Abmahnung wg. Verstoß gg. mündl. Absprache?

Hallo ihr Wissenden!

Ein Arbeitgeber hat mit den Angestellten abgesprochen, dass eine Krankmeldung frühestmöglich an den AG gemeldet werden muss. Eine Krankmeldung am Morgen des Arbeitstages würde den Betriebsablauf erheblich stören, da in der kurzen Zeit keine Vertretung beschafft werden könnte. Ohne eine Vertreung würde der Arbeitsbetrieb zusammenbrechen.

Eine Arbeitnehmerin hat wiederholt gegen diese Absprache verstossen, indem sie sich entweder nachts (23:00) oder morgens (6:30) vor Dienstbeginn (7:00) krank gemeldet hat. In beiden Fällen handelte es sich um Erkrankungen, die schon einen oder zwei Tage bestanden, also eine Arbeitsunfähigkeit absehbar war. In beiden Fällen wurde der Betriebsablauf erheblich gestört.

Kann der Arbeitgeber in diesem Fall abmahnen, obwohl keine schriftlich fixierte Regel zur Krankmeldung besteht?

viele Grüße

Marie

Hallo,

Hier meine persönliche Meinung:

Es sind zwei Dinge:

  1. Wegen des Nichteinhaltens von mündlichen Absprachen kann meines Erachtens eine Abmahnung erfolgen

  2. Es geht den AG nichts an, an was der AN erkrankt ist. Folglich dürfte der AG eigentlich auch nicht wissen, dass sich die AU bereits „ankündigte“. Außerdem kann meines Erachtens vom AN kaum verlangt werden, dass sein medizinisches Wissen für die Voraussage einer eigenen AU ausreicht. Eine mündliche Absprache „Sagen sie rechtzeitig Bescheid, wenn sie sich nicht gut fühlen“ ist viel zu schwammig, als dass daraus eine Abmahnung hergeleitet werden könnte. Umgekehrt könnte hier ja auch bei einer „Fehlankündigung“ der AG der Meinung sein, der AN habe unnötige Kosten verursacht.

Hier scheint der AG wohl einige Defizite bei der Arbeitsorganisation zu haben.

Gruß, Niels

Holla.

Natürlich kann man auch bei einem Verstoß gegen eine mündliche Absprache abmahnen …

Aber in diesem Fall ist die Abmahnung das Papier nicht wert. Es kann keinem Arbeitnehmer zum Vorwurf gemacht werden, kurzfristig zu erkranken. Wer auf dem Weg zur Arbeit unter eine Dampfwalze kommt, ist für den Rest des Tages auch nicht verfügbar und außerdem so was von platt …

Soll heißen, abmahnfähig ist Fehlverhalten, das vom Arbeitnehmer beeinflusst werden kann. Auf das Auftreten von Krankheiten hat man das i.a. nicht. Und selbst wenn ich am Samstag mit Angina im Bett liege, ist nicht gesagt, dass die Dame am Montag immer noch bei mir ist - was also tun? „Chef(in), ich melde mich schon mal vorsichtshalber krank“? Geht auch nicht …

Und dass der Arbeitgeber bei einer kurzfristigen Erkrankung eines oder mehrerer Beschäftigter dumm aussieht, gehört zum Betriebsrisiko. Das muss man eben durch entsprechende Organisation zu minimieren suchen.

Gruß Eillicht zu Vensre

Hallo Maire,

eine Abmahnung deswegen halte ich für kaum möglich.

In wie fern äussert es sich denn, dass die Erkrankung schon Bestand?
Gehustet bei der Arbeit?

Tag der Krankheit fürs Geschäft ist der Tag ab dem der MA sich krank meldet - kein Tag vorher.

Gruss Ivo

Hallo Ivo,

Tag der Krankheit fürs Geschäft ist der Tag ab dem der MA sich
krank meldet - kein Tag vorher.

Neee, es ist der Tag, der auf der AU steht. Wann manche AN sich
krank melden und wann sie sich hätten krank melden müssen, weicht
schon mal erheblich voneinander ab.

Gruß
Stefan

Dem steht entgegen, dass nicht in jedem Falle eine AU Bescheinigung vorliegen muss.

http://www.gesetze-im-internet.de/entgfg/__5.html

Gruss Ivo

Hi!

Dem steht entgegen, dass nicht in jedem Falle eine AU
Bescheinigung vorliegen muss.

Prinzipiell hast du da Recht, allerdings kenne ich kein
kleineres/mittleres Unternehmen (meins auch) welches nicht ab dem
ersten Tag eine AU verlangt. Im Zeitalter der U1-Umlage erspart man
sich damit viel Papier und Telefoniererei.

Gruß
Stefan

Bei meinem alten AG war es ab dem dritten Tag, hier in der Schweiz bei meinem jetzigen AG sogar erst nach dem dritten Tag.

Natürlich stimme ich dir zu dass es in sehr vielen Unternehmen vertraglich so geregelt ist, dass das Teil ab Tag 1 vorliegen muss.

Gruss Ivo

Hallo zusammen,

danke für euren Input. Im aktuellen Fall ist es nicht möglich die Arbeit anders zu organisieren, ausser über permanente Bereitschaft oder Schatten-Dienstpläne, was nur aufgrund des Fehlverhaltens einer Arbeitnehmerin dem Rest nicht zugemutet werden kann.
Dass es zum „rechtzeitigen“ krankmelden keine Regelung gibt ist dann natürlich das Pech des Arbeitgebers. Auf Dauer wird sich da eine Lösung finden.

vG
Marie

Hallo,

was nur aufgrund des
Fehlverhaltens einer Arbeitnehmerin dem Rest nicht zugemutet
werden kann.

du hast eine merkwürdig verdrehte Sicht der Dinge! Es soll ein Fehlverhalten sein, dass sich ein AN erst krank meldet, wenn er krank ist? Das was die AN hier macht, ist aus rechtlicher Sicht die einzig richtige Verhaltensweise. Es spricht zwar nichts dagegen, so etwas zu sagen wie „Mir geht’s echt dreckig. Ich weiß nicht, ob ich morgen kommen kann.“ Das als Krankmeldung anzusehen und zu fordern und bei Nichtbefolgen als Fehlverhalten zu deklarieren ist wirklich absurd.

Gruß, Niels

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Sehr richtig, mit Stern.

„Mir geht’s echt dreckig. Ich weiß nicht, ob ich morgen kommen kann.“

Und diese Aussage, ein wenig verändert, mit der in dem Laden anscheinend vorhandenen Böswilligkeit gewürzt, wird ratzfatz zur „angekündigten Krankheit“, mit entsprechenden Konsequenzen.

Gruß Eillicht zu Vensre

Hallo,

„Mir geht’s echt dreckig. Ich weiß nicht, ob ich morgen kommen kann.“

Und diese Aussage, ein wenig verändert, mit der in dem Laden
anscheinend vorhandenen Böswilligkeit gewürzt, wird ratzfatz
zur „angekündigten Krankheit“, mit entsprechenden
Konsequenzen.

genau das ist es. Man muss sehr vorsichtig sein bei vorangekündigten Krankheiten. Ich würde mich auf sowas nicht einlassen. Es gibt gesetzliche Vorschriften und die wurden in diesem Fall erfüllt. Wenn der AG damit nicht klarkommt, ist es sein Problem.

Gruß, Niels

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