Abmahnung wegen verspätet eingegang. Krankmeldung

Hallo,

eine Arbeitsunfähigkeit wurde am frühen morgen des 30.12.2010 telefonisch dem Arbeitgeber mitgeteilt.

Die Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit wurde am 30.12.2010 abends per Mail an den Arbeitgeber versandt und am 31.12.2010 in den Postbriefkasten eingeworfen.

Ist eine Abmahnung gerechtfertigt, wenn die am 30.12.2010 ausgestellte Bescheinigung über Arbeitsunfähigkeit nun nicht rechtzeitig beim Arbeitgeber angekommen ist (der persönliche Einwurf in den Briefkasten des Arbeitgebers war aus Krankheitsgründen nicht möglich)?

Ist die Zusendung der Arbeitsunfähigkeitbescheinigung per Mail nicht als rechtzeitig anzuerkennen?

Gruss von Sid

Hallo,

Hi,

eine Arbeitsunfähigkeit wurde am frühen morgen des 30.12.2010
telefonisch dem Arbeitgeber mitgeteilt.

Die Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit wurde am
30.12.2010 abends per Mail an den Arbeitgeber versandt und am
31.12.2010 in den Postbriefkasten eingeworfen.

Ist eine Abmahnung gerechtfertigt, wenn die am 30.12.2010
ausgestellte Bescheinigung über Arbeitsunfähigkeit nun nicht
rechtzeitig beim Arbeitgeber angekommen ist (der persönliche
Einwurf in den Briefkasten des Arbeitgebers war aus
Krankheitsgründen nicht möglich)?

Wann ist denn die AU beim AG eingetroffen?
Der wievielte Arbeitstag des AN war das?
Und was ist dahingehend im AV geregelt?

Ist die Zusendung der Arbeitsunfähigkeitbescheinigung per Mail
nicht als rechtzeitig anzuerkennen?

Gruss von Sid

Gruss

Hallo,

Wann ist denn die AU beim AG eingetroffen?

vermutlich erst am Dienstag, 04.01.2011

Der wievielte Arbeitstag des AN war das?

AN arbeitet von Mo-Fr; es war also der 4.Tag (wenn das WE ned mitzählt)

Und was ist dahingehend im AV geregelt?

spätestens am 3.Tag soll AU-Bescheinigung vorhanden sein

Ist die Zusendung der Arbeitsunfähigkeitbescheinigung per Mail
nicht als rechtzeitig anzuerkennen?

aber dies ist der eigentliche Knackpunkt meiner Frage, da die Mail am Tag der Krankmeldung versandt wurde.

Gruss von Sid

Hi,

vermutlich ist nicht sicher.
Was sagt denn der imaginäre Eingangsstempel auf der AU?

Sollte es der 4. Tag gewesen sein, so wäre es ein Verstoß gegen den AV auch wenn die gesetzliche Regelung eingehalten wäre.

Inwiefern hier aufgrund von einem Feiertag am Wochenende das Thema Postweg oder gar die zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Wetterverhältnisse (die teilweise eine Nichtbearbeitung von Post zur Folge hatten) eine Rolle spielen könnte, kann ich jedoch nicht sagen.

Da die AU aber vorab per E-Mail (vorausgesetzt die AU war komplett einwandfrei zu lesen, insbesondere die Daten) gesendet wurde, sollte dies vorerst ausreichen (natürlich unter der Voraussetzung, dass das Original umgehend nachgereicht wird).
ABER: Die Gültigkeit eines Zugang einer E-Mail ist, wenn nicht gerade eine Übersendungs- oder gar eine Lesebestätigung zurück gekommen ist (am besten noch eine Antwort des Empfängers), rechtlich nicht eindeutig geregelt.

Im folgenden Link ist zwar nur die Rede von einem Fax, sollte aber auch für eine EMail (s.o.) gültig sein.
Unabhängig davon stellt sich natürlich die Frage, ob…

Hallo,

Unabhängig davon stellt sich natürlich die Frage, ob es hier
um ein einmaliges Vergehen oder eine „Wiederholungstat“ geht.

wieso? Kann eine Abmahnung nicht auch beim 1. Vergehen erteilt werden? so kenn ich das.

Gruß
A.A.

Hi,

vermutlich ist nicht sicher.
Was sagt denn der imaginäre Eingangsstempel auf der AU?

Dies ist leider nicht bekannt, da darüber keine Auskunft gegeben würde.

Sollte es der 4. Tag gewesen sein, so wäre es ein Verstoß
gegen den AV auch wenn die gesetzliche Regelung eingehalten
wäre.

Inwiefern hier aufgrund von einem Feiertag am Wochenende das
Thema Postweg oder gar die zu diesem Zeitpunkt vorhandenen
Wetterverhältnisse (die teilweise eine Nichtbearbeitung von
Post zur Folge hatten) eine Rolle spielen könnte, kann ich
jedoch nicht sagen.

Da die AU aber vorab per E-Mail (vorausgesetzt die AU war
komplett einwandfrei zu lesen, insbesondere die Daten)
gesendet wurde, sollte dies vorerst ausreichen (natürlich
unter der Voraussetzung, dass das Original umgehend
nachgereicht wird).
ABER: Die Gültigkeit eines Zugang einer E-Mail ist, wenn nicht
gerade eine Übersendungs- oder gar eine Lesebestätigung zurück
gekommen ist (am besten noch eine Antwort des Empfängers),
rechtlich nicht eindeutig geregelt.

Lesebestätigung wurde nicht gegeben, der Absender hätte aber eine Kopie an die eine befreundete Person gesandt (also ist zumindest Absendung der Mail nachgewiesen).

Im folgenden Link ist zwar nur die Rede von einem Fax, sollte
aber auch für eine EMail (s.o.) gültig sein.

Unabhängig davon stellt sich natürlich die Frage, ob es hier
um ein einmaliges Vergehen oder eine „Wiederholungstat“ geht.

Es wäre das 1.Mal…, aber auch da ist man vor Abmahnung nicht sicher…

Danke für die Infos
Gruß von Sid

Hi!

Dies ist leider nicht bekannt, da darüber keine Auskunft
gegeben würde.

Das wäre auch vollkommen uninteressant.
Die AU lag dem AN am 30. vor - warum schmeißt er das Teil erst am 31. abends ein, wo bekannt ist, dass somit eine pünktliche Zustellung unmöglich ist?

Lesebestätigung wurde nicht gegeben, der Absender hätte aber
eine Kopie an die eine befreundete Person gesandt (also ist
zumindest Absendung der Mail nachgewiesen).

Es ist vollkommen egal, was per Mail, Fax oder Telefon mitgeteilt wurde, wenn eine Vorlage der AU am dritten Tag vereinbart ist.

Es wäre das 1.Mal…, aber auch da ist man vor Abmahnung
nicht sicher…

Ja, und?
Eine Abmahnung ist der Hinweis des Arbeitgebers, dass der AN sich vertragswidrig verhalten hat.

Wenn der AN sich in Zukunft an den Vertrag hält, passiert nix weiter…

Gruß
GUido