und du jemanden damit in die Scheisse reitest.

Danke.

Gruss Ivo

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