Angenommen sei folgender Fall:
Mr. X bietet bei einem Auktionshaus Software an, mit der Kopierschutz umgangen werden kann. Mr. X wusste gar nicht, dass das verboten ist, auch nicht, dass die Software das kann (da diese Software mit einer Flohmarktkiste erworben wurde).
Mr. X bemerkt, dass dieses Angebot nicht legal ist und ändert seinen Artikel dahingehend, dass er den Artikel in der Auktion komplett durch einen anderen Artikel ersetzt. Die Auktion wird also nicht vorzeitig beendet, sondern unter der Artikelnummer ist nunmehr in völlig anderer Artikel zu finden, bei dem kein auch noch so kleiner Hinweis mehr auf die Kopiersoftware zu finden ist.
Mr. X hat zwar von sich aus erkannt, dass die Auktion nicht legal ist und sie auch von sich aus geändert, allerdings gibt es einen Anwalt - nennen wir ihn mal W - der schneller war und die Auktion bemerkte, als sie noch illegal war.
Mr. X bekommt von Anwalt W aufgrund der „illegalen Verbreitung von Vorrichtungen zur Umgehung von Kopierschutzmaßnahmen“ ein Schreiben, dem eine Unterlassungserklärung beigefügt ist, die Mr. X unterschreiben soll. In dieser Unterlassungserklärung steht nur der Teil mit der Unterlassung, die Mr. X erklären soll und der Vertragsstrafe, die bei Wiederholung droht.
In der Unterlassungserklärung steht nichts von Kostenerstattung.
Der einzig Hinweis auf irgendwelche Kosten in dem ganzen Schreiben ist, dass bei Nichtunterschreibung der Unterlassungserklärung eine einstweilige Verfügung erwirkt werden wird, die für Mr. X mit erheblichen Zusatzkosten verbunden sei.
Und jetzt kommen meine Fragen zu Mr. X und Anwalt W:
Bedeutet dies, dass keine Kosten entstehen wenn Mr. X die Unterlassungserklärung unterschreibt? Oder könnte der Anwalt W später noch eine Kostenerstattung fordern? Wenn irgendwo von Zusatzkosten die Rede ist, müssten doch auch die Kosten angesprochen werden?
Eine Vertragsstrafe soll ja zur Abschreckung dienen um eine Wiederholung wirksam zu verhindern. Da Mr. X ja nun freiwillig und auf eigenes Betreiben die Kopiersoftware nicht weiter angeboten hat, muss er dann überhaupt „abgeschreckt“ werden?
Sollte in einer Unterlassungserklärung nicht auch stehen, dass der Anwalt W - oder besser die Mandanten, in deren Namen er handelt - gerichtliche Schritte unterlassen werden?
Bedeutet dies, dass keine Kosten entstehen wenn Mr. X die
Unterlassungserklärung unterschreibt?
Nein !
Oder könnte der Anwalt W
später noch eine Kostenerstattung fordern?
Ja, könnte er.
Wie ich diese Abmahn-Haie hasse. Wenn Deine Schilderung vollständig ist, dann ist W jmd., der den ganzen Tag bei
ebay rumsurft, um irgendwelche Verstöße gegen irgendwas zu mahnen.
Ich persönlich würde überhaupt gar nicht reagieren und mal
abwarten, wie es weiter geht.
Ganz sicher würde ich den Betreiber des Auktionshauses informieren.
Wenn das öfter vorkommt, bekommt er hoffentlich mal wegen
missbräuchlicher Abmahnungen Ärger.
Ich füge aber ausdrücklich hinzu, dass ich nicht weiss, ob
dies ein verantwortbarer Rat für Mr. X ist.
Oder könnte der Anwalt W
später noch eine Kostenerstattung fordern?
Ja, könnte er.
Da wäre Mr. X aber nicht sehr erfreut.
Wie ich diese Abmahn-Haie hasse. Wenn Deine Schilderung
vollständig ist, dann ist W jmd., der den ganzen Tag bei
ebay rumsurft, um irgendwelche Verstöße gegen irgendwas zu
mahnen.
Ich habe mir erzählen lassen, dass man damit gutes Geld verdienen kann. Eigentich muss man da gar nicht den ganzen Tag rumsurfen, man kann sich doch Suchen einrichten, die einem per Mail zugeschickt werden. Wer weiß, vielleicht können Screenshots heutzutage sogar ferngesteuert werden? Zur Not gibt es ja noch die Sekretärinnen.
Ganz sicher würde ich den Betreiber des Auktionshauses
informieren.
Es würde mich sehr wundern, wenn sie darüber nicht bescheid wüssten. Sie beenden doch oft genug Angebote von irgendwelchen Leuten aufgrund von Briefen von Anwälten, die für diese Auktionen Abmahnungen verschicken.
Wenn das öfter vorkommt, bekommt er hoffentlich mal wegen
missbräuchlicher Abmahnungen Ärger.
Vom LG Köln (23 Nov. 2005)
hier zu finden: http://tinyurl.com/z734q
-------schnipp-----------
2. Massenweise, mittels weitgehend wortidentischer Schriftsätze betriebene Abmahnungen sind dann nicht rechtsmißbräuchlich, wenn mit ihnen auch eine Vielzahl von Rechtsverletzungen verfolgt wird. Alleine aus der quantitativen Anzahl lässt sich noch kein zwingender Rückschluss auf einen Missbrauch ziehen.
-------schnapp-----------
Ich füge aber ausdrücklich hinzu, dass ich nicht weiss, ob
dies ein verantwortbarer Rat für Mr. X ist.
Die Angaben sind wie immer ohne Gewähr Mr. X spielt wohl demnächst täglich Lotto - ess ich heute Tomatentütensuppe oder Hühnertütensuppe oder Spargelcremetütensuppe?
Ich persönlich würde überhaupt gar nicht reagieren und mal
abwarten, wie es weiter geht.
Das dürfte doch vorprammiert sein. Denn wenn Mr. X seine Auktionen erst ändert nachdem Anwalt W die illegalen Auktionen gesehen hat, dann kann Anwalt ja nicht ahnen, dass Mr. X die Auktion geändert hat. Oder sehe ich das falsch?
Mr. X bekommt von Anwalt W aufgrund der „illegalen Verbreitung
von Vorrichtungen zur Umgehung von Kopierschutzmaßnahmen“ ein
Schreiben, dem eine Unterlassungserklärung beigefügt ist…
Was Mr. X machen sollte, weiß ich nicht. Ich kann nur sagen, wie Mr. W.D. verfahren würde. Zunächst würde sich Mr. W.D. hüten, eine Unterlassungserklärung zu unterschreiben. Eine Rechnung des Advokaten würde ganz sicher auf dem Fuße folgen, schließlich lebt der nette Zeitgenosse von seinem Treiben. Vorsichtshalber würde Mr. W.D. einen Bildschirmausdruck mit den unter der Ebay-Artikelnummer eingestellten Sachen machen, um die aus den Fingern gesogene Behauptung von der Verbreitung illegaler Sachen notfalls widerlegen zu können.
Sodann würde Mr. W.D. einen Augenblick überlegen, ob er weiter gar nichts macht oder ob die Zierde der Rechtspflege einen Brief etwa folgenden Inhalts erhält: „Entgegen ihrer Behauptung verbreite ich keine illegalen Artikel.“ Das reicht an Ausführlichkeit. Wenn der Abmahner noch etwas will, muß er klagen und Beweis antreten. Beweis antreten kann er nicht, weil es in der Sache keinen Beweis gibt und überhaupt wird der Herr wenig Lust haben, den Gerichtsweg zu beschreiten. Sowas kostet nämlich Gerichtsmarken und der Abmahner will nichts bezahlen, er will nur mit wenig Aufwand und auf die laue Tour abkassieren, weil er das Geld für die Miete seiner Hinterhofkanzlei irgendwie zusammenkratzen muß.
Wenn ein direkt Betroffener z. B. einen Wettbewerber abmahnt, mag das sinnvoll sein. Aber im vorliegenden Fall hat der abmahnende Anwalt mit hoher Wahrscheinlichkeit weder ein Mandat noch ist er persönlich betroffen. Ist solches Treiben nur zugelassenen Rechtsanwälten gestattet oder darf jedermann in solcher Weise die Kasse füllen?
Vor Jahren kam ich mit einem Abmahnverein in Berührung, nachdem meine damalige Lebensgefährtin in einem Zeitungsinserat ihre Dienste als Buchhalterin anbot. Es folgte eine Abmahnung mit gepfefferter Rechnung. Wenn ich mich richtig erinnere, war der Abmahner kein Anwalt. Statt zu bezahlen und die Unterlassungserklärung zu unterzeichnen, bekam der Abmahner einen Brief mit der Empfehlung, zu klagen. Dann war Ruhe.
Seither bewegt mich die Frage, ob sich jedermann aufs Abmahnen verlegen kann. Falls irgendein Interesse an der Verfolgung der abzumahnenden Umstände nachzuweisen ist, nagelt sich jemand ein Schild „Unternehmenberatung“ o. ä. an die Tür und wird im Rahmen dieser selbst gewählten Berufung als übelster Abmahner unter der Sonne tätig. Geht das?
So könnte ich mir vorstellen, Leute abzumahnen, die statt der gesetzlichen Einheiten veraltete Einheiten im Geschäftsverkehr verwenden, z. B. PS anstelle von kW oder kcal statt J. Dabei wartet schier unerschöpfliches Potential, fast jeder Autohändler wäre fällig mit Zahlemann & Söhne - zuallererst natürlich die 90-jährige Gemüsehändlerin im Nachbardorf, die ihre Kartoffeln immer noch in Pfund verkauft - Skandal .
Vorsichtshalber würde Mr. W.D. einen Bildschirmausdruck mit
den unter der Ebay-Artikelnummer eingestellten Sachen machen,
um die aus den Fingern gesogene Behauptung von der Verbreitung
illegaler Sachen notfalls widerlegen zu können.
In unser hypothetischem Fall hat der Anwalt W hat auch einen Bildschirmausdruck, den Mr. X mit seinem Schreiben bekommen hat. Auf einem Bildschirmausdruck der abgelaufenen Auktion ist zu sehen, dass der Artikel irgendwann geändert wurde.
Da schon das Bewerben eines solchen Produkts illegal ist und Mr. X es ja bis zur Änderung des Artikels beworben hat ist die Frage, ob der Ausdruck des Anwalts W trotzdem ausreichen würde.
Würde Mr. W.B. in einem solchen Fall bestreiten, jemals die Software eingestellt zu haben?
Sind Screenshots bzw. Bildschirmausdrucke generell überhaupt beweiskräftig?
Was das Mandant angeht, gehen wir mal davon aus, dass der Anwalt W diese Mandant hätte, denn der Anwalt W sei für diese Art von Abmahnung bekannt wie ein bunter Hund und kann auch die entsprechende Vollmacht liefern.
Mr. X bekommt von Anwalt W aufgrund der „illegalen Verbreitung
von Vorrichtungen zur Umgehung von Kopierschutzmaßnahmen“ ein
Schreiben, dem eine Unterlassungserklärung beigefügt ist…
Was Mr. X machen sollte, weiß ich nicht. Ich kann nur sagen,
wie Mr. W.D. verfahren würde. Zunächst würde sich Mr. W.D.
hüten, eine Unterlassungserklärung zu unterschreiben. Eine
Rechnung des Advokaten würde ganz sicher auf dem Fuße folgen,
Es gibt die Vergütung nicht für die Entgegennahme einer Erklärung, sondern für das Betreiben des Geschäfts. Der Anspruch des Anwalts ist also schon entstanden und erhöht sich nicht, wenn die U-Erklärung abgesandt wird - im Gegenteil. Die Abgabe der Unterlassungserklärung ist das Allererste, das man tun sollte, und mag die Abmahnung noch so fehlerhaft und unberechtigt sein. Denn ansonsten gibt es einstweilige Verfügung, Hauptsacheverfahren und am Ende noch ein Abschlusschreiben - und da kann der Anwalt richtig was bei verdienen.
schließlich lebt der nette Zeitgenosse von seinem Treiben.
Vorsichtshalber würde Mr. W.D. einen Bildschirmausdruck mit
den unter der Ebay-Artikelnummer eingestellten Sachen machen,
um die aus den Fingern gesogene Behauptung von der Verbreitung
illegaler Sachen notfalls widerlegen zu können.
Sodann würde Mr. W.D. einen Augenblick überlegen, ob er weiter
gar nichts macht oder ob die Zierde der Rechtspflege einen
Brief etwa folgenden Inhalts erhält: „Entgegen ihrer
Behauptung verbreite ich keine illegalen Artikel.“ Das reicht
an Ausführlichkeit. Wenn der Abmahner noch etwas will, muß er
klagen und Beweis antreten. Beweis antreten kann er nicht,
weil es in der Sache keinen Beweis gibt und überhaupt wird der
Herr wenig Lust haben, den Gerichtsweg zu beschreiten. Sowas
kostet nämlich Gerichtsmarken und der Abmahner will nichts
bezahlen, er will nur mit wenig Aufwand und auf die laue Tour
abkassieren, weil er das Geld für die Miete seiner
Hinterhofkanzlei irgendwie zusammenkratzen muß.
Es gibt die Vergütung nicht für die Entgegennahme einer
Erklärung, sondern für das Betreiben des Geschäfts. Der
Anspruch des Anwalts ist also schon entstanden…
Woraus leitet sich der Anspruch des Anwalts ab für den Fall, daß er keine Interessen eines Mandanten vertritt?
Oder anders gefragt: Hat jedermann einen Vergütungsanspruch, wenn er irgendwelche Praktiken abmahnt?
Wenige Zeilen weiter unten in diesem Thread habe ich die Frage gestellt.