Abmahnung wg. unhöflicher Email

Arbeitnehmer A der Abteilung B ist für die Abwicklung von Wertpapiertransaktionen zuständig. AN A soll einen Übertrag von einer Lagerstelle 1 zur Lagerstelle 2 ausführen. Der Auftrag dafür kommt von Kunde K. Allerdings hat A und auch kein anderer Kollege aus Abteilung B eine Unterschriftsberechtigung für Lagerstelle 1. Versuche von A diese bei Lagerstelle 1 zu erlangen (Auftrag kam von A’s Teamleiter T) schlugen in der Vergangenheit fehl. Deshalb fanden bisher die Transaktionen immer mit Unterschrift des Kunden K statt. Nun weigert sich Kunde K zukünftig die Transaktion mit seiner Unterschrift zu legitimieren. Nach einer Erklärung von A, warum die Unterschrift von K notwendig ist und das sonst keine Wertpapiertransaktion stattfinden kann, weigert sich K weiterhin zukünftig zu unterschreiben. Daraufhin schreibt A zusammenfassend, dass unter diesem Umständen keine Wertpapiertransaktionen für Lagerstelle 1 stattfinden können, solange die Lagerstelle die Unterschrift von A nicht akzeptiert und K sich weigert die Transaktion zu unterschreiben. Dies geschieht mit der Schlussbemerkung von A, dass A ja schließlich nicht zaubern kann.
Diese Schlussbemerkung führt zur Abmahnung von A durch T in Ahnlehnung an LAG Schleswig-Holstein mit Urteil vom 20. Mai 2014, Az.: 2 Sa 17/14.
Ist in diesem Fall eine Abmahnung von A durch T wirklich gültig? A hat schließlich K nicht beleidigt und nur auf die Unmöglichkeit der Auftragsausführung unter der gegebenen Situation hingewiesen.

Hallo,

„Dies geschieht mit der Schlussbemerkung von A, dass A ja schließlich nicht zaubern kann.“
kann durchaus als unhöflich gewertet werden, denn die Begründung der Nichtausführung war verständlich und dieser Schlußsatz wird als „unangemessen“ aufgefasst.

lG

Hallo,

sehe gerade, dass meine Ausführung nicht vollständig war.
Der Zusatz (A kann nicht zaubern) kam in einer Antwortmail nachdem bereits der vollständige Sachverhalt von A an K kommuniziert wurde und K trotzdem nicht für den Transfer unterschreiben wollte.

Sorry

Hallo,
eine derartige Antwort hat in einer Mail an einen Kunden genau gar nichts zu suchen. Und damit ist die Abmahnung imho aber sowas von gerechtfertigt…

Abgesehen davon siehe FAQ:2123.
Gruß

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Hallo

Diese Schlussbemerkung führt zur Abmahnung von A durch T in Ahnlehnung an LAG Schleswig-Holstein mit Urteil vom 20. Mai 2014, Az.: 2 Sa 17/14.

Ich persönlich finde nicht, dass der Sachverhalt in diesem Urteil sich mit dem Sachverhalt hier deckt. Im Urteil geht es um Lehrgangsteilnehmer, die allesamt die gleiche Frage an den betreffenden Mitarbeiter stellen, die dieser als dumm empfindet, und dies verblümt, aber unmissverständlich den Teilnehmern mitteilt.

Hier in diesem Fall verhält sich der Kunde jedoch anscheinend so starrsinnig, dass es kaum zu glauben ist. Deshalb finde ich es eigentlich angemessen, wenn man irgendwann mit einer solchen Bemerkung antwortet, die dem Kunde nahelegt, dass er Unmögliches verlangt. Es wäre allerdings wohl besser gewesen, dies unverblümt - also ohne Anflug von Ironie - zu schreiben.

Das ist aber nur meine persönliche Meinung.
Ich schätze, die Antworten der anderen Antworter sind auch nur persönliche Meinungen.

Viele Grüße

Da könnte man lange hin- und herschwanken. Die Abmahnung ist berechtigt, wenn ein Verstoß des AN gegen seine Pflichten festgestellt werden kann. Und sicherlich besteht die Pflicht, sich den Kunden gegenüber höflich zu verhalten.

Das ganz spielt sich laut Beschreibung in Zusammenhang mit Wertpapiertransaktionen ab. Wir sind also im Bereich der Kreditinstitute. Für diese Branche ist es bekannt, dass ein besonderes Augenmerk auf Umgangsformen gelegt wird. Das sieht man ja schon an den üblichen Kleidervorschriften. Die Umstände sind durch ein Gericht durchaus zu berücksichtigen. Insofern kann eine Bank sicherlich höhere Ansprüche an die Formulierungen in einer E-Mail legen, als wenn es beispielsweise um die Zementbestellung durch ein Baugeschäft ginge.

Daher sehe ich die Abmahnung als berechtigt an. Möglicherweise könnte man aber auch zu einem anderen Urteil kommen und eine leicht genervte Reaktion ohne unmittelbare Beleidigung als zu geringes Fehlverhalten für eine Abmahnung werten.

Abgesehen davon war die Reaktion aber auch unnötig. „Leider muss ich Ihnen auch nach nochmaliger Prüfung mitteilen, dass die gewünschte Transaktion ohne das Vorliegen der Unterschrift nicht durchgeführt werden kann. Ich bitte Sie daher, von gleichlautenden Anfragen an die Abteilung A Abstand zu nehmen. Sollten Sie mit dieser Entscheidung nicht einverstanden sein, steht es Ihnen frei, sich an den Leiter Herrn Mustermann unter [email protected] zu wenden.“

Guten Abend!

Der Zusatz (A kann nicht zaubern) kam in einer Antwortmail
nachdem bereits der vollständige Sachverhalt von A an K
kommuniziert wurde und K trotzdem nicht für den Transfer
unterschreiben wollte.

Mit der pampig wirkenden und zudem auch noch schriftlichen Bemerkung wurde die sachliche Ebene verlassen, was gewiss nicht in Ordnung ist. Immer wieder wird es Kunden geben, denen gegenüber es schwierig ist, knochentrocken bei der Sache zu bleiben. Aber genau das müssen Mitarbeiter im unmittelbaren Kundenkontakt zustande bringen. Andernfalls bringt der Vorgesetzte - knochentrocken - per Abmahnung sein Missfallen zum Ausdruck. Er muss so handeln, wenn er den Stil des Hauses nicht verlottern lassen will. Gerade in der Kommunikation via Mail reißen leicht Gepflogenheiten ein, die dem Bild eines Unternehmens abträglich sein können.

Gruß
Wolfgang

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Hi!

Das ist aber nur meine persönliche Meinung.
Ich schätze, die Antworten der anderen Antworter sind auch nur
persönliche Meinungen.


Das wird sie auch so lange bleiben, bis ein Arbeitsgericht dazu ein Urteil spricht, da es immer um die Bewertung von Einzelfällen geht - hier, wo es um die Bewertung von individuellem Schriftverkehr geht, besonders.

Ich teile allerdings die Meinung, dass es sich um eine gerechtfertigte Abmahnung handeln kann - je nachdem, was da so drinsteht.

Gruß
Guido

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Was stünde denn so im Detail in dieser Abmahnung?

Und vor allem: Was hindert den Arbeitnehmer daran, zukünftig seine Emotionen zurückzuhalten und seinen Job gemäß den Vorgaben seines AG zu erledigen?