Abmahnung durch Steuerberaterkammer

Hallo,

ein geprüfter Bilanzbuchhalter macht in den Gelben Seiten „Werbung“. Extra unter der Rubrik „buchen laufender Geschäftsvorfälle“ lässt er sich eintragen und sich von allen abzuheben die unter der Rubrik „Buchhaltung“ stehen.

Grund: der BiBu hat bereits eine Unterlassungerklärung der Steuerberaterkammer unterschrieben (5.000 EUR).

Nun moniert die Kammer: Verstoß gegen die Erklärung, zahlen sie! Wow! In der Erklärung steht blablabla „verpflichte ich mich NICHT MEHR unter meiner Berufsbezeichnung OHNE Angabe der erlaubten Tätigkeiten nach § 6 Nr. 4 StBerG“ blablabla…

Was meint ihr: reicht es, sich einfach eine extra Rubrik durch die gelben Seiten geben zu lassen?

Oder muß dennoch in der einzelnen Anzeige stehen: „Ich darf: das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldungen“?

Wichtigste Frage: wie ist die prozessuale Frage? Bei welchem Gericht muss man klagen? Ein weiteres Vorverfahren wird es ja nicht mehr geben?

Danke und Gruß

der showbee

ein geprüfter Bilanzbuchhalter macht in den Gelben Seiten
„Werbung“. Extra unter der Rubrik „buchen laufender
Geschäftsvorfälle“ lässt er sich eintragen und sich von allen
abzuheben die unter der Rubrik „Buchhaltung“ stehen.
Nun moniert die Kammer: Verstoß gegen die Erklärung, zahlen
sie! Wow! In der Erklärung steht blablabla „verpflichte ich
mich NICHT MEHR unter meiner Berufsbezeichnung OHNE Angabe der
erlaubten Tätigkeiten nach § 6 Nr. 4 StBerG“ blablabla…

Es stellt sich die Frage, ob der Tätigkeitsumfang nicht genau durch diese Rubrik impliziert wird. Denn schließlich stehst Du nicht unter Steuerberatung oder Buchhaltung sondern eben nur unter „Buchung lfd. Geschäftsvorfälle“.

Das Problem wird wohl sein, daß daneben der Bilanzbuchhalter beim unbedarften Dritten weitere Tätigkeiten vermuten lassen könnte. Aber den Tätigkeitsumfang bennent keiner in den gelben Seiten, habs mal für Frankfurt gecheckt. Daher sollte die Rubrik ausreichend sein.

Aber für ein Kostenrisiko von 1500 - 2000 findest Du’s raus.

Es stellt sich die Frage, ob der Tätigkeitsumfang nicht genau
durch diese Rubrik impliziert wird. Denn schließlich stehst Du
nicht unter Steuerberatung oder Buchhaltung sondern eben nur
unter „Buchung lfd. Geschäftsvorfälle“.

hallo,

gott sei dank habe ich nicht die zahlungsaufforderung von 5.000 auf dem tisch. klaro, ich gehe auch davon aus, dass hier die extra rubrik genügend sein müsste. da es aber keine „gleichheit im unrecht“ gibt und der verweis auf alle anderen „sünder“ mir nichts bringt, ist die frage: wie verfährt man nun?

brief an die kammer?
klage vorm landgericht?

es ist eine zahlungsaufforderung wegen strafversprechen in unterlassungserklärung, also kein „verwaltungsakt“ der kammer der widerspruchsfähig wäre.

also kein vorverfahren?
direkt zum richter?

fragen…

showbee

Es stellt sich die Frage, ob der Tätigkeitsumfang nicht genau
durch diese Rubrik impliziert wird. Denn schließlich stehst Du
nicht unter Steuerberatung oder Buchhaltung sondern eben nur
unter „Buchung lfd. Geschäftsvorfälle“.

… klaro, ich gehe auch davon aus, dass hier
die extra rubrik genügend sein müsste.

Ich glaube nicht, dass man argumentieren kann, der Bilanzbuchhalter habe durch Selbsteinordnung in die Rubrik „Buchung lfd. Geschäftsvorfälle“ ausreichend angegeben, welche Tätigkeiten ihm rechtlich erlaubt sind und welche nicht. Das funktioniert aus meiner Sicht deshalb nicht, weil

  • die Rubriken reine Orientierungsangaben sind, die den Zweck haben, den Leser bei der Suche von Einträgen zu leiten. Kein Leser käme auf die Idee, einer solchen Rubrik irgendeine rechtliche Bedeutung beizumessen. Insbesondere wird wohl niemand ernsthaft annehmen, dass die Rubrik genau und abschließend beschreibt, was diejenigen, die darunter jeweils eingetragen sind, rechtlich tun dürfen und was nicht.

  • die Einordnung in eine bestimmte Rubrik aus Sicht eines objektiven Lesers wohl kaum dem eingetragenen Gewerbetreibenden als eigene Erklärung darüber zugerechnet werden kann, was er rechtlich an Leistungen anbieten darf und was nicht.

  • die Einordnung in eine bestimmte Rubrik absolut nicht impliziert, dass derjenige, der dort eingetragen ist, nur genau das tut, worauf die Rubrik hindeutet. Abgesehen davon, dass die Rubrik die Tätigkeit des Bilanzbuchhalters schon gar nicht abschließend beschreibt, ist es doch bei den Rubriken in den gelben Seiten oft so, dass sich unter den Rubriken auch Anbieter finden, die mit der Rubrik nur am Rande zu tun haben, oder dass Anbieter in mehr als einer Rubrik eingetragen sind.

M.E. reicht die Rubrik daher nicht.

Ich glaube nicht, dass man argumentieren kann, der
Bilanzbuchhalter habe durch Selbsteinordnung in die Rubrik
„Buchung lfd. Geschäftsvorfälle“ ausreichend angegeben, welche
Tätigkeiten ihm rechtlich erlaubt sind und welche nicht. Das
funktioniert aus meiner Sicht deshalb nicht, weil

hallo,

ja, deine argumente sind auch vernünftig. aber wenn in einem buch (gelbe) aus einer region unter der rubrik „buchhaltung“ ca. 100 einträge sind und unter der rubrik „buchen laufender geschäftsvorfälle“ nur EINER, dann kann man vom durchschnittlichen leser erwarten, dass er hier einen unterschied erwartet, oder?

ich meine, es ist genauso wie bei „buchprüfer“ vs. „wirtschaftsprüfer“ oder „rechtsbeistand“ vs. „rechtsanwalt“ oder „zahnarzt“ vs. „allg. med. arzt“… oder?

oder sollte man in den gelben seiten besser alle erlaubten tätigkeiten abdrucken? dann würden:

a) entweder die gelben als solche beim rubrikstart darauf hinweisen müssen

b) oder jeder in seiner anzeige darauf hinweisen müsste (wodurch die abteilung „buchhaltung“ von 6 auf 50 seiten anschwillen würde.

es macht für mich keinen sinn…

der showbee

Hallo Showbee,

aber wenn in einem
buch (gelbe) aus einer region unter der rubrik „buchhaltung“
ca. 100 einträge sind und unter der rubrik „buchen laufender
geschäftsvorfälle“ nur EINER, dann kann man vom
durchschnittlichen leser erwarten, dass er hier einen
unterschied erwartet, oder?

Schon, aber wird er auch erkennen, dass hier nicht nur irgendein Unterschied vorliegt, sondern dass die Rubrik hier die erlaubten Tätigkeiten dessen, der dort gelistet ist, umschreiben soll? Das bezweifle ich eher.

oder sollte man in den gelben seiten besser alle erlaubten
tätigkeiten abdrucken? dann würden:

Wenn man bereits eine strafbewehrte Unterlassungserklärung unterschrieben hat, der man nur dadurch entgehen kann, dass man genau bezeichnet, was man darf und was nicht, ist das vielleicht gar keine schlechte Idee.

Schönes Wochenende,
atn