Abmahnung /Unerlaubtes Betreten der Betriebsstätte

Es sei mal folgender theoretischer Fall angenommen:

AN ist als PTA in einer Apotheke angestellt und bekommt am ersten Arbeitstag einen Schlüssel für die Apotheke überreicht. Zwei Jahre später merkt sie abends, dass sie etwas persönliches in der Apotheke vergessen hat und geht ca. 20 Minuten nach Schliessung in die Apotheke und holt sich dies zurück. AG lebt im gleichen Haus, bekommt dies angeblich mit und spricht am nächsten Morgen eine Abmahnung aus, da der AN angeblich unerlaubterweise die Betriebsstätte ausserhalb der Dienstzeiten betreten habe. Wenn dies geschehen wäre, hätte ich folgende Fragen:

  • Nachdem eine Apotheke während der Dienstzeit nur bei Anwesenheit eines Apothekers geöffnet haben darf: Ist hier nicht implizit die Genehmigung zum Zutritt ausserhalb der Dienstzeiten erteilt, da während der Dienstzeiten ein Apotheker anwesend ist und somit ein Schlüssel für den AN unnötig gewesen wäre?
  • Sollte der AG trotzdem verweigern wollen, daß der AN auserhalb der Dienstzeiten die Apotheke betritt (und dies nicht einfach daduch gelöst hätte, dass er den Schlüssel abgenommen hätte, s.o.), hätte er dies dem AN nicht mitteilen müssen (nehmen wir einmal an, er hätte dies bis zur Abmahnung weder mündlich noch schriftlich getan)?
  • Wie könnte man theoretisch auf die Abmahnung reagieren? Gegendarstellung zur Ablage in der Personalakte oder direkt Entfernung aus selbiger verlangen?

Nehmen wir weiter an, dass eine Weiterbeschäftigung nicht unbedingt das Ziel ist, der AN aber wegen Arbeitslosengeld nicht selber kündigen möchte und eine Abmahnung nicht im Abschlusszeugnis stehen sollte.

Hallo,

nicht selber kündigen möchte und eine Abmahnung nicht im
Abschlusszeugnis stehen sollte.

sollte der AG auf eine so irrwitzige Idee kommen und die Abmahnung im Zeugnis zu nennen, würde jedes Arbeitsgericht ein solches Zeugnis kassieren.

Gruß

S.J.

Hallo SJ,

ich hatte gedacht, dass die Tatsache, dass eine Abmahnung ausgesprochen wurde durchaus in ein Zeugnis müsste, nur nicht im Detail und dass man, wollte man diese nicht, der Abmahnung widersprechen müsste.

Bedeutet dass, dass Du in diesem theoretischen Fall meinst dass die Abmahnung unzulässig ist oder dass die Tatsache dass diese ausgesprochen wurde nicht in ein Zeugnis rein darf?

Gruss, Matthias

Hallo,

ich hatte gedacht, dass die Tatsache, dass eine Abmahnung
ausgesprochen wurde durchaus in ein Zeugnis müsste, nur nicht
im Detail und dass man, wollte man diese nicht, der Abmahnung
widersprechen müsste.

falsch gedacht. Weder muss man einer Abmahnung widersprechen - schließlich ist Sie eine subjektive Darstellung der Meinung des AG - noch darf soetwas im Zeugnis erwähnt werden.

Bedeutet dass, dass Du in diesem theoretischen Fall meinst
dass die Abmahnung unzulässig ist oder dass die Tatsache dass
diese ausgesprochen wurde nicht in ein Zeugnis rein darf?

das kann ich nicht beurteilen. Hierfür wären nähere Informationen nötig, ob und was zur Schlüsselgewalt vereinbart und wie dies in der Vergangenheit gehandhabt wurde.

Beispiel 1: „Hier haben Sie einen Schlüssel, damit Sie auch außerhalb der Geschäftszeiten in den Laden können“ = Abmahnung nicht gerechtfertigt

Beispiel 2: „Hier haben Sie einen Schlüssel, damit im Notfall auch jemand außer dem Chef in den Laden kommt“ = Abmahnung könnte begründet sein

Gruß

S.J.

Hallo S.J.

dazu wurde in diesem Beispiel nichts vereinbart. Der Schlüssel wurde überreicht und dies auch quittiert, ohne weitere mündliche oder schriftliche Aussagen. Allerdings wurde in der Vergangenheit der Betriebsraum alleine betreten, z.B. während der Mittagspause in der die Apotheke geschlossen ist und dies wurde auch nicht bemängelt. Allerdings kann der AN nicht beweisen, dass er dies in der Vergangenheit so gehandhabt hat, wie auch.

das kann ich nicht beurteilen. Hierfür wären nähere
Informationen nötig, ob und was zur Schlüsselgewalt vereinbart
und wie dies in der Vergangenheit gehandhabt wurde.

Beispiel 1: „Hier haben Sie einen Schlüssel, damit Sie auch
außerhalb der Geschäftszeiten in den Laden können“ = Abmahnung
nicht gerechtfertigt

Beispiel 2: „Hier haben Sie einen Schlüssel, damit im Notfall
auch jemand außer dem Chef in den Laden kommt“ = Abmahnung
könnte begründet sein

Gruß

S.J.

Hallo,

dazu wurde in diesem Beispiel nichts vereinbart. Der Schlüssel
wurde überreicht und dies auch quittiert, ohne weitere
mündliche oder schriftliche Aussagen. Allerdings wurde in der
Vergangenheit der Betriebsraum alleine betreten, z.B. während

das macht das ganze nicht einfacher…

der Mittagspause in der die Apotheke geschlossen ist und dies
wurde auch nicht bemängelt.

na dann halte ich eine Abmahnung aber für überzogen…

Auch wenn das die Rechtslage nicht beantwortet: Ich würde in diesem Fall das Gespräch suchen und das ganz offensichtlich vorliegende Missverständnis zu klären versuchen. Wenn der AG aber nur einen Grund für eine Abmahnung sucht um die nächste Gelegenheit zur Kündigung zu nutzen, bringt das auch nichts. In diesem Fall sollte man alles bestens dokumentieren und keine Angriffsfläche bieten. Ich würde als AN den Schlüssel dann auch schleunigst zurück geben bzw. eine schriftliche Anweisung verlangen, wozu der Schlüssel benutzt werden kann.

Wie gesagt: Will man sich einigen, sehe ich inhaltlich eigentlich kein Problem. Will der AG die harte Tour muss man sich wappnen.

Gruß

S.J.

Hallo

Bezüglich der Abmahnung sollte man am besten folgendes machen:

  1. nichts.
    und 2. Nicht noch einmal außerhalb der Arbeits- / Öffnungszeiten in die Apotheke gehen
    Angreifen kann man die Abmahnung bei Gelegenheit immer noch. Wenn sich das angebliche Fehlverhalten aber nicht mehr wiederholt, kann ja ehr nichts passieren und genau das ist ja der Sinn einer Abmahnung: den AN auf ein Verhalten hinweisen, daß der AG zukünftig nicht mehr tolerieren wird. Also weiß der (die) AN jetzt Bescheid und gut ist’s.

Auswirkungen auf das Arbeitszeugnis dürfte es dadurch nicht geben.

Gruß,
LeoLo