Abmahnung wegen Online-Dateintausch

Hallo liebe Experten,

angenommen, Person A erhält eine (Massen-)Abmahnung bezüglich einer Reihe von MP3-Musik-Dateien, die A bei einer Peer-to-Peer-Tauschbörse online heruntergeladen haben soll, was die abmahnende Anwaltskanzlei November 2007 festgestellt und bewiesen haben will.

A nutzt zwar ab und zu eine entsprechende Tauschbörse, kennt jedoch mit einer möglichen Ausnahme nicht einmal die aufgeführten Künstler und kann sie somit auch versehentlich nie getauscht haben.

Die mahnende Kanzlei möchte von A eine Unterlassungserklärung und eine Pauschale von 750 EUR für Schadenersatz und Anwaltsgebühren haben.

Lohnt es sich für A, einen Anwalt für Urheberrecht einzuschalten, oder würde ihn dies mehr Anwaltsgebühren kosten als angesichts der verlangten Summe vertretbar?

Vielen Dank,
Sylphe

A sollte sich Hilfe suchen, z. B. bei einer Verbraucherschutzberatungsstelle.

Infos auch unter:

http://abmahnung.abmahnwelle.de/
http://www.irights.info
http://www.klicksafe.de

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Huhu!

angenommen, Person A erhält eine (Massen-)Abmahnung bezüglich
einer Reihe von MP3-Musik-Dateien, die A bei einer
Peer-to-Peer-Tauschbörse online heruntergeladen haben soll,

Reichlich unrealistisch, denn das Runterladen ist erlaubt.

A nutzt zwar ab und zu eine entsprechende Tauschbörse, kennt
jedoch mit einer möglichen Ausnahme nicht einmal die
aufgeführten Künstler und kann sie somit auch versehentlich
nie getauscht haben.

A hat also ein Programm auf seinem Rechner installiert, das Fremden den Zugriff auf sein Dateisystem erlaubt. Ein bewusstes Tauschen einzelner Stücke ist dann nicht mehr notwendig, das Bereitstellen ist die Urheberrechtsverletzung.

Die mahnende Kanzlei möchte von A eine Unterlassungserklärung
und eine Pauschale von 750 EUR für Schadenersatz und
Anwaltsgebühren haben.

Hoppla, so günstig sind die jetzt schon?

Lohnt es sich für A, einen Anwalt für Urheberrecht
einzuschalten, oder würde ihn dies mehr Anwaltsgebühren kosten
als angesichts der verlangten Summe vertretbar?

Zunächst lohnt es sich, so hurtig wie geschwind eine Unterlassungsrklärung abzugeben. Wie dann weiter zu verfahren ist, ist stark einzelfallabhängig und sollte daher unbedingt anwaltlich beraten werden.

Hallo!

Reichlich unrealistisch, denn das Runterladen ist erlaubt.

Stimmt, ich habe mich falsch ausgedrückt. A wird abgemahnt, weil er die fraglichen Dateien heraufgeladen haben soll.

Danke!

Hallo Chrys,

danke!

angenommen, Person A erhält eine (Massen-)Abmahnung bezüglich
einer Reihe von MP3-Musik-Dateien, die A bei einer
Peer-to-Peer-Tauschbörse online heruntergeladen haben soll,

Reichlich unrealistisch, denn das Runterladen ist erlaubt.

Hallo,
wurde der Entwurf des Zweites Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vor Inkrafttreten geändert? Das Herunterladen wäre sonst nicht erlaubt.
Grüße
Ulf