Hallo zusammen!
Angenommen, es würde der folgende Fall eingetreten sein:
Eine Internet-Nutzerin (A) stellt ein Angebot in eine Online-Auktion (E) ein. Bei der Ware handelt es sich um Kunststoff-Haushaltsbehälter eines internationalen Herstellers (T), hierbei verwendete sie ein Foto aus dem Internet-Auftritt von T.
Nach zwei Tagen wird die Auktion seitens E mit dem Vermerk auf eine Urheberrechtsverletzung eingestellt. Auch um künftig keine Probleme mit E zu haben, versichert A gegenüber E, künftig solche Handlungsweisen zu unterlassen. Darauf stellt A das Angebot erneut bei E ein, diesmal jedoch mit einem selbst erstellten Foto und erzielt einen Verkaufspreis von (stolzen) 8,95 €.
Nach einigen Wochen bekommt nun A von einem Anwaltsbüro (Y) per Einschreiben/RS die Mitteilung, das T von Y vertreten würde und bezieht sich konkret auf die obengenannte erste Auktion. Y fordert von A die Rücksendung einer Unterlassungserklärung sowie die Zahlung von 506,-€ Anwaltskosten. Der Gegenstandwert wird mit 10.000,-€ angegeben.
Nun die Fragen:
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Dass hier eine Urheberrechtsverletzung vorliegt, ist klar. Kann der Gegenstandswert willkürlich festgelegt werden, oder versucht hier eine Seite lediglich, die Kosten in die Höhe zu treiben? Wenn letzteres der Fall wäre, bestünde eine Wahrscheinlichkeit, dass man einen geringeren Gegenstandswert feststellen lassen kann, um die Kosten für A zu senken?
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Ist es ratsam, die Unterlassungserklärung abzugeben (vorgefertigter Inhalt: künftige Unterlassung solcher Handlungen; bei künftigen Zuwiderhandlungen Zahlung von 5.500,-€ pro Fall; Entrichtung der Kosten von 506,-€)? Für den Fall der Nichtabgabe droht Y mit einem Gerichtsverfahren.
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Nachdem Y den Namen und die Anschrift von A mit großer Wahrscheinlichkeit über E erhalten hat, kann man Y zunächst auffordern, die Herkunft der Adressdaten von A offenzulegen? Denn evtl. liegt hier eine Verletzung des Datenschutzes vor, wenn nämlich E die Daten herausgibt, nur weil jemand zunächst behauptet, Rechte an einem Bild zu besitzen. Einen letztendlichen Nachweis konnte T mit Sicherheit nicht erbringen, da die erste Auktion bereits nach zwei Tagen beendet wurde, was für eine stichhaltige Beweisführung in einem solchen Fall sicherlich nicht ausreicht.
Nebenbei sei angemerkt, dass es sich bei A um eine Hartz-IV-Empfängerin handelt. Falls die Zahlungspflicht tatsächlich bestünde, wäre A bestenfalls zahlungswillig, aber nicht unbedingt zahlungsfähig.
Kennt jemand vergleichbare Fälle oder Urteile? Wie sollte man sich an Stelle von A verhalten?
Für Auskünfte schon im Voraus gaaanz vielen Dank.