Abmahnung rechtsgültig?

Ein Arbeitnehmer hat folgende Abmahnung erhalten und dummerweise auch unterschrieben:

Sehr geehrter Herr…

am 24.04.2007 erteilte ich Ihnen am Vormittag den Auftrag, … Wir besprachen, daß dies folgendermassen zu geschehen hat…

Am 25.05. um 16:20 Uhr stelle ich fest, daß sie den Auftrag nicht ausgeführt haben. Sie haben den Auftrag weder am 24. noch am 25. ausgeführt. Eine Erledigung wenigstens am 25.04. ist nicht möglich, weil sie bereits Feierabend gemacht haben.

Ich mahne Sie hiermit ab, weil Sie einen ausdrücklich von mir erteilten Arbeitsauftrag nicht ausgeführt haben. Wir hatten schon einmal besprochen, daß ein von mir erteilter Arbeitsauftrag auszuführen ist. Ich akzeptiere Ihr Verhalten nicht! Ich mahne sie hiermit letztmalig ab. Sollten Sie noch einmal einen Arbeitsauftrag, den ich Ihnen erteilt habe, nicht ausführen, werde ich das Arbeitsverhältnis mit Ihnen kündigen.

Mit freundlichen Grüssen…


Hierbei ist es Fakt, daß der Arbeitnehmer diesen Auftrag aufgrund hohen Arbeitsaufkommens schlichtweg vergessen hat und ihn nicht absichtlich ignoriert hat. An jenem Tag hat der Arbeitnehmer aufgrund des hohen Arbeitsvolumens sogar fast 3h über den eigentlichen Feierabend hinaus gearbeitet.
Der Arbeitnehmer hat seit 5 Jahren einen Arbeitsvertrag über 37 Wochenstunden, arbeitet aber auf Anweisung seit ca 3 Jahren 42h die Woche bei nicht angepasstem Lohn.
Die Abmahnung hat der Arbeitnehmer bereits unterschrieben.
Ist sie so rechtsgültig und kann der Arbeitgeber tatsächlich eine fristlose Kündigung bei einem weiteren solchen Versäumnis aussprechen?
Hat der Arbeitnehmer noch eine Chance, aus dieser Misere herauszukommen?

Gruss
Krümelchen

Hallo erstmal.

Am 25.05. um 16:20 Uhr stelle ich fest, daß sie den Auftrag
nicht ausgeführt haben.

25.05.2006 oder 2007 ?
Aber zunächst gibt es FAQ:2123

mfg M.L.

25.04.07 natürlich. Vertippt, sorry

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo Krümelchen!

Kündigungen und demnach auch Abmahnungen sind nur aus personenbedingten, verhaltensbedingten oder betrieblichen Gründen möglich.

Ich schätze, dass keiner der drei Fälle hier vorliegt.
Das muss der Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht glaubhaft beweisen!
Das wird schwierig.

Die Form der Abmahnung ist absolut korrekt.

Eine Abmahnung ist genauso wie eine Kündigung eine einseitige Rechtserklärung.
Es hat also keine rechtliche Bedeutung, ob man das unterschreibt oder nicht.

Fristlose Kündigungen sind nur bei besonders schweren Fällen wie Diebstahl usw. möglich.
Ansonsten: http://www.bundesrecht.juris.de/bgb/__622.html

Es braucht übrigens nur eine Abmahnung, bis man aus dem gelichen Grund gekündigt werden kann.

In JEDEM Falle sollte man nach Erhalt einer Kündigung zum Anwalt gehen und die weiteren Schritte besprechen. Vielleicht kann man noch eine Abfindung abgreifen.
Achtung: Egal wie ein Prozess ausgeht, jeder muss seine Kosten selber tragen.

MFG
Yonkyu

Hallo,

Kündigungen und demnach auch Abmahnungen sind nur aus
personenbedingten, verhaltensbedingten oder betrieblichen
Gründen möglich.

Wie hat man sich denn eine Abmahnung aus betrieblichen Gründen vorzustellen?

Es braucht übrigens nur eine Abmahnung, bis man aus dem
gelichen Grund gekündigt werden kann.

Das ist - pauschal gesagt - genau so falsch wie die (unausrottbare) Behauptung mit den 3 Abmahnungen bis zur Kündigung, die man immer mal wieder zu lesen bekommt.

In JEDEM Falle sollte man nach Erhalt einer Kündigung zum
Anwalt gehen und die weiteren Schritte besprechen.

Auch in nem Fall, wenn man innerhalb der ersten 6 Monate des Arbeitsverhältnisses (kein Kündigungsschutz) gekündigt wird?

Achtung: Egal wie ein Prozess ausgeht, jeder muss seine Kosten
selber tragen.

Vor dem Arbeitsgericht bis zur 1. Instanz!

MfG

DANKE
Hi!

Ist schon irgendwie süß - ich wollte GENAU den gleichen Text hier reinstellen, wenn ich wieder zu Hause bin.

Jetzt warst Du schneller (ich war ja auch im Kino), aber trotzdem: DANKE!

*scnr*

LG
Guido

Dass Du das ohne Nachricht löschen kannst, muss ich nicht sagen, oder?

Hi!

Ist schon irgendwie süß - ich wollte GENAU den gleichen Text
hier reinstellen, wenn ich wieder zu Hause bin.

:wink:

Jetzt warst Du schneller (ich war ja auch im Kino), aber
trotzdem: DANKE!

Wars schön?

*scnr*

dito

Dass Du das ohne Nachricht löschen kannst, muss ich nicht
sagen, oder?

Das darf Ivo machen.

Grüßle

Hallo!

Zu Deinen anderen Aussagen wurde ja schon etwas geschrieben, aber über diesen Satz:

Eine Abmahnung ist genauso wie eine Kündigung eine einseitige
Rechtserklärung.
Es hat also keine rechtliche Bedeutung, ob man das
unterschreibt oder nicht.

bin ich gestolpert.
Vielleicht hast Du Dich falsch ausgedrückt, aber Kündigungen von Arbeitsverhältnissen bedürfen zur Wirksamkeit immer einer Unterschrift! Siehe § 623 BGB.

VG

Vielleicht hast Du Dich falsch ausgedrückt, aber Kündigungen
von Arbeitsverhältnissen bedürfen zur Wirksamkeit immer einer
Unterschrift! Siehe § 623 BGB.

Ja, das ist richtig.
Hier ist die Rede von der Unterschrift des Empfängers.

MFG
Yonkyu