Ein Mitarbeiter soll dafür unterschreiben, dass die Temperaturlisten gefürht werden, nich der MA soll die Liste unterschreiben, sondern die Verantwortung dafür schriftl. geben. MA hat sich geweigert, zu unterschreiben… Jetz soll er dafür ne Abmahnung kriegen!!! da stimmt doch was nich, oder? Ist das schon Erpressung?
Hallo !
Wenn ich nur wüsste was eine „Temperaturliste“ sein soll,wer sie führt und zu welchem zweck sie dienen soll ?
Es geht wohl um die Verantwortlichkeit für einen betrieblichen Vorgang,eine Dokumentationspflicht von Meßdaten.
Dafür soll ein Vorgesetzter unterschreiben,das er diese Anordnung kennt und beachten wird und dann muss er dafür sorgen,das die Listen geführt werden,das ordnet er wiederum dann nach seinem Ermessen an.
Er ist nicht für die Listenführung selbst verantwortlich sondern „nur“ dafür,das er Sorge tragen muss,die Listen werden geführt.
Eigentlich ein normaler Vorgang in der Zuständigkeitskette einer Firma.
MfG
duck313
Ein Mitarbeiter soll dafür unterschreiben, dass die
Temperaturlisten gefürht werden, nich der MA soll die Liste
unterschreiben, sondern die Verantwortung dafür schriftl.
geben. MA hat sich geweigert, zu unterschreiben… Jetz soll
er dafür ne Abmahnung kriegen!!! da stimmt doch was nich,
oder?
Das vermute ich auch. Die arbeitsvertraglichen Rechte und - hier - Pflichten eines Mitarbeiters werden diesem abschließend im Arbeitsvertrag übertragen und dann üblicherweise auch von ihm quittiert. Weitere Verpflichtungen können ihm später nur im Rahmen einer Betriebsvereinbarung erwachsen oder durch Pflichtenübertragung seitens des Arbeitgebers. Letztere ist man aber, wie du ganz richtig annimmst, nicht verpflichtet zu akzeptieren, insbesondere kann keine Gegenzeichnung der Verpflichtung verlangt werden.
Ist das schon Erpressung?´
Nö, es ist eine zahnlose Drohung.
Hallo,
das ist völlig falsch, da es im Arbeitsverhältnis ein Weisungsrecht gibt, die nur allgemein beschriebene Tätigkeit und die Nebenpflichten zu konkretisieren.
VG
EK
Hallo
das ist völlig falsch, da es im Arbeitsverhältnis ein
Weisungsrecht gibt, die nur allgemein beschriebene Tätigkeit
und die Nebenpflichten zu konkretisieren.
Das Direktionsrecht besteht grundsätzlich, trotzdem umfasst es sicher nicht das Recht, seine mündlichen oder schriftlichen Weisungen jeweils per Unterschrift quittieren zu lassen. Das einzige, von dem ich weiß, dass es ein Untergebener von Gesetzes wegen per Unterschrift bestätigen muss, ist eine mündliche Unterweisung nach Gefahrstoffverordnung.
Außerden wird das Direktionsrecht selbstverständlich beschränkt auf den Tätigkeitsbereich und die Verantwortlichkeiten, die arbeitsvertraglich benannt sind und für die der AN folglich auch nur bezahlt wird und schließlich auch noch auf die Dinge, zu denen er im Rahmen seiner Tätigkeit ausreichend qualifiziert ist.
Ws davon auf seinen Fall zutrifft, muss der UP selber wissen.
Gruß
smalbop
Hallo
Hallo,
Das Direktionsrecht besteht grundsätzlich, trotzdem umfasst es
sicher nicht das Recht, seine mündlichen oder schriftlichen
Weisungen jeweils per Unterschrift quittieren zu lassen.
Wie kommst Du darauf ? Hast Du dafür irgendeine Quelle ?
Natürlich hat der AG im Rahmen seines Direktionsrechts die Möglichkeit, die Arbeitsabläufe verbindlich festzulegen. Und zu dieser Festlegung gehört auch grundsätzlich die Dokumentation von Arbeitsabläufen und -ergebnissen. Dieses Recht wird nur begrenzt durch arbeitsvertragliche Regelungen und die Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmervertretungen.
Das
einzige, von dem ich weiß, dass es ein Untergebener von
Gesetzes wegen per Unterschrift bestätigen muss,
Du scheinst ziemlich wenig zu wissen
ist eine
mündliche Unterweisung nach Gefahrstoffverordnung.
es gibt wahrscheinlich hunderte von Vorschriften über Unterweisungen, Nachschulungen etc, die ein AG durchführen und die Durchführung dokumentieren muß. Allein in meinem Bereich (Personenbeförderung) fallen mir spontan 8-10 ein. Und wenn ich recherchiere, würden es wohl noch einige mehr.
Und wie geschieht die Dokumentation idR ? Durch schriftliche Bestätigung des AN, daß diese Unterweisung stattgefunden hat. Und diese Unterschrift kann der AG verlangen.
Außerden wird das Direktionsrecht selbstverständlich
beschränkt auf den Tätigkeitsbereich und die
Verantwortlichkeiten, die arbeitsvertraglich benannt sind und
für die der AN folglich auch nur bezahlt wird.
Das ist in dieser Pauschalität Unsinn. Du solltest wirklich mal zB den von EK genannten Begriff „arbeitsvertragliche Nebenpflichten“ ergoogeln, um eine Ahnung zu bekommen, was im Arbeitsverhältnis vom AG zusätzlich verlangt werden kann.
und schließlich
auch noch auf die Dinge, zu denen er im Rahmen seiner
Tätigkeit ausreichend qualifiziert ist.
Das ist so ziemlich das Einzige, das in diesem Posting halbwegs stimmt.
Ws davon auf seinen Fall zutrifft, muss der UP selber wissen.
Gruß
smalbop
Kopfschüttelnd
Wolfgang
Das Direktionsrecht besteht grundsätzlich, trotzdem umfasst es
sicher nicht das Recht, seine mündlichen oder schriftlichen
Weisungen jeweils per Unterschrift quittieren zu lassen.Wie kommst Du darauf ? Hast Du dafür irgendeine Quelle ?
Hat denn zunächst mal der AG irgendeine Quelle für seine Rechtsauffassung? Schließlich ist er derjenige, der etwas will, oder?
Natürlich hat der AG im Rahmen seines Direktionsrechts die
Möglichkeit, die Arbeitsabläufe verbindlich festzulegen.
Habe ich nie bestritten.
Und
zu dieser Festlegung gehört auch grundsätzlich die
Dokumentation von Arbeitsabläufen und -ergebnissen.
Auch nie bestritten. Hier geht es aber um Überwachung.
Dieses
Recht wird nur begrenzt durch arbeitsvertragliche Regelungen
und die Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmervertretungen.
Meine Rede.
Das
einzige, von dem ich weiß, dass es ein Untergebener von
Gesetzes wegen per Unterschrift bestätigen muss,Du scheinst ziemlich wenig zu wissen
Geht es noch billiger und nichtssagender?
ist eine
mündliche Unterweisung nach Gefahrstoffverordnung.es gibt wahrscheinlich hunderte von Vorschriften über
Unterweisungen, Nachschulungen etc, die ein AG durchführen
und die Durchführung dokumentieren muß. Allein in meinem
Bereich (Personenbeförderung) fallen mir spontan 8-10 ein. Und
wenn ich recherchiere, würden es wohl noch einige mehr.
Und wie geschieht die Dokumentation idR ? Durch schriftliche
Bestätigung des AN, daß diese Unterweisung stattgefunden hat.
Und diese Unterschrift kann der AG verlangen.
Klar, ist aber dann nur eine Tatsachenbestätigung des AN, aus der diesem noch lange keine neuen Überwachungs(!)pflichten erwachsen. Etwas ganz anderes also, wenn der AN per Unterschrift akzeptieren soll, dass ihm neue Pflichten und damit Verantwortlichkeiten überbürdet werden, für die er evtl. nicht qualifiziert ist oder für die er nicht bezahlt wird. ich habe vom UP her nicht den Eindruck, dass es um einen High-End-Job geht, sondern eher um eine Supermarkttiefkühltruhe…
Außerden wird das Direktionsrecht selbstverständlich
beschränkt auf den Tätigkeitsbereich und die
Verantwortlichkeiten, die arbeitsvertraglich benannt sind und
für die der AN folglich auch nur bezahlt wird.Das ist in dieser Pauschalität Unsinn. Du solltest wirklich
mal zB den von EK genannten Begriff „arbeitsvertragliche
Nebenpflichten“ ergoogeln, um eine Ahnung zu bekommen, was im
Arbeitsverhältnis vom AG zusätzlich verlangt werden kann.
Habe ich „wirklich“ getan. Und darin nichts gefunden, was dem auch nur nahe käme, was der AG in diesem Fallbeispiel unter Androhung einer Abmahnung zu verlangen berechtigt wäre.
Hallo,
Das Direktionsrecht besteht grundsätzlich, trotzdem umfasst es
sicher nicht das Recht, seine mündlichen oder schriftlichen
Weisungen jeweils per Unterschrift quittieren zu lassen.Wie kommst Du darauf ? Hast Du dafür irgendeine Quelle ?
Hat denn zunächst mal der AG irgendeine Quelle für seine
Rechtsauffassung? Schließlich ist er derjenige, der etwas
will, oder?Natürlich hat der AG im Rahmen seines Direktionsrechts die
Möglichkeit, die Arbeitsabläufe verbindlich festzulegen.Habe ich nie bestritten.
ach was, sollen wir Dich jetzt Rudi nennen?
Ich zitiere: „Das vermute ich auch. Die arbeitsvertraglichen Rechte und - hier - Pflichten eines Mitarbeiters werden diesem abschließend im Arbeitsvertrag übertragen und dann üblicherweise auch von ihm quittiert. Weitere Verpflichtungen können ihm später nur im Rahmen einer Betriebsvereinbarung erwachsen oder durch Pflichtenübertragung seitens des Arbeitgebers. Letztere ist man aber, wie du ganz richtig annimmst, nicht verpflichtet zu akzeptieren, insbesondere kann keine Gegenzeichnung der Verpflichtung verlangt werden.“
Die Pflichten werden eben nicht abschließend festgelegt, es können bislang nicht im Vertrag stehende Nebenpflichten wie zB das Eigentum des AG oder dessen Kunden zu schützen, konkretisiert werden. Einseitig durch Weisung des AG, ohne dass der AN ablehnen kann.
Und
zu dieser Festlegung gehört auch grundsätzlich die
Dokumentation von Arbeitsabläufen und -ergebnissen.Auch nie bestritten. Hier geht es aber um Überwachung.
Warum soll ein Mitarbeiter nicht angewiesen werden zu kontrollieren, ob andere Mitarbeiter ihre Pflichten so wie er selbst erfüllen? Er wäre auch auf Weisung verpflichtet, entsprechende Berichte zu schreiben.
Dieses
Recht wird nur begrenzt durch arbeitsvertragliche Regelungen
und die Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmervertretungen.Meine Rede.
Nee, eben nicht Deine Rede, Deine war Quatsch. Abschließend ist nicht Grenze, dafür muss man kein Germanist sein.
Das
einzige, von dem ich weiß, dass es ein Untergebener von
Gesetzes wegen per Unterschrift bestätigen muss,Du scheinst ziemlich wenig zu wissen
Geht es noch billiger und nichtssagender?
Du lehnst dich bei einem sehr rudimentären Sachverhalt aus dem Fenster und sagst, ignorier die angedrohte Abmahnung ruhig, und das mit einer arbeitsrechtlich unhaltbaren Begründung. Das ist gefährlich.
ist eine
mündliche Unterweisung nach Gefahrstoffverordnung.es gibt wahrscheinlich hunderte von Vorschriften über
Unterweisungen, Nachschulungen etc, die ein AG durchführen
und die Durchführung dokumentieren muß. Allein in meinem
Bereich (Personenbeförderung) fallen mir spontan 8-10 ein. Und
wenn ich recherchiere, würden es wohl noch einige mehr.
Und wie geschieht die Dokumentation idR ? Durch schriftliche
Bestätigung des AN, daß diese Unterweisung stattgefunden hat.
Und diese Unterschrift kann der AG verlangen.Klar, ist aber dann nur eine Tatsachenbestätigung des AN, aus
der diesem noch lange keine neuen Überwachungs(!)pflichten
erwachsen. Etwas ganz anderes also, wenn der AN per
Unterschrift akzeptieren soll, dass ihm neue Pflichten und
damit Verantwortlichkeiten überbürdet werden, für die er evtl.
nicht qualifiziert ist oder für die er nicht bezahlt wird. ich
habe vom UP her nicht den Eindruck, dass es um einen
High-End-Job geht, sondern eher um eine
Supermarkttiefkühltruhe…
Also hier soll einer die „Verantwortung“ übernehmen, nicht nur sein Thermometer abzulesen, sondern auch dass Kollegen Thermometer ablesen und die Werte eingetragen werden. Klingt nicht nach Kernforschung. Sondern da soll einer kontrollieren, dass alle ihre Pflchten wahrnehmen, offenbar aber ohne Weisungsbefugnisse. Wenn die Kollegen nicht liefern, dann liegt das außerhalb des Verantwortungsbereichs. Also wo ist das Problem?
Außerden wird das Direktionsrecht selbstverständlich
beschränkt auf den Tätigkeitsbereich und die
Verantwortlichkeiten, die arbeitsvertraglich benannt sind und
für die der AN folglich auch nur bezahlt wird.Das ist in dieser Pauschalität Unsinn. Du solltest wirklich
mal zB den von EK genannten Begriff „arbeitsvertragliche
Nebenpflichten“ ergoogeln, um eine Ahnung zu bekommen, was im
Arbeitsverhältnis vom AG zusätzlich verlangt werden kann.Habe ich „wirklich“ getan. Und darin nichts gefunden, was dem
auch nur nahe käme, was der AG in diesem Fallbeispiel unter
Androhung einer Abmahnung zu verlangen berechtigt wäre.
immerhin hast Du ja jetzt das Problem verstanden, dass ein AN sich nicht pauschal weigern kann, Pflchten zu übernehmen, die nicht in seinem Vertrag stehen.
VG
EK
Das Direktionsrecht besteht grundsätzlich, trotzdem umfasst es
sicher nicht das Recht, seine mündlichen oder schriftlichen
Weisungen jeweils per Unterschrift quittieren zu lassen.Wie kommst Du darauf ? Hast Du dafür irgendeine Quelle ?
Hat denn zunächst mal der AG irgendeine Quelle für seine
Rechtsauffassung? Schließlich ist er derjenige, der etwas
will, oder?Natürlich hat der AG im Rahmen seines Direktionsrechts die
Möglichkeit, die Arbeitsabläufe verbindlich festzulegen.Habe ich nie bestritten.
ach was, sollen wir Dich jetzt Rudi nennen?
Ich kann dir nicht ganz folgen, vermute deswegen aber mal, dass du auf irgendeine Handreichung des Unterschichtfernsehens aspielst?
Ich zitiere:
Dann korrigiere ich gleich mal deine Hervorhebungen.
„Das vermute ich auch. Die arbeitsvertraglichen
Rechte und - hier - Pflichten eines Mitarbeiters werden diesem
abschließend abschließend im Arbeitsvertrag übertragen und dann
üblicherweise auch von ihm quittiert. Weitere Verpflichtungen können ihm später nur im Rahmen einer Betriebsvereinbarung
erwachsen oder durch Pflichtenübertragung seitens des
Arbeitgebers. Letztere ist man aber, wie du ganz richtig
annimmst, nicht verpflichtet nicht verpflichtet zu akzeptieren, insbesondere kann
keine Gegenzeichnung der Verpflichtung verlangt werden.“Die Pflichten werden eben nicht abschließend festgelegt, es
können bislang nicht im Vertrag stehende Nebenpflichten wie zB
das Eigentum des AG oder dessen Kunden zu schützen,
konkretisiert werden. Einseitig durch Weisung des AG, ohne
dass der AN ablehnen kann.
Hallooooooo…es geht hier um die angebliche Pflicht zur Unterschriftsleistung und um sonst r e i n g a r n i c h t s.
Und
zu dieser Festlegung gehört auch grundsätzlich die
Dokumentation von Arbeitsabläufen und -ergebnissen.Auch nie bestritten. Hier geht es aber um Überwachung.
Warum soll ein Mitarbeiter nicht angewiesen werden zu
kontrollieren, ob andere Mitarbeiter ihre Pflichten so wie er
selbst erfüllen? Er wäre auch auf Weisung verpflichtet,
entsprechende Berichte zu schreiben.
Weil es nicht die Aufgabe einer Nicht-Führungskraft ist, andere Nicht-Führungskräfte zu überwachen. Dafür gibt es eben Führungskräfte. Und die werden auch entsprechend bezahlt und haben einen entsprechenden Arbeitsvertrag. Oder es gibt dazu Detekteien, je nach Arbeitgeber, diese Fälle haben wir ja gerade in der Einzelhandelsbranche immer mal wieder in der Zeitung, mit kontinuierlich ungünstigem Ausgang für den AG.
Dieses
Recht wird nur begrenzt durch arbeitsvertragliche Regelungen
und die Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmervertretungen.Meine Rede.
Nee, eben nicht Deine Rede, Deine war Quatsch. Abschließend
ist nicht Grenze, dafür muss man kein Germanist sein.
Nö, deine ist Quatsch. Du musst halt meinen ganzen Text im Zusammenhang lesen und nicht nur die Wörter, die dir passen.
Das
einzige, von dem ich weiß, dass es ein Untergebener von
Gesetzes wegen per Unterschrift bestätigen muss,Du scheinst ziemlich wenig zu wissen
Geht es noch billiger und nichtssagender?
Du lehnst dich bei einem sehr rudimentären Sachverhalt aus dem
Fenster und sagst, ignorier die angedrohte Abmahnung ruhig,
und das mit einer arbeitsrechtlich unhaltbaren Begründung. Das
ist gefährlich.
Es ist nicht weniger gefährlich, dem AN zu raten, eine Unterschrift zu leisten mit unabsehbaren Folgen für seine persönliche arbeits- und durchaus auch strafrechtliche Haftung. Du schreibst aber ganz richtig von rudimentär. Ich halte es deshalb für sinnlos, sich weiter daran aufzuhalten.
ist eine
mündliche Unterweisung nach Gefahrstoffverordnung.es gibt wahrscheinlich hunderte von Vorschriften über
Unterweisungen, Nachschulungen etc, die ein AG durchführen
und die Durchführung dokumentieren muß. Allein in meinem
Bereich (Personenbeförderung) fallen mir spontan 8-10 ein. Und
wenn ich recherchiere, würden es wohl noch einige mehr.
Und wie geschieht die Dokumentation idR ? Durch schriftliche
Bestätigung des AN, daß diese Unterweisung stattgefunden hat.
Und diese Unterschrift kann der AG verlangen.Klar, ist aber dann nur eine Tatsachenbestätigung des AN, aus
der diesem noch lange keine neuen Überwachungs(!)pflichten
erwachsen. Etwas ganz anderes also, wenn der AN per
Unterschrift akzeptieren soll, dass ihm neue Pflichten und
damit Verantwortlichkeiten überbürdet werden, für die er evtl.
nicht qualifiziert ist oder für die er nicht bezahlt wird. ich
habe vom UP her nicht den Eindruck, dass es um einen
High-End-Job geht, sondern eher um eine
Supermarkttiefkühltruhe…Also hier soll einer die „Verantwortung“ übernehmen, nicht nur
sein Thermometer abzulesen, sondern auch dass Kollegen
Thermometer ablesen und die Werte eingetragen werden. Klingt
nicht nach Kernforschung. Sondern da soll einer kontrollieren,
dass alle ihre Pflchten wahrnehmen, offenbar aber ohne
Weisungsbefugnisse. Wenn die Kollegen nicht liefern, dann
liegt das außerhalb des Verantwortungsbereichs. Also wo ist
das Problem?
Das Problem ist eben, dass die Kontrolle der Kolleginnen und Kollegen nichts ist, was man dem Schützen Asch im letzten Glied mal so eben ausdrücken könnte und schon gar nicht, wenn er sich für den Verantwortungszuwachs - darum geht es doch, oder? - auch noch mit Unterschrift „bedanken“ soll. Hast du dir mal überlegt, warum es dem AG so existentiell wichtig zu sein scheint, dass der AN eine Unterschrift leistet? Damit man ihn im Ernstfall an den Haken nehmen kann natürlich - was denn sonst?
Außerden wird das Direktionsrecht selbstverständlich
beschränkt auf den Tätigkeitsbereich und die
Verantwortlichkeiten, die arbeitsvertraglich benannt sind und
für die der AN folglich auch nur bezahlt wird.Das ist in dieser Pauschalität Unsinn. Du solltest wirklich
mal zB den von EK genannten Begriff „arbeitsvertragliche
Nebenpflichten“ ergoogeln, um eine Ahnung zu bekommen, was im
Arbeitsverhältnis vom AG zusätzlich verlangt werden kann.Habe ich „wirklich“ getan. Und darin nichts gefunden, was dem
auch nur nahe käme, was der AG in diesem Fallbeispiel unter
Androhung einer Abmahnung zu verlangen berechtigt wäre.immerhin hast Du ja jetzt das Problem verstanden, dass ein AN
sich nicht pauschal weigern kann, Pflchten zu übernehmen, die
nicht in seinem Vertrag stehen.
Nur du hast noch nicht verstanden, dass es hierum im UP gar nicht geht.
Gruß
smalbop
Hallo,
du interpretierst da etwas in den Fall hinein, was nicht darin steht, Juristen nennen das Sachverhaltsquetsche. Du weißt weder, welche Position der AN hat, noch welcher Art diese Verantwortung ist, da steht auch nicht, dass er eine Vertragsänderung unterzeichnen soll, du leugnest, was du fälschlicherweise geschrieben hast, gibst gefährliche Tipps, die Menschen im realen Leben den Job kosten können und willst einem erfahrenen Betriebsrat und einem Personaljuristen erklären, dass Du es besser weißt.
Jo, dann mach mal so weiter. Aber hier nicht mehr.
Ich mach jetzt den Baum zu. Weitere Erleuchtungen könnte eh nur der Fragesteller bringen.
VG
EK