Abmahnung wegen 'Gebühren' statt 'Preis'

Hallo allerseits,

folgender theoretischer Fall: ein e.V. mit einer wirtschaftlichen Nebenbetätigung spricht in einer nur für Mitglieder gedachten, aber öffentlich verfügbaren Liste von „Gebühren“ für bestimmte Leistungen an Mitglieder. Die Liste ist öffentlich, damit sich potentielle Mitglieder ein Bild von Leistung und Kosten des Vereins machen können. Nun bekommt dieser Verein eine Abmahnung von einem „Konkurrenten“, dass der Begriff „Gebühr“ nur von öffentlich rechtlichen Anstalten und Behörden verwendet werden darf. Nun meine Fragen:

Ist diese Abmahnung gerechtfertigt?

Wäre diese gerechtvertigt, wenn es sich um einen wirtschaftlichen Verein (z.B. eine e.G.) oder um eine OHG oder GmbH handeln würde?

Welche Paragraphen führen zu dieser Rechtfertigung?

Dass es sich um einen theoretischen Fall handelt, sieht man schon daran, dass ich eben noch KEINE Paragraphen zur Hand habe. Ich habe auch in einschlägigen Gesetzen nichts dazu gefunden. Dazu gleich die nächste Frage:

Wenn gesetzliche Bestimmungen „überraschend“ sind, warum setzt der Gesetzgeber dann trotzdem voraus, dass man als kleiner Verein oder Gewerbetreibender, oder sogar Privatmann solche Gesetze kennt. Denn was man nicht kennt, kann man nicht beachten. Bei Verträgen sind überraschende Klauseln im Kleingedruckten auch ungültig.

Danke für Hinweise
Mcihael

Hallo allerseits,

folgender theoretischer Fall: ein e.V. mit einer
wirtschaftlichen Nebenbetätigung spricht in einer nur für
Mitglieder gedachten, aber öffentlich verfügbaren Liste von
„Gebühren“ für bestimmte Leistungen an Mitglieder. Die Liste
ist öffentlich, damit sich potentielle Mitglieder ein Bild von
Leistung und Kosten des Vereins machen können. Nun bekommt
dieser Verein eine Abmahnung von einem „Konkurrenten“, dass
der Begriff „Gebühr“ nur von öffentlich rechtlichen Anstalten
und Behörden verwendet werden darf. Nun meine Fragen:

Ist diese Abmahnung gerechtfertigt?

Strengenommen ist die Abmahnung richtig, denn Gebühren dürfen tatsächlich nur „Behörden“ im weiteren Sinne erheben. Vereine kassieren Beiträge. In diesem Fall gibt es nur eine Möglichkeit, die Abmahnung zu akzeptieren und dann hinterher um das Honorar zu feilschen (Höhe des Streitwertes!). In jedem Fall, wenn es teuer ist, sollte ein erfahrener Anwalt eingeschaltet werden, denn Gebühr und Beitrag sind ein kleinkarierter Streit, bei dem ggf. das Gericht einem positiv helfen könnte. In jedem Fall sollte man aber prüfen, ob der Angreifer auch tatsächlich die Interessen seiner Mitglieder vertritt (Kampf gegen den Abmahnwahnsinn! Dazu gibt es umfangreiche Rechtsprechung).

Wäre diese gerechtvertigt, wenn es sich um einen
wirtschaftlichen Verein (z.B. eine e.G.) oder um eine OHG oder
GmbH handeln würde?

das spielt überhaupt keine Rolle. Jeder der sich am Geschäftsverkehr beteiligt kann ggf. abgemahnt werden.

Welche Paragraphen führen zu dieser Rechtfertigung?

die wesentlichen Vorschriften zum Wettbewerbsrecht findest im UWG-Gesetz (Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb). Die Kaugummi-§ ist der § 1 (und § 3) UWG. Es gibt auch einen jur. Kommentar dazu (Baumbach-Hefermehl: Wettbewerbsrecht), den aber nur noch Insider kapieren.

Dass es sich um einen theoretischen Fall handelt, sieht man
schon daran, dass ich eben noch KEINE Paragraphen zur Hand
habe. Ich habe auch in einschlägigen Gesetzen nichts dazu
gefunden. Dazu gleich die nächste Frage:

Wenn gesetzliche Bestimmungen „überraschend“ sind, warum setzt
der Gesetzgeber dann trotzdem voraus, dass man als kleiner
Verein oder Gewerbetreibender, oder sogar Privatmann solche
Gesetze kennt. Denn was man nicht kennt, kann man nicht
beachten. Bei Verträgen sind überraschende Klauseln im
Kleingedruckten auch ungültig.

Das stimmt so nicht! Im Strafrecht heißt es anders: Mitgegangen, mitgefangen, mitgehangen - oder anders formuliert: Unkenntnis schützt nicht vor Strafe! Gesetzliche Bestimmungen sind niemals überraschend, höchstens für denjenigen, der sie zum ersten Mal um die Ohren gehaut bekommt. Es ist nunmal des Bürgers Pflicht alle Gesetze, auch die er nicht kennt, zu beachten, so hart ist das Leben. Damit der Bürger keine Fehler macht, hat er zur Not die Pflicht die Juristen zu befragen, ob sein Tun oder Lassen erlaubt oder verboten ist. Widrigenfalls folgt die Strafe, d.h. meist der Griff in die eigene Kasse, bei Fauß

Danke für Hinweise
Mcihael