Abmahnung ohne Rechtsanwalt erbeten

Hallo,

ich habe in einem Shopimpressum folgenden Text gefunden:

„Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt !
Sollte der Inhalt oder die Aufmachung dieser Seiten fremde Rechte Dritter oder gesetzliche Bestimmungen verletzen, so bitten wir um eine entsprechende Nachricht ohne Kostennote. Ich garantiere, dass die zu Recht beanstandeten Passagen unverzüglich entfernt werden, ohne dass von Ihrer Seite die Einschaltung eines Rechtsbeistandes erforderlich ist. Dennoch von Ihnen ohne vorherige Kontaktaufnahme ausgelöste Kosten werden wir vollumfänglich zurückweisen und gegebenenfalls Gegenklage wegen Verletzung vorgenannter Bestimmungen einreichen.“

Bringt dieser Text irgendetwas? Ich kann mir kaum vorstellen, dass man dadurch „Abmahnspezialisten“ abhält. Hängt ja wahrscheinlich auch von der Schwere des Verstoßes ab.

MfG
Harald

Hatten wir erst: http://www.wer-weiss-was.de/cgi-bin/forum/showarchiv…

Hatten wir erst:
http://www.wer-weiss-was.de/cgi-bin/forum/showarchiv…

Aber dort wurde Haralds Frage nicht beantwortet, nämlich ob ich mich mit so einem Vermerk vor den Abmahn-Geiern schützen kann.

http://www.wer-weiss-was.de/cgi-bin/forum/showarchiv…
letzter Absatz

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

http://www.wer-weiss-was.de/cgi-bin/forum/showarchiv…
letzter Absatz

Sorry, mit dieser Äußerung (den letzten Absatz von Levay, meine ich) kann ich nichts anfangen.

Sorry, mit dieser Äußerung (den letzten Absatz von Levay,
meine ich) kann ich nichts anfangen.

Wenn jemand durch eigenes schuldhaftes Verhalten einen Anspruch eines dritten auf Unterlassung generiert, stehen diesem selbstverständlich alle rechtlichen Mittel zur Verfügung, diesen Anspruch durchzusetzen. Eine einseitige Erklärung, derartige Ansprüche nur unter bestimmten vorbehaltenen Bedingungen zu akzeptieren, ist unwirksam.

Zwar gibt es durchaus eine Schadensminderungspflicht auch für den Geschädigten, die z. B. dazu führen kann, dass ein juristisch einschlägig gebildeter Geschädigter seine Rechte zunächst auch ohne Beauftragung eines Anwalts durchzusetzen versuchen muss. Eine daraus resultierende Forderung, der Geschädigte habe grundsätzlich auf Rechtsbeistand zu verzichten, ist aber so blödsinnig wie nichtig.

IANAL
Schorsch

Hallo,

Bringt dieser Text irgendetwas? Ich kann mir kaum vorstellen,
dass man dadurch „Abmahnspezialisten“ abhält. Hängt ja
wahrscheinlich auch von der Schwere des Verstoßes ab.

nein, dieser Text ist rechtlich vollkommen irrevelant. Man bendenke, dass bei einem Wettbewerbsverstoß eine Abmahnung noch nicht einmal prozessual erforderlich ist, sondern man auch gleich klagen kann. Allerdings hilft der Text vielleicht tatsächlich Mitbewerber, denen irgendwas nicht passt, dazu anzuhalten auf die Einschalung eines RA zu verzichten.

mfg A.

Hi Schorsch,

Zwar gibt es durchaus eine Schadensminderungspflicht auch für
den Geschädigten, die z. B. dazu führen kann, dass ein
juristisch einschlägig gebildeter Geschädigter seine Rechte
zunächst auch ohne Beauftragung eines Anwalts durchzusetzen
versuchen muss. Eine daraus resultierende Forderung, der
Geschädigte habe grundsätzlich auf Rechtsbeistand zu
verzichten, ist aber so blödsinnig wie nichtig.

Stimmt. Nur ist es in den Fällen der Abmahngeier hier wie auch in dem
Fall etwas weiter unten (I-net Provider-Problem) so, dass ich Dir
keinen RA zahlen muss, nur weil Du zu faul warst.
Denn da besteht kein Rechtsgrund. Das hat mit juristischer Bildung
nix zu tun, sondern mit Hirn (kein Angriff auf Dich!). Wenn mir was
nicht passt, muss ich erstmal selber aktiv werden. Schalte ich
stattdessen direkt einen RA ein, finde ich das zwar gut für die
Anwälte, aber es ist überflüssig.

Bitte nicht als Affront verstehen, weil 1. Person Singular gebraucht
wurde…

Helau - Jaschiii

Stimmt. Nur ist es in den Fällen der Abmahngeier hier wie auch
in dem
Fall etwas weiter unten (I-net Provider-Problem) so, dass ich
Dir
keinen RA zahlen muss, nur weil Du zu faul warst.

Es gibt Fälle, dass einer ohne eigenes Verschulden und unbeabsichtigt die Rechte dritter verletzt. In diesem Fall die gesamte juristische Kompetenz des Bundesstaats Texas oder Saarland aufzufahren und dafür vom Verursacher Kostenerstattung zu verlangen, ist unbestritten unverhältnismässig.

Dem in seinen Rechten verletzen aber aufzuerlegen (es geht nach wie vor ums angefragte Shopimpressum!), er habe einen vom Verletzer definierten Weg zu beschreiten und werde ansonsten mit aller Härte des BGB verfolgt, ist nicht nur sachlich unverschämt, sondern v. a. rechtlich unbedeutend.

Insbesondere verkehrt eine solche Klausel im Streitfall die ursprünglich gemeinte Bedeutung in ihr Gegenteil. Ein Verletzer, der sich selbst prophylaktisch von den Folgen seiner Verletzungshandlung freispricht, beweist im Zweifel seinen Verletzungswillen.

Ansonsten stimme ich deiner Philippika gegen Abmahner voll zu.

Gruss
Schorsch