Liebe/-r Experte/-in,
kann man eine unterschriebene Unterlassungserklärung widerrufen, weil man später festgestellt hat, dass die Abmahnung nicht gerechtfertigt war? Der Abgemahnte wurde anfangs von seinem Verband falsch beraten. Wie stehen die Chancen, wenn es sich außerdem um eine Massenabmahnung handelt. Ist eine Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung dann rechtens?
Welche Rechte hätte der Abgemahnte? Ich bedanke mich für Ihre Antwort schon einmal im Voraus.
Grundsätzlich ist man an seine Unterlassungserklärung gebunden und kann ihr nicht zuwiderhandeln, nur weil man die Abmahnung im Nachhinein als rechtswidrig einstuft. Das Thema Massenabmahnung ist ein weites Feld und eine solche Abmahnung nicht per se rechtswidrig.
Ob eine Anfechtungsmöglichkeit wegen Irrtums besteht oder vielleicht sogar aufgrund arglistiger Täuschung, vermag ich ohne Kenntnis des genauen Sachverhalts wie insbesondere der Unterlassungserklärung nicht zu beurteilen. Wenn die Erklärung aufgrund fehlerhafter Beratung abgegeben wurde, kommt ggf. eher ein Schadensersatzanspruch gegen den Verband in Betracht.
Sinnvollerweise sollte man den Sachverhalt anwaltlich prüfen lassen.
Hallo,
ich schicke direkt mal voraus, dass ich kein Markenrechtsexperte bin und daher nur allgemein etwas zum Problem sagen kann.
Der Widerruf einer Erklärung ist grds. im Gesetz nicht vorgesehen und kommt nur dann in Betracht, wenn es ausdrücklich vorgesehen ist. Möglich ist es allerdings, seine Willenserklärung wegen Irrtums anzufechten. Dazu solltest Du allerdings einen Anwalt einschalten, da das Abmahnrecht nicht ganz einfach ist und man seine Rechte und vor allem die des Gegners genau kennen sollte. Die Anfechtung muss unverzüglich erfolgen, also sofort zur anwaltlichen Beratung und dann die Anfechtungserklärung abgeben, wenn es geboten ist.
Liebe/-r Experte/-in,
kann man eine unterschriebene Unterlassungserklärung
widerrufen, weil man später festgestellt hat, dass die
Abmahnung nicht gerechtfertigt war?
Gruß
cosis
1:kann man eine unterschriebene Unterlassungserklärung
widerrufen, weil die Abmahnung nicht gerechtfertigt war?
2 Der Abgemahnte von seinem Verband falsch beraten.
3 Massenabmahnung Ist eine Zuwiderhandlung gegen die
Unterlassungsverpflichtung dann rechtens?
4 Welche Rechte hätte der Abgemahnte?
Guten Tag,
nach den Stichworten müsste es sich um eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung handeln. Ich habe mich als Experte für das Arbeitsrecht gemeldet. Daher sollte die Frage auch Wettbewerbsrechtlern gestellt werden.
Unter dem Vorbehalt kann ich ein paar Tipps geben
1 ein Widerruf ist nicht möglich, weil es sich um einen Vertrag handelt.
2 durch die Falschberatung könnte ein Irrtum vorliegen und eine Anfechtung der Willenserkärung ist denkbar
3 die Tatsache der Massenabmahnung ändert nichts am Vertrag. So lange der besteht, kostet die Zuwuderhandlung die vereinbarte Vertragsstrafe
4 Denkbar ist die Anfechtung der Erklärung und das Verlangen der Aufhebung. Gerichtlich ist eine negative Feststellungsklage vorstellbar.
Schönen Tag noch
kann man eine unterschriebene Unterlassungserklärung
widerrufen, weil man später festgestellt hat, dass die
Abmahnung nicht gerechtfertigt war?
Welche Rechte hätte der Abgemahnte? s.
Hallo,
zunächst sollten sie sich unbedingt an den Inhalt der unterschriebenen Unterlassungserklärung halten.
Schreiben Sie dem Unterlassungsgläubiger unter Darlegung der Gründe, dass sie sich nicht mehr an die Erklärung gebunden fühlen und fordern Sie ihn auf, zu erklären, dass er aus der Unterlassungserklärung keine Rechte mehr herleiten wird, weil ein Anspruch auf Unterlassung objektiv nicht besteht. Vermutlich wird das aber streitig sein. Tut er es nicht, wird man wohl Feststellungklage erheben müssen, mit dem Ziel, festzustellen, dass ein Unterlassungsanspruch nicht besteht.
Erklären Sie hilfsweise vorsorglich die Anfechtung ihrer Unterlassungserklärung „aus jedem erdenklichen Rechtsgrund“. Tatsächlich ist eine wirksame Anfechtung nur in Ausnahmefällen wirksam, etwa wenn man zu Abgabe vorsätzlich, vom Abmahnenden! getäuscht wurde.
Ein Widerruf ist nicht möglich, einen Vertrag kann man nur gemeinsam aufheben, nicht aber - einseitig - widerrufen.
Verstöße gegen die Erklärung (Vertrag!) sind bis dahin hoch gefährlich, ohne dass es auf die Rechtslage ankommt! Sie ist 30 Jahre lang gültig, also Vorsicht!
MfG
Vierten
Hallo,
da diese Frage nix mit meinem Spezialgebiet „Arbeitsrecht“ zu tun hat, kann ich leider nicht fundiert antworten.
Bitte Experten sorgfältiger aussuchen.
&Tschüß
Wolfgang
Hallo Wissensdurst,
um ihre Frage beantworten zu können, bräuchte ich detaillierte Informationen. Um was für eine Art Unterlassungserklärung handelt es sich? (Arbeitsrecht?) Wer möchte widerrufen, der Abgemahnte oder der Mahnende? Wenn Sie den Sachverhalt genauer beschreiben, antworte ich Ihnen gern.
Viele Grüße
Sorry, das kann wirklich nur ein Anwalt beantworten.
Ole.
Das ist auf die Ferne ganz schwer zu beantworten. Man kann das nur beurteilen, wenn man die Erklärung und den Sachverhalt genau prüft. Das wage ich so auf die Ferne nicht gerne beantworten, weil es da viele Varianten geben kann.
G
JAG
Sie stellen viele schwierige Fragen, deren Beantwortung Zeit erfordert und nicht kostenlos erfolgen kann.
Pardon,
momentan ist mir eine Antwort aus Zeitgründen nicht möglich
Januario
Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr,
eine Unterlassungserklärung ist eine Willenserklärung und kann nur bis zum Zugang beim Erklärungsempfänger widerrufen werden. Wenn die Unterlassungserklärung also dem Abmahnenden zugegangen ist, ist ein Widerruf nicht mehr möglich. Auch eine Anfechtung der Willenserklärung wegen eines Erklärungsirrtums dürfte ausgeschlossen sein, da der Abgemahnte genau wusste, was er durch das Unterschreiben der Unterlassungsverfügung erklärt.
Hieran wird sich nichts ändern, wenn es sich um eine Massenabmahnung handelt. Diese sind nicht anders zu behandeln.
Sollten Sie gegen die Unterlassungsverpflichtung verstoßen, verwirken Sie die in der Verpflichtung enthaltene Vertragsstrafe.
Mit freundlichen Grüßen
Nicolai Kutz
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Sorry, nicht mein Bereich.
Grundsätzlich ist man an die Erklärung gebunden - Verträge müssen eingehalten werden.
Eventuell ist an eine Anfechtung zu denken oder an eine Kündigung - wegen Irrtums bzw. Fehlens der Geschäftsgrundlage; wenn die Erklärung Teil eines Vergleichs ist, ist auch an § 779 BGB zu denken.
Anfechtung bzw. Kündigung, ggf. auch hilfsweise beides, sollte man unverzüglich erklären und den Abmahnmer auffordern zu erklären, ob er anerkennt, dass die Unterlassungserklärung damit hinfällig ist. Notfalls dann Feststellungsklage erheben.
Wenn allerdings die Abmahnung berechtigt war, dann kann der Abmahner Unterlassungsklage erheben, sobald der Abgemahnte erklärt, sich nicht mehr an die Unterlassungserklärung gebunden zu fühlen.
Daß es sich um eine Massenabhmahnung handelt, bedeutet aus meiner sicht für sich allein keine Besonderheiten; jeder Fall ist einzeln zu beteachten.
In jedem Fall kommt es auf die Einzelheiten an. Dazu muß ein Ra die Unterlagen beurteilen.
Eine strafbewehrte Unterlassenserklärung ist ein Vertrag und kann auch nur wie eine vertragliche Willenserklärung widerrufen werden. Inhaltsirrtum, Erklärungsirrtum, usw. dazu findest Du alles notwendige im Netz.
Ich denke (hae aber bur kurz drüber nachgedacht - also ohen Gewähr) hier liegt weder ein Inhalts- noch ein Erklärungsirrtum vor, sondern ein Motivirrtum und der berechtigt m. E. in diesem Fall nicht zur Anfechtung. Pech gehabt. Pacta sund servanda