Eine Privatperson (P1) verkauft in einem Internetkaufhaus mehrere Artikel im Monat Januar und Februar erreichen die Verkäufe mehr als 90 Stück. Die P1 beruft sich in den Geschäften auf die PRIVATKLAUSEL und versagt dem Kunden jegliche Gewährleistung. Kein Kunde hat sich je beschwert.
Im März bekommt die Person P1 Post von einem Anwalt(A1). Es ist eine Abmahnung mit entsprechender Geldforderung und den Hinweis, dass P1 bei der Menge der Verkäufe nicht mehr als Privatperson gilt, mit den entsprechenden Pflichten.
Es ist nicht ersichtlich, ob und welchen Mandanten der Anwalt vertritt.
Vielmehr hat P1 den verdacht, dass der Anwalt ohne Mandat agiert.
Darf ein Anwalt Abmahnungen ohne Mandat verschicken?
Und wie sollte P1 reagieren, wenn der Anwalt tatsächlich ohne Mandat agiert?
Eine gewerbliche Tätigkeit ist nicht schon bei einer bestimmten Anzahl von Verkäufen gegeben. Sie liegt vielmehr erst vor, wenn die Tätigkeit auf Dauerhaftigkeit ausgelegt ist und mit Gewinnerzielungsabsicht erfolgt. Typischer Fall von Nichtgewerblichkeit ist deshalb der Ebay-Verkäufer (gilt auch für jede andere Plattform), der ab und zu mal Sachen einstellt, vor allem, wenn diese auch noch gebraucht sind. 90 hört sich zwar viel an, aber das kann ja auch das von der Oma geerbte Geschirrservice sein, das in Einzelteilen verkauft wird. Mit Gewerblichkeit hat das nichts zu tun.
Gegenüber dem Abmahnanwalt empfiehlt es sich, schlicht und ergreifend gar nicht zu reagieren. Der darf zwar auch ohne Mandant eine Abmahnung schicken, er darf aber nicht damit rechnen, dass darauf jemand reagiert.
Und bezüglich der „Gewerblichkeit“ sollte sich die Privatperson überlegen, ob sie aus ihren gelegentlichen Verkäufen übers Internet nun ein Geschäft machen will, heißt das Ganze auf Dauer betreiben will oder ob es bei Gelegenheitsverkäufen bleiben soll.
bei einer „Abmahnung“ muss kein Mandant genannt werden. Die Abmahnung im Geschäftsverkehr ist nichts anderes als der Hinweis auf ein unerlaubtes Handeln und die Aufforderung, dies für die Zukunft zu unterlassen. Der „Abmahnanwalt“ macht daraus ein eigenes Geschäft, in dem er für den „Hinweis“ eine Gebühr nimmt. Er tut also so, als sei der Abgemahnte der Mandant, dem er ja nur etwas Gutes tut.
Geht das Ganze allerdings in einen Rechtsstreit über, muss auf der „Abmahnseite“ jemand stehen, der auch tatsächlich durch das vorgeblich unerlaubte Handeln geschädigt sein kann. Neben Konkurrenten können das auch verschiedene Vereinigungen, wie Verbraucherschutzverein u.a. sein.
Im vorgestellten hypothetischen Fall ist es noch nicht so weit, aber nimmt man an, dass tatsächlich ein gewerbliches Handeln vorliegt (was ich bei dem geschilderten Sachverhalt wie bereits geschrieben für wenig wahrscheinlich halte, könnte beispielsweise ein Verbraucherschutzverein gerichtlich vorgehen und eine sog. Unterlassungsklage einreichen.
bei einer „Abmahnung“ muss kein Mandant genannt werden.
ist es dann nicht etwas gefährlich, einfach gar nichts zu tun? Man riskiert doch dann erhebliche Mehrkosten, wenn tatsächlich eine einstweilige Verfügung von einem Konkurrenten droht, oder? Zumal es auch genau gar kein Problem sein dürfte, sich bei ebay einen ‚Konkurrenten‘ und damit Mandanten für weitere Schritte selber zu basteln (Verwandte, Nachbarn, eigene Sekretärin o.ä.).
Was dann? Oder kann da nichts passieren?
Gibt es denn da keine Version, mit der man auf der sicheren Seite wäre? So eine Art ‚ich mach, was Du willst, aber zahle nicht‘ oder sowas.
Gruß
loderunner (ianal)