nehmen wir einmal folgenden Sachverhalt an: A erhält eine Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer wegen Filesharings mit der Aufforderung, eine Unterlassungserklärung zu unterzeichnen und eine Schadensersatzzahlung in Höhe von € 815 zu leisten.
Bei dem genannten Film handelt es sich um einen Kinderfilm (Lego Movie), den A weder besitzt noch jemals gesehen hat. Auf Nachfrage erfährt A aber, dass das zehn Jahre alte - also minderjährige Kind - den Film in Abwesenheit von A gestreamt hat.
Auf
Nachfrage erfährt A aber, dass das zehn Jahre alte - also
minderjährige Kind - den Film in Abwesenheit von A gestreamt
hat.
Mehr Details bitte. Mit welchem Programm? Hat vielleicht doch ein Upload statt gefunden?
Sollte kein Upload statt gefunden haben der Forderung widersprechen und um Auskunft des technischen Verfahrens bitten mit dem der angebliche UPLOAD festgestellt wurde. Dies sollte IP, Port, Protokoll und den exakten Zeitpunkt beinhalten.
Ach ja welche Paragraphen werden im Schreiben überhaupt genannt?
Mehr Details bitte. Mit welchem Programm? Hat vielleicht doch
ein Upload statt gefunden?
Sollte kein Upload statt gefunden haben der Forderung
widersprechen und um Auskunft des technischen Verfahrens
bitten mit dem der angebliche UPLOAD festgestellt wurde. Dies
sollte IP, Port, Protokoll und den exakten Zeitpunkt
beinhalten.
bittorrent. Dem Schreiben ist ein Protokoll des Internetproviders mit IP-Adresse, TCP-Port und File-Hash beigefügt, wobei zwischen Beginn und Ende des Angebots weniger als eine Minute liegt (falls das relevant ist - A hat keine Ahnung).
Das zehnjährige Kind hat A gegenüber auch zugegeben, den Film angeschaut zu haben. Es stellt sich die Frage, ob A überhaupt für das minderjährige Kind haftbar ist - in anderen Rechtsbereichen sind Kinder in diesem Alter ja nur sehr eingeschränkt geschäfts- und schuldfähig
Ach ja welche Paragraphen werden im Schreiben überhaupt
genannt?
§ 16 UrhG
§ 19a UrhG
§ 97 Abs. 1 und 2 UrhG
§ 97 a
Als Fristen für den Eingang der Unterlassungserklärung werden zehn Tage ab Briefdatum und für den Zahlungseingang 20 Tage ab Briefdatum.
Dann aber die korrekten Begriffe verwenden. Bittorrent bedeutet, die Daten wurden eben nicht gestreamt - während Streaming noch immer eine rechtliche Grauzone darstellt, gilt das für das uploaden von Torrents nicht mehr so einfach.
Vor knapp einem Jahr gab es dazu mal eine Grundsatzentscheidung:
Dann aber die korrekten Begriffe verwenden. Bittorrent
bedeutet, die Daten wurden eben nicht gestreamt - während
Streaming noch immer eine rechtliche Grauzone darstellt, gilt
das für das uploaden von Torrents nicht mehr so einfach.
Das war dem zehnjährigen Kind nicht bewusst.
Wie sieht es denn mit dieser knappen Minute aus - kann in dieser Zeit überhaupt ein Upload des ganzen Films stattgefunden haben? Angeschaut hat das Kind den Film in Echtzeit, also deutlich länger.
Vor knapp einem Jahr gab es dazu mal eine
Grundsatzentscheidung:
Bittorrent
bedeutet, die Daten wurden eben nicht gestreamt
…aber ein verwendeter Client kann im Hintergrund Torrents zur Verfügung stellen, z.B. Popcorn Time.
Wie sieht es denn mit dieser knappen Minute aus - kann in
dieser Zeit überhaupt ein Upload des ganzen Films
stattgefunden haben?
Nein, interessant ist nur das überhaupt etwas verbreitet wurde.
Wie sollte denn A sich denn nun konkret verhalten?
An eine Kanzlei für Internet- Urheber-/Medienrecht wenden und von dieser eine auf den Einzelfall angepasste UE inkl. Begleitschreiben aufsetzen lassen (vorher über den Ruf der Kanzlei und die Kosten des Mandats informieren).