wie würde sich die Rechtslage bei diesem abstrakten Fall verhalten?
Die Geschäftsführerin einer 1 Person UG vertreibt ua. selbständig Software für eine Softwarefirma.
In der akquise neuer Kunden hat diese in einem Einzelhandelsgeschäft angerufen und die EMail Adresse erfragt, wohin sie eine Anfrage richten kann. Die Mitarbeiterin des geschäftes hat die Email Adresse (allg. Email Adresse) durchgegeben. Daraufhin hat die Geschäftsführerin eine Email mit dem Angebot für eine neue Software gesendet (in einem Verteiler mit auch anderen Empfängern).
Kurze Zeit später erhielt die Geschäftsführerin eine Abmahnung in Höhe von 500€ von dem Anwalt des Geschäfts wegen der besagten Email.
In der akquise neuer Kunden hat diese in einem
Einzelhandelsgeschäft angerufen und die EMail Adresse erfragt, wohin sie eine Anfrage richten kann. Die Mitarbeiterin des
geschäftes hat die Email Adresse (allg. Email Adresse)
durchgegeben. Daraufhin hat die Geschäftsführerin eine Email
mit dem Angebot für eine neue Software gesendet (in einem Verteiler mit auch anderen Empfängern ).
In Kurzform: Sie hat unter einem Vorwand um die Nennung einer E-Mail Adresse gebeten um dann unerwünschte Werbung dahin zu verschicken?
Ich tippe mal, das Problem liegt in dem folgenden Klammerzusatz:
(in einem Verteiler mit auch anderen Empfängern)
Vielleicht möchte die abmahnende Seite ja nicht, dass ihre E-Mail-Adresse auch für (Konkurrenz-) Unternehmen sichtbar wird.
Den anderen Einwand von S.J. verstehe ich nicht:
Wenn man nämlich noch zusätzlich den Sachverhaltsteil " In der akquise neuer Kunden" fett markiert, sieht man, dass die Werbung möglicherweise eben nicht so überraschend und unerwünscht kam, sondern eine E-Mail-Adresse (offen) zu dem Zweck erfragt wurde, um neue Kunden für die eigenen Software zu akquirieren…