Hallo zusammen
MA hat ne Abmahnung erhalten wegen aus seiner Sicht Kleinigkeit
Er ist der Aufforderung fehlerhafte Teile ausserhlb seiner geregelten Arbeitszeit unentgeldlich nachzuarbeiten nicht sofort nachgekommen sondern erst nach 5 Tagen.
Meine Frage :
Ist das überhaupt erlaubt MA nach Feierabend zu verpflichten unentgeldlich Nacharbeit zu verrichten?
Worauf beruft sich der AG?
Gibt es da eine Grundlage oder ein Paragraphen?
Wie soll der MA auf die Abmahnung reagieren?
Bitte um Vorschläge oder Anregungen!
Hallo,
die Fragen kann man so pauschal nicht beantworten. Bitte mehr Infos zum Sachverhalt und zum Arbeitsverhältnis!
MfG
Hallo
Arbeitsverhältnis besteht unbefristet schon seit Jahren.
Meine Frage speziell ist :
Kann eine Firma verlangen das ein Mitarbeiter Teile die von ihm gefertigt wurden, und als fehlerhaft aussortiert wurden nach Feierabend ausserhalb seiner geregelten Arbeitszeit zu überarbeiten?
Wüsste jetzt nichts worauf sich die Firma berufen könnte.
Meiner Meinung nach kann es höchstens eine mündliche Ermahnung geben, da sich der Mitarbeiter bis jetzt nichts zu Schulden hat kommen lassen und auch nicht aufällig war.
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Definiere ‚Kleinigkeit‘
Hallo,
hier müssen zwei Sachverhalte voneinander getrennt werden. Ob der AG aufgrund seines Weisungsrechtes den AN anweisen darf, außerhalb der Arbeitszeit etwas zu tun, ist sicher eine berechtigte Frage. Auf keinen Fall darf der AN die Weisung deswegen aber schlichtweg ignorieren oder verspätet befolgen. Dieser Umstand begründet u.U. durchaus eine berechtigte Abmahnung.
Ob eine Abmahnung berechtigt ist, bemisst sich zudem kaum daran, ob der AN den abgemahnten Vorgang subjektiv als „Kleinigkeit“ einordnet. Ganz offensichtlich haben AN und AG hierzu eine äußerst konträre Auffassung.
Gruß
S.J.
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Hallo
Kann eine Firma verlangen das ein Mitarbeiter Teile die von
ihm gefertigt wurden, und als fehlerhaft aussortiert wurden
nach Feierabend ausserhalb seiner geregelten Arbeitszeit zu
überarbeiten?
Prinzipiell kann das rechtens sein. Das Nacharbeiten dürfte in der Regel dann aber natürlich als zu bezahlende Arbeitszeit zu werten sein. Die Kurzfristigkeit der Anordnung von Überstunden sollte zudem in Relation zur Wichtigkeit der Nacharbeitung stehen.
Wüsste jetzt nichts worauf sich die Firma berufen könnte.
Meiner Meinung nach kann es höchstens eine mündliche Ermahnung
geben, da sich der Mitarbeiter bis jetzt nichts zu Schulden
hat kommen lassen und auch nicht aufällig war.
Nö, das ist schnurz. Man muß nicht erst ermahnen, weil jemand sonst ganz zuverlässig war. Man kann immer direkt eine Abmahnung aussprechen. Ob die im Einzelfalle gerichtlich Bestand hat, ist eine ganz andere Frage… Gegen eine Abmahnung unternimmt man in den meisten Fällen am besten gar nichts, sondern notiert sich privat den konkreten Sachverhalt für den Fall späterer Auseinandersetzungen in dieser Sache.
Gruß,
LeoLo
Hallo LeoLo
Prinzipiell kann das rechtens sein. Das Nacharbeiten dürfte in
der Regel dann aber natürlich als zu bezahlende Arbeitszeit zu
werten sein.
Hätte mich jetzt mal interessiert:
wenn die Firma jemand anderes mit der Nacharbeit beauftragt hätte, den würde sie schon bezahlen müssen.
Hinge es dann nicht vom Grad der Fahrlässigkeit ab, ob der Verursacher der Fehler ersatzpflichtig wird?
Unter Umständen kann doch die von der Firma getroffene Regelung sogar noch kulant sein
Gruß
Peter
Hallo Peter
Hätte mich jetzt mal interessiert:
wenn die Firma jemand anderes mit der Nacharbeit beauftragt
hätte, den würde sie schon bezahlen müssen.
Hinge es dann nicht vom Grad der Fahrlässigkeit ab, ob der
Verursacher der Fehler ersatzpflichtig wird?
Unter Umständen kann doch die von der Firma getroffene
Regelung sogar noch kulant sein
Hier muß man trennen. Der Grad der Fahrlässigkeit hat nichts mit der Frage zu tun, ob das Nacharbeiten angeordnet werden darf (und umgekehrt).
Der AG kann nur dann kurzfristig das Nacharbeiten verlangen, wenn im anderen Falle ein entsprechender Schaden entstehen würde. Zum Beispiel: Wenn dadurch also ein Auftrag nicht fertiggestellt werden kann und dieser dann nicht termingerecht ausgeführt wird. Kann die Nachbesserung aber auch problemlos morgen gemacht werden oder durch einen Kollegen geschehen, dürfte der AG in die Röhre schauen. Da muß er eben bis morgen warten.
So, jetzt gehen wir einmal davon aus, die Nachbesserung muß umgehend erfolgen, dann dürfte die Anweisung zur umgehenden Nachbesserung eher gerichtlichen Bestand haben. Theoretisch kann die Firma eine andere (auch externe) Person damit beauftragen, Fehler zu korrigieren, wenn es durch den AN nicht korrigierbar ist. Setzen wir dabei einfach mal voraus, daß ein Schaden entstanden ist und daß dieser oberhalb dem Grad der normalen Fahrlässigkeit liegt. Der zu ersetzende Schaden könnte dann aber gut und gerne lediglich in der Differenz des Gehaltes der anderen/externen Person zum Gehalt des Verursachers liegen. Der AG ist dabei aber dazu angehalten, die Kosten zu minimieren (also extra einen sündhaft teuren „Prof. Dr. Dr. Meister der Schraubenreparatur“ dafür zu beauftragen, wäre ein wenig übertrieben). Schaden kann auch abzuleistende Überstunden (zzgl Zuschläge) von Arbeitskollegen sein. Aber, wie oben angedeutet: solche Schäden sind natürlich dann nicht gegeben, wenn der Mangel auch am selben oder am nächsten Tag durch den AN behoben werden kann. In dem Falle entsteht ja dann kein Schaden. Darüber, ob der AN den Mangel kostenlos zu beseitigen habe, lässt sich trefflich streiten 
Gruß,
LeoLo
Hallo,
Ist das überhaupt erlaubt MA nach Feierabend zu verpflichten
unentgeldlich Nacharbeit zu verrichten
Pauschal kann man die Frage nicht beantworten ob es Erlaubt ist, es gibt Arbeitsverträge die dies Regeln evtl mit Passus der Fehlerbesetigung, Überstunden etc…
MA hat ne Abmahnung erhalten wegen aus seiner Sicht
Kleinigkeit
Nun ist eine Abmahnung eigentlich das Letzte Mittel das ein AG einsetzten sollte, was steht den in der Abmahnung?
Wie soll der MA auf die Abmahnung reagieren?
Am besten gar nicht, sondern wie schon ein Voredner schreibt sich den Sachverhalt notieren und abheften, gehst du wegen einer Abmahnung vor Gericht und verlierst kann dies später bei evtl Kündigung schlechte Karten für dich bedeuten!
Hallo
gehst du wegen
einer Abmahnung vor Gericht und verlierst kann dies später bei
evtl Kündigung schlechte Karten für dich bedeuten!
Genau das Gegenteil ist eigentlich der Sinn des Ganzen. Geht man wegen der Abmahnung vor Gericht und der Richter zerpflückt diese Abmahnung z.B. wegen Formfheler oder weil sie nicht konkret genug verfasst ist, dann hat man dem AG eine Steilvorlage gegeben, diese Abamhnung erneut - diesmal hieb- und stichfest - auszusprechen und auch zukünftig „den Sack vernünftig zu zu machen“…
Gruß,
LeoLo
Hi!
Pauschal kann man die Frage nicht beantworten ob es Erlaubt
ist, es gibt Arbeitsverträge die dies Regeln evtl mit Passus
der Fehlerbesetigung, Überstunden etc…
Auch ohne eine Vereinbarung kann das durchaus erlaubt sein - aber wozu etwas erläutern, was LeoLo schon erklärte?
Nun ist eine Abmahnung eigentlich das Letzte Mittel das ein AG
einsetzten sollte, was steht den in der Abmahnung?
Nö - das LETZTE Mittel ist die Kündigung.
Am besten gar nicht, sondern wie schon ein Voredner schreibt
sich den Sachverhalt notieren und abheften, gehst du wegen
einer Abmahnung vor Gericht und verlierst kann dies später bei
evtl Kündigung schlechte Karten für dich bedeuten!
Und das würde genau WELCHEN Unterschied machen zum OK für die Abmahnung erst in der Feststellungsklage?
LG
Guido