Hi,
Ich habe eine hypothetische Idee, der Abmahnflut zu begegnen.
Anscheinend kann jeder eine Abmahnung veranlassen, aber nur
Geld kassieren, wenn der Beruf Rechtsanwalt oder so ist.
Nö, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung kann jeder ausstellen. Oder was meinst Du mit Geld kassieren?
Siehe:
http://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/__12.html
Nun leben viele (windige möchte ich natürlich nicht
sagen)Rechtsanwälte von Anzeigen studieren und harmlosen
Verkäufern unangemessen viel Geld abzunehmen.
Was „unangemessen“ ist, liegt häufig im Auge des Betrachters. Aber da es durchaus schwarze Schafe gab, wurden z.B. seit 1.09.2008 für einfache Urheberrechtsverletzungen die Anwaltskosten mit 100 EURO „gedeckelt“.
Nun weiß ich, daß nur der Markeninhaber oder so berechtigt
ist, Klage zu erheben.
Nö, jeder „Berechtigte“. Das kann z.B. auch ein Urheber (Fotograph, Musiker, Künstler) oder ein Mitbewerber sein. Abmahnungen bei Markenstreitigkeiten sind nur eine spezielle Untergruppe.
Nun weiß ich auch, daß Rechtsanwälte (wie auch Ärzte) keine
Reklame für sich machen dürfen und ihre Leistungen so nicht
anbieten dürfen.
Nun ja, grundsätzlich verboten ist es nicht. Es heißt:
Dem Rechtsanwalt ist Werbung nur erlaubt, „soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist.“ (§ 43b BRAO)
Dadurch ist schon einiges an Werbung möglich, z.B.:
• Anzeigen sind zulässig und nicht auf bestimmte Anlässe beschränkt.
• Ein werblicher Hinweis in Anzeigen auf Sprechzeiten am Samstag ist nicht wettbewerbswidrig (LG Essen vom 8.6.2004, 45O 46/04).
• Angaben in Zeitungen wie Lebenslaufabschnitte, Anfahrtsskizzen oder Fremdsprachenkenntnisse.
• Verteilung eines Rundschreibens und der Angabe eine „Service-Nummer“ siehe (OLG Düsseldorf, 5.11.2002 – 20 U 105/02 vgl. auch BGH, Urt. v. 15.3.2001 – I ZR 337/98 zur Zulässigkeit von Rundschreiben).
• Rechtsanwälte können in Praxisbroschüren das gesamte Tätigkeitsspektrum ihrer Kanzlei darstellen. Praxisbroschüren dürfen nicht nur an den Mandanten, sondern auch potenzielle Mandanten versandt werden.
• Serienrundschreiben oder Kanzleibroschüren und andere vergleichbare Informationen, die sich an eine Vielzahl von Personen richten, auch
wenn diese bislang nicht zu den Mandanten gehört haben, sind zulässig, wenn sie sich darauf beschränken, die jeweilige Kanzlei mit ihrem Beratungsangebot vorzustellen.
etc., etc.
Nun ist die Frage, ob ein bislang nicht kontaktierter
Rechtsanwalt selbständig an einen Kunden herantreten darf.
Was hat das jetzt mit der Abmahnung zu tun. Eine Abmahnung ist ja keine Kundenwerbung. Im Gegenteil, der Abgemahnte ist die gegnerische Partei.
Nach meiner Rechtsauffassung wäre dann ein interessanter Weg,
die Anwaltskammer über ein Fehlverhalten zu informieren und
somit diesem Burschen erhebliche Schwierigkeiten zu bereiten,
die vielleicht sogar zum Verlust der Berufserlaubnis führen
könnten.
Nö, könnte es nicht.
An die Anwaltskammer herantreten ist hier sowieso
unverbindlich.
Nun ja, auch da wäre ich vorsichtig:
§186 StGB
„Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
Gruß,
Sax