Als Vorgesetzter hätten mich je nach Lage der Dinge und je nach Ekelpaket, mit dem man es zu tun hat, möglicherweise Risiken vor dem Arbeitsgericht von einer fristlosen Kündigung (ersatzweise rein vorsichtshalber mit einer fristgerechten Kündigung verbunden) mit sofortigem Hausverbot abgehalten. Vielleicht wäre mir das Risiko auch egal gewesen, Hauptsache, der unleidliche Zeitgenosse, der den Betriebsfrieden stört und das Betriebsklima in absolut inakzeptable Richtung bringt, verschwindet augenblicklich aus dem Gesichtskreis.
Töne der erwähnten Art sind für jedes Unternehmen über kurz oder lang tödlich. So etwas lässt sich auf Dauer nicht verbergen, Kunden und Lieferanten bekommen es mit und die guten Leute werden kündigen. Flachköpfe der beschriebenen Sorte kann und will sich keiner leisten.
habe einen schwarzen auf der Arbeit öfters Mischlingsratte genannt daraufhin hat mich mein Chef im Büro zur Sau gemacht und eine mündliche Abmahnung ausgesprochen und habe mich auf meinungsfreiheit gestützt aber trotzdem mündliche abmahnung.. gerecht?
Ich bin zwar kein Verteidiger des neuen Layouts (HA!), aber hier muss ich sagen: ich habe eindeutig auf den Kommentar von silverbluee von 21:48 geantwortet. Es ist dort eingerückt. Dein Kommentar steht weiter unten und ist eine Antwort auf Wolfgang_Dreyer von 21:33. Ich finde, das ist eindeutig.
Stimmt, ein zwingendes Formerfordernis gibt es nicht. Mit einer nur mündlichen Abmahnung kommt man aber vor dem Arbeitsgericht vorhersehbar nicht weit, weil es schwer wird, den genauen Inhalt und die Kenntnisnahme durch den Abgemahnten zu belegen. Was nur mündlich ablief, lässt sich zuweilen nicht einmal mehr zeitlich genau einordnen. Davon abgesehen halte ich für wichtig, dem Abgemahnten schwarz auf weiß darzulegen, worin seine Verfehlung bestand und mit welchen Folgen bei Wiederholung zu rechnen ist. Darüber hinaus ist die Position im Fall der Wiederholung, dann erfolgender fristloser Kündigung und vorhersehbarem Wiedersehen bei der Güteverhandlung des Arbeitsgerichts deutlich günstiger, wenn die Abmahnung schriftlich vorliegt und ihr Empfang bestätigt wurde.
Eine Abmahnung ist das Minimum bei dem geschilderten Fehlverhalten. Wer Erfahrung vor dem Arbeitsgericht hat, wird eine Abmahnung schriftlich abfassen und deren Empfang vom Abgemahnten bestätigen lassen. Bei Wiederholung des Fehlverhaltens geht dann nämlich der sofortige Rausschmiss auch vor dem Arbeitsgericht anstandslos durch. Der Gefeuerte hat mit den Folgen zu leben, wird von Arbeitsagentur/Jobcenter mit einer Leistungssperre belegt und die Jobsuche wird nach verhaltensbedingter Kündigung nicht unbedingt leichter.