Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung, Filesharing

Hallo zusammen,
es geht um Abmahnschreiben diverser Anwaltkanzleien die Urheberrechtverletzungen aufgrund der Nutzung illegaler Filesharing Software vorwerfen. Es wird die Zahlung von Schadenersatz und die Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung gefordert.
Die Anwälte haben über die IP-Adresse den entsprechenden Anschlussinhaber ausfindig gemacht.

Angenommen eine Person erhält einen entsprechenden Brief einer Anwaltskanzlei zu seinem Internetanschluss. Er selbst hat keinerlei solcher Downloads oder Filesharing-Aktivitäten durchgeführt (unabhängig davon ist er über 70 und könnte dies technisch gar nicht tätigen). Er betreibt allerdings eine Ferienwohnung und weiß welche Gäste zu diesem entsprechenden Zeitraum Zugriff auf sein Internetanschluss über WLAN hatte (Passwort hat er an die Gäste herausgegeben).
Meine bisherige Recherche hat ergeben, dass man solche Schreiben nicht ignorieren sollte, aber auch nicht gleich Zahlen bzw. die Unterlassungserklärung unterschreiben.
Wie schaut es rechtlich aus? Kann man aufgrund der Nennung der entsprechenden Schuligen (hier Mieter der Ferienwohnung) solch eine Strafe umgehen? Darf man die entsprechenden Nutzer der Anwaltskanzlei nennen (Datenschutz)?
Ich möchte dies mit eine Kfz vergleichen. Fährt jemand zu schnell und wird geblitzt, erhält in der Regel der Fahrzeughalter das entsprechende Schreiben des Ordnungsamts. Dieser kann meines Erachtens durch Nennung des tatsächlichen Fahrers die Ansprüche abwiegeln

Der Anschlussinhaber hat zwar eine Rechtsschutzversicherung; leider sind Urheberrechtsverletzungen ausgeschlossen.

Für Hilfen oder Tipps wäre ich dankbar.

Viele Grüße
Pitufino

Hallo,

hatte der Anschlussinhaber von seinen Gästen eine Nutzungserklärung unterschreiben lassen?

Die Rechtslage wandelt sich ja zur Zeit, soweit ich weiß (bitte prüfen/kommentieren!) wird aber bei Anschlussüberlassung immer noch dringend empfohlen, dass der Inhaber einmal den Zeigefinger hebt und sich unterschreiben lässt, dass der Nutzer auf das Verbot illegaler Aktivitäten hingewiesen wurde.

Was sind denn das für „illegale Filesharing-Programme“?

Filesharing ist nicht illegal, ich lade mir damit regelmäßig Software herunter, und ermögliche anderen gleichzeitig, die Sachen von mir herunterladen.

Allerdings handelt es sich dabei um freie Software, die meist auch explizit per Filesharing verteilt wird.

Wenn z. B. der Urheber nicht will, daß du die Dateien verteilst, dann ist das strafbar.

Der Großteil der Leute benutzt Filesharing zum Tausch von Musik und Videos, ohne die Rechte dafür zu besitzen. Und das ist illegal. (Genauer gesagt ist das Runterladen nicht illegal, aber das Hochladen, was die Programme prinzipbedingt aber tun)
Daher würde die Musikindustrie es begrüßen, wenn die Programme illegal wären. Aber dann könnte man auch das Internet für illegal erklären.

Auch hallo

Mit so etwas wendet man sich sicherheitshalber ohnehin an eine auf Urheber-/Internet-/Medienrecht spezialisierte Kanzlei (aber auch hier auf schwarze Schafe achten). Diese dürfte ohnehin in derartigen Rechtsfragen, wer mit wem in welchen Verhältnis stand und den wahren Schuldigen (nicht) sehr genau kannte, den besseren Überblick über die aktuelle (BGH)Rechtsprechung haben. Als Bspl. zwei aktuelle BGH-Urteile namens „Afterlife“ (Familie, Schuldiger nicht bekannt) sowie neues BGH-Urteil vom 30.3.2017 (Familie, Schuldiger bekannt)

mfg M.L.

Hallo,
normalerweise lässt er sich immer solch eine Nutzungserklärung unterschreiben. In diesem Fall handelte es sich um ausländische Feriengäste, die das Formular nicht lesen konnten und auch nicht unterschrieben haben.
Warum er ihnen dennoch das WLAN-Passwort gegeben hat, kann ich nicht nachvollziehen.

Bzgl. der angesprochenen „wandelnden Rechtslage“. Ich habe von einem Fall gelesen, in dem der Vater (Anschlussinhaber) ein entsprechendes Abmahnschreiben erhalten hat. Außer ihm hatten nur seine Frau und die drei Kinder Zugriff auf das WLAN hätten.
Seine Frau und die Kinder würden behaupten, nichts damit zu tun zu haben und er glaube ihnen das. In diesem Fall hat es ihm nichts gebracht, da die Tätigkeiten von seinem Anschluss aus gingen und er eine gewisse Mitwirkungspflicht (sekundäre Beweislast) hat. Es genügt wohl nicht zu sagen, es war jemand anders (bspw. eines der Kinder), sondern man müsse wohl Namen nennen.

Das wäre in unserem Fall nicht das Problem.

Viele Grüße
Pitufino

Hallo,
in diesem Fall, wäre es sicherlich von Vorteil, wenn man einen „Schuldigen“ vorweisen kann und diesen auch benennen kann.

Vielen Dank.

Schöne Grüße
Pitufino

Wobei man beachten könnte, dass die obengenannten ausländischen Gäste einen anderen rechtlichen Hintergrund kennen. Wobei sich auch diese mit einer modifizierten / vorbeugenden Unterlassungserklärung sowie Schadensersatzminderung verteidigen könnten.
Nach x Jahren Erfahrung mit Abmahnanwälten scheint sich aber herausgestellt zu haben, dass diese nur Leute verklagen, die sich gegen die Abmahnung unklug verteidigt haben (Verifizierung nötig): telefonischer Kontakt mit der Abmahnkanzlei (wobei unnötige Zugeständnisse gemacht wurden), ungenügende Unterlassungserklärung,… Auf die Abmahnung nicht zu reagieren könnte also die bessere Option sein

Aha, d. h. wenn man bei der Abmahnkanzlei anrufen würde, bestünde die Gefahr, dass man sich um Kopf und Kragen redet. Bspw. „Hallo, es kann durchaus sein, dass dies von meinem Anschluss geschehen ist, ich weiß aber dass Herr XY aus Rumänien das gewesen sein muss. Leider habe ich mir keine Unterlassungserklärung (bzw. Nutzungserklärung in der fixiert wurde dass so etwas verboten ist) unterschreiben lassen.“
Alleine die Tatsache, dass keine Unterlassungserklärung/Nutzungsvereinbarund unterschrieben wurde, könnte negativ ausgelegt werden?!
Auf die Abmahnung NICHT zu reagieren, wäre die bessere Option??? Ist das sinnvoll? Auch wenn die Abmahnkanzlei drohen würde, die Ansprüche gerichtlich geltend zu machen?
Viele Grüße
Pitufino

Ja, die Gefahr besteht. Vor allem wenn an der Gegenseite entsprechend geschultes Personal sitzt.
Die Gefahr einer Klage besteht durchaus. Aber bei der Masse an Abgemahnten dürfte es schwer werden jedem Einzelfall hinterherzuklagen. Von daher könnte man sich auf leichte(re) Beute stürzen: solche, die die UE klaglos unterschreiben und zahlen. Und solche, die unnötig Zugeständnisse machen… (Trotzdem: beim Anwalt fragen, welche Gruppen nicht verklagt wurden, weil oder obwohl keine UE und keine Zahlung erfolgt ist)

…bewegt man sich auf verdammt dünnem Eis. Oder was glaubst Du, warum das letzte zugehörige Urteil vom BGH kam?

NIE IM LEBEN würde ich sowas ohne Anwalt durchziehen! Und zwar HURTIG, weil in der Abmahnung GARANITERT eine HEFTIG kurze Frist gesetzt ist!