angenommen Person A macht etwas das in den Augen von Person B abmahnungswürdig ist und Person A auch folgedessen anwaltlich abmahnen lässt.
Was weiter wenn der strittige Tatbestand, ob abmahnungswürdig oder nicht, zum Zeitpunkt der Abmahnung überhaupt nicht mehr gegeben war. Sprich das Objekt des Tatbestandes war nur in einem sehr sehr kleinen Zeitfenster überhaupt online und bereits (seit ein paar Tagen vor Erhalt der Abmahnung wieder) entfernt.
ich verstehe deine Frage so, dass nicht ein Verhalten am Arbeitsplatz abgemahnt wurde sondern so etwas wie Verwenden eines urheberrechtlich geschützten Bildes o. ä., also entweder Urheber-, Marken- oder Wettbewerbsrecht betrifft. Dann gilt der Grundsatz: durch eine einmal begangene Rechtsverletzung (Verwenden eines Bildes ohne Erlaubnis, Verletzung einer Marke, … ) wird eine Wiederholungsgefahr begründet. Die Rechtsprechung vermutet, dass weitere Rechtsverletzungen folgen. Google mal zu dem Thema „Wiederholungsgefahr“. Diese Wiederholungsgefahr entfällt grundsätzlich nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, nicht aber durch das bloße Einstellen der Verletzung.
Der Abgemahnte sollte daher dringend einen Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz aufsuchen, der da weiterhilft. Sonst droht noch eine einstweilige Verfügung.
Allerdings war bereits vor Erhalt der Abmahnung das rein zu Testzwecken eingestellte Bild (Zeitfenster von ein paar Stunden bis Tagen) wieder entfernt und gegen ein beauftragtes Hintergrundbild ausgetauscht worden.
_Persönliche Meinung: das Einbinden von Hintergrundbildern und Logos auf den unterschiedlichen sozialen Netzwerken, z.B. Facebook, Twitter, Google+, YouTube… ist recht umständlich.
Ein Bild das bei einem Netzwerk funktioniert und skaliert wird, wird in einem anderen Netzwerk möglicherweise wieder als zu klein, zu groß angezeigt bzw. nur ausschnittsweise (den man mehr oder weniger bestimmen kann). Tja, und wenn man dann auch noch die unterschiedlichen Darstellungen auf den diversen Geräten (Laptop, Smartphone, Tablet…) sieht, dann ist da nichts von responsiven Design._
Um einfach einen Eindruck zu gewinnen was wie aussieht, kann ja mal ein Bild zu Testzwecken hochgeladen werden. Dumm nur wenn man nicht drauf achtet, dass das Bild reine redaktionelle Nutzung hat. Allerdings hat die Seite auch nur eine Nutzerin, sprich die Administratorin. Ferner gibt es noch keinerlei Einträge. Die Firma selbst ist auch noch gar nicht gewerblich tätig. Also, von einer gewerblichen Nutzung kann hier meines Erachtens gar nicht die Rede sein.
Vor allem jedoch ging es darum, dass bereits vor der erhaltenen Abmahnung, das Testbild gegen ein beauftragtes Hintergrundbild bereits ausgetauscht worden war.
Über den Fotografen ist in Rechtsblogs zu lesen, dass er durch Kanzlei XY abmahnen lässt.
Auch in dem Forum der Plattform von der das Bild heruntergeladen wurde, hat er andere Fotografen abmahnen lassen.