Abmahnung rechtmäßig? Expertenmeinung gefragt

Ich habe eine hypothetische Idee, der Abmahnflut zu begegnen.
Anscheinend kann jeder eine Abmahnung veranlassen, aber nur Geld kassieren, wenn der Beruf Rechtsanwalt oder so ist.
Nun leben viele (windige möchte ich natürlich nicht sagen)Rechtsanwälte von Anzeigen studieren und harmlosen Verkäufern unangemessen viel Geld abzunehmen.
Nun weiß ich, daß nur der Markeninhaber oder so berechtigt ist, Klage zu erheben.
Nun weiß ich auch, daß Rechtsanwälte (wie auch Ärzte) keine Reklame für sich machen dürfen und ihre Leistungen so nicht anbieten dürfen.

Nun ist die Frage, ob ein bislang nicht kontaktierter Rechtsanwalt selbständig an einen Kunden herantreten darf.
Nach meiner Rechtsauffassung wäre dann ein interessanter Weg, die Anwaltskammer über ein Fehlverhalten zu informieren und somit diesem Burschen erhebliche Schwierigkeiten zu bereiten, die vielleicht sogar zum Verlust der Berufserlaubnis führen könnten. An die Anwaltskammer herantreten ist hier sowieso unverbindlich.
Wenn dieses Beispiel Schule machen dürfte …
Gruß, K.

Hi,

Du weißt ja eine ganze Menge.

könnten. An die Anwaltskammer herantreten ist hier sowieso
unverbindlich.

Tritt doch mal an die Kammer heran, und frage, wie viele Beschwerden über Rechtsanwälte bei denen jährlich eintrudeln.

Lies auch gleich noch nach, was der Sinn einer Abmahnung ist.
Denn die meisten, die eine erhalten, jammern, ohne zu wissen, was ihnen dadurch eventuell erspart bleibt.

Gruß

Christian

Hi,

Ich habe eine hypothetische Idee, der Abmahnflut zu begegnen.
Anscheinend kann jeder eine Abmahnung veranlassen, aber nur
Geld kassieren, wenn der Beruf Rechtsanwalt oder so ist.

Nö, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung kann jeder ausstellen. Oder was meinst Du mit Geld kassieren?

Siehe:
http://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/__12.html

Nun leben viele (windige möchte ich natürlich nicht
sagen)Rechtsanwälte von Anzeigen studieren und harmlosen
Verkäufern unangemessen viel Geld abzunehmen.

Was „unangemessen“ ist, liegt häufig im Auge des Betrachters. Aber da es durchaus schwarze Schafe gab, wurden z.B. seit 1.09.2008 für einfache Urheberrechtsverletzungen die Anwaltskosten mit 100 EURO „gedeckelt“.

Nun weiß ich, daß nur der Markeninhaber oder so berechtigt
ist, Klage zu erheben.

Nö, jeder „Berechtigte“. Das kann z.B. auch ein Urheber (Fotograph, Musiker, Künstler) oder ein Mitbewerber sein. Abmahnungen bei Markenstreitigkeiten sind nur eine spezielle Untergruppe.

Nun weiß ich auch, daß Rechtsanwälte (wie auch Ärzte) keine
Reklame für sich machen dürfen und ihre Leistungen so nicht
anbieten dürfen.

Nun ja, grundsätzlich verboten ist es nicht. Es heißt:

Dem Rechtsanwalt ist Werbung nur erlaubt, „soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist.“ (§ 43b BRAO)

Dadurch ist schon einiges an Werbung möglich, z.B.:
• Anzeigen sind zulässig und nicht auf bestimmte Anlässe beschränkt.
• Ein werblicher Hinweis in Anzeigen auf Sprechzeiten am Samstag ist nicht wettbewerbswidrig (LG Essen vom 8.6.2004, 45O 46/04).
• Angaben in Zeitungen wie Lebenslaufabschnitte, Anfahrtsskizzen oder Fremdsprachenkenntnisse.
• Verteilung eines Rundschreibens und der Angabe eine „Service-Nummer“ siehe (OLG Düsseldorf, 5.11.2002 – 20 U 105/02 vgl. auch BGH, Urt. v. 15.3.2001 – I ZR 337/98 zur Zulässigkeit von Rundschreiben).
• Rechtsanwälte können in Praxisbroschüren das gesamte Tätigkeitsspektrum ihrer Kanzlei darstellen. Praxisbroschüren dürfen nicht nur an den Mandanten, sondern auch potenzielle Mandanten versandt werden.
• Serienrundschreiben oder Kanzleibroschüren und andere vergleichbare Informationen, die sich an eine Vielzahl von Personen richten, auch
wenn diese bislang nicht zu den Mandanten gehört haben, sind zulässig, wenn sie sich darauf beschränken, die jeweilige Kanzlei mit ihrem Beratungsangebot vorzustellen.

etc., etc.

Nun ist die Frage, ob ein bislang nicht kontaktierter
Rechtsanwalt selbständig an einen Kunden herantreten darf.

Was hat das jetzt mit der Abmahnung zu tun. Eine Abmahnung ist ja keine Kundenwerbung. Im Gegenteil, der Abgemahnte ist die gegnerische Partei.

Nach meiner Rechtsauffassung wäre dann ein interessanter Weg,
die Anwaltskammer über ein Fehlverhalten zu informieren und
somit diesem Burschen erhebliche Schwierigkeiten zu bereiten,
die vielleicht sogar zum Verlust der Berufserlaubnis führen
könnten.

Nö, könnte es nicht.

An die Anwaltskammer herantreten ist hier sowieso
unverbindlich.

Nun ja, auch da wäre ich vorsichtig:

§186 StGB
„Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Gruß,
Sax

Hui, Du weißt ja wirklich ganz schön viel. Aber in welchem Land gilt das alles, das Du weißt?

Anscheinend kann jeder eine Abmahnung veranlassen, aber nur
Geld kassieren, wenn der Beruf Rechtsanwalt oder so ist.

Nein, Geld kassieren kann man nur, wenn man einen Schaden durch rechtswidriges Verhalten erlitten hat.

Nun leben viele (windige möchte ich natürlich nicht
sagen)Rechtsanwälte von Anzeigen studieren und harmlosen
Verkäufern unangemessen viel Geld abzunehmen.

Hey, nenn mir ein paar Namen! Wenn das ginge - ich würd’s glatt machen.

Nun weiß ich, daß nur der Markeninhaber oder so berechtigt
ist, Klage zu erheben.

Das weißt Du mal richtig - oder so.

Nun weiß ich auch, daß Rechtsanwälte (wie auch Ärzte) keine
Reklame für sich machen dürfen und ihre Leistungen so nicht
anbieten dürfen.

Gähn! Das ist Standesdünkelkram aus dem 17.- 20. Jahrhundert, Gott sei Dank vorbei!

Nun ist die Frage, ob ein bislang nicht kontaktierter
Rechtsanwalt selbständig an einen Kunden herantreten darf.

Nein, darf er definitiv nicht, § 43b BRAO.

Nach meiner Rechtsauffassung wäre dann ein interessanter Weg,
die Anwaltskammer über ein Fehlverhalten zu informieren und
somit diesem Burschen erhebliche Schwierigkeiten zu bereiten,
die vielleicht sogar zum Verlust der Berufserlaubnis führen
könnten. An die Anwaltskammer herantreten ist hier sowieso
unverbindlich.

Ich selber war schon einmal gaaanz kurz davor, weil ein Kollege in einem anderen Internet-Forum dreimal am Tag ein Posting absetzte, in dem er behauptete, die Abwehr von Filesharing-Abmahnungen könne nicht jeder Anwaltr, sondern überhaupt nur drei Anwälte in ganz Deutschland und er sei von diesen dreien der beste und schnellste. Als mich dann aber, nachdem ich in diesem Forum darauf hingewiesen hatte, dass sein Verhalten sehr bedenklich ist, mehrere User angeschrieben hatten und meinten, der Kollege ginge ihnen furchtbar auf die Nerven, ließ ich’s auf sich beruhen. Der Kollege ist auch ruhiger geworden, vielleicht hat ihn jemand anders gemeldet.

ha,

Hey, nenn mir ein paar Namen!

aktuell beschäftigt z.b. ein am ku’damm ansässiger anwalt mit bekanntem namen (den ich hier aber nicht nenne), mit ebensolchen machenschaften gerichte und eure kammer.

Wenn das ginge - ich würd’s
glatt machen.

er tat’s.

gruß
ann

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aktuell beschäftigt z.b. ein am ku’damm ansässiger anwalt mit
bekanntem namen (den ich hier aber nicht nenne),

Hi, Ann,

heíßt der zufällig so wie ein berühmter Schriftsteller?

Schöne Grüße

To-i

hu M,

heíßt der zufällig so wie ein berühmter Schriftsteller?

das will ich jetzt nicht gänzlich ausschließen :wink:

Schöne Grüße

dito
ann

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