Abmahnung w/ Download

Hallo Zusammen,

angenommen ein Beschuldigter bekäme von einer Anwaltskanzlei eine Abmahnung bzgl eines verbotenen Downloads eines geschützten Werkes. Sowas passiert ja in letzter Zeit sehr häufig.
Wie sollte der Beschuldigte im besten Falle reagieren?
Im Normalfall wird die Kanzlei eine Unterlassungserklärung beigefpgt haben und ein Strafgeld inkl. Gebühren verlangen.

Was ist aus Eurer Sicht der beste Vorgehensweg?
Was sollte ein potentiell Beschuldigter tun? Auf jeden Fall bezahlen?Sollte er die Unterlassungserklärung unterzeichnen? Sollte er eine modifizierte Unterlassungserklärung erstellen und nicht bezahlen? Welche Konsequenzen sind zu erwarten?
Wie ist die Rechtslage?

Und mal ganz nebenbei, wie ausschlaggebend ist die Frage ob die Forderung berechtigt ist oder nicht?
Viele Grüße,
Horde

Hallo,

leider habe ich keine Antwort darauf, aber mich würde interessieren, wie die Anwaltskanzlei das denn überhaupt beweisen möchte, dass es sich bei dem Download tatsächlich um das geschützte Werk gehandelt hat und nicht z. B. um einen albanischen Amatuerporno aus den 70er Jahren? (Ihr braucht nicht lachen, das gab es wirklich schon).

Manche machen sich einen Spaß daraus, solche Dateien unter falschem Titel hochzuladen.

Gruß

*lach*stimmt, das muss natürlich passen. Ich ging in meinem Fall einfach mal davon aus, dass die Abmahnende Kanzlei Ihre Beschuldigung nachweisen kann.

Spannend wäre auch noch zusätzlich die Frage, was wäre, wenn z.B. ein Film benannt wird, der in mehreren Teilen vorliegt, aber „nur“ z.B. die erste CD runterladen wurde oder nur dies in der Abmahnung auftaucht. Wie sollte der Beschuldigte sich dann verhalten, schließlich hat er da ja nix von…

Wenn ihr das auch noch mit aufnehmen könntet wäre das super.

Auch hallo

Sowas passiert ja in letzter Zeit sehr häufig.

…dann war wohl eher das „zum Download anbieten“ gemahnt.

Wie sollte der Beschuldigte im besten Falle reagieren?

Eine seriöse Anwaltskanzlei für Urheberrecht kontaktieren (vorher über deren Ruf und die Kosten des Mandats informieren). Gibt ja genug Profile unter anwalt.de
Tatsachen für Un-/Teil-/Schuld bereithalten und eine modifizierte UE sowie ein Begleitschreiben aufsetzen lassen.
Bei ersterem gibt es in etwa folgende Punkte zu beachten:
-der Passus „…jedoch ohne Anerkennung einer Rechtspflicht…“
-Reduzierung auf die konkret gemahnten Werke
-Täter- und Störerhaftung sind drin
-der Fortsetzungszusammenhang ebenso

Analog zu der eben genannten Seite sollte man erstmal die mod. UE inkl. Begleitschreiben abschicken und warten.

mfg M.L.

hi,

dass es sich bei dem Download tatsächlich um das geschützte Werk gehandelt hat und nicht z. B. um einen albanischen Amatuerporno aus den 70er Jahren?

über den MD5 hash. Der ist unabhängig vom Dateinamen bei (fast) jeder Datei unterschiedlich.
Eine Datei die dennoch die selbe Prüfsumme hat, wird aber kaum mehr irgendetwas logischen beinhalten, sondern nur noch Datenmüll.

Dafür muss die abmahnende Stelle nicht viel Aufwand betreiben, da die Sharing-Programme die Prüfsumme selbst zum abgleich verwenden.

grüße
lipi

Hi
Nur eine kurze Aussage zur technichen Betrachtung dieser Angelegenheit.

Im Raume steht ja ob diese Abmahnung rechtens ist.
Rechtens kann Sie nur sein , wenn tatsächlich ein Download mit der genannten Datei stattgefunden hat.
entweder diese Anwaltskanzlei hat recht und man hat tatsächlich eine illegale Datei herunter geladen , oder man weiss sehr genau das man nichts Illegals auf dem Rechner hat.

Die Rechner selber , wenn zwischenzeitlich keine neue Festplatte eingebaut wurde , speichern alles , selbst wenn man zwischentzeitlich einmal die Festplatte ( als Laie ) fornartiert hat sowie Cookies und Verlauf gelöscht hat.

Ich würde an deiner Stelle nur dann Contra geben , wenn man wirklich nichts illegales herunter geladen hat., denn wenn es hart auf hart geht , schaut sich ein Sachverständiger den Rechner an und der sagt dir 1 Tag später ganz genau was du gemacht hast

gruss

Toni

Danke Toni,

okay, jetzt könnte der Beschuldigte ja zum BEispiel den Rechner vom „DDownloadzeitpunkt“ gar nicht mehr besitzen. Und dann?Was müsste er dann tun?

Angenommen er hätte den Download vorgenommen, was dann?

Hi

Wie schon gesagt , ich bin kein Rechtsanwalt oder ähnliches.

Aus MEINER Sicht würde ich folgendes sagen :

Wenn der Rechner , wie sich das gehört mit einer NEUEN Festplatte verkauft wurde , dann verläuft das ( hoffentlich ) im Sande , da man nichts mehr Beweisen kann .
Die nächste Frage wäre dann : Was dieser Download war , wie hoch das Strafmas war , wie weit die Klagende Partei geht .
Im schlimmsten Falle wird erfragt wer der neue Besitzer ist und der Rechner wird von dort abgeholt.
Das Recht haben Sie , wenn es als Beweisstück einer Straftat angesehen wird

gruss

Toni

…Oh Gott… früher war das hier mal ein Expertenforum.

Time to say good bye…

Hallo,

Hi

Wie schon gesagt , ich bin kein Rechtsanwalt oder ähnliches.

Aus MEINER Sicht würde ich folgendes sagen :

Wenn der Rechner , wie sich das gehört mit einer NEUEN
Festplatte verkauft wurde , dann verläuft das ( hoffentlich )
im Sande , da man nichts mehr Beweisen kann .

Warum sollte ein alter Rechner mit einer neuen Festplatte verkauft werden ?
Man kann alle Festplatten vollständig neu formatieren, dann hat man auch keine Zugriffe mehr auf alte Bestände.

Die nächste Frage wäre dann : Was dieser Download war , wie
hoch das Strafmas war , wie weit die Klagende Partei geht .
Im schlimmsten Falle wird erfragt wer der neue Besitzer ist
und der Rechner wird von dort abgeholt.

Dies kann nur ein Gericht entscheiden, aber sicherlich kein Anwalt.

Nur was soll das bringen, wenn alte Bestände auf dem Rechner nicht mehr vorhanden sind ?

Und wie Du selbst geschrieben hast, sollte ja der Rechner mit einer Neuen Festplatte verkauft werden. Wo sollte denn dann das Download zu finden sein ?

Gruß Merger