Moin,
nehmen wir mal an jemand bekäme eine Abmahnung einer einschlägig bekannten Kanzlei mit dem Vorwurf des illegalen Downloads, wie es ja fast täglich vorkommt.
Anbei eine Unterlassungserklärung und die Aufforderung eine Vertragsstrafe zu zahlen.
Nach meinem Kenntnisstand gibt es seit Oktober 2013 das Gesetzt gegen unseriöse Geschäftspraktiken welches den Sinn hatte solche „Abmahnkanzleien“ etwas auszubremsen.
Hiernach sollten Abmahnungen mit einem Streitwert von 1.000,-EUR gedeckelt werden.
Desweiteren wurde hier wohl geregelt dass der Abgemahnte vor dem für ihn zuständigen Gericht (Wohnsitz) angeklagt werden müsste um zu umgehen das besonders „abmahnfreundliche“ Gerichte von der abmahnenden Kanzlei angerufen werden.
Wenn dies von der abmahnenden Kanzlei nicht eingehalten würde, wie würde sich das auf das Verfahren auswirken? Müsste der Gerichtsstand dann gerügt werden?
Hätte die „Abmahnkanzlei“ überhaupt Chancen wenn z.B. der Provider in dem fraglichen Zeitraum eine Missbrauch des Anschlusses festgestellt hätte und den Anschlussinhaber davon in Kenntnis gesetzt hätte?
Meine Fragen zielen hauptsächlich auf das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken und wie sich dieses in der Praxis auswirkt.
Gruss Jakob