hallo,
eine firma möchte einige mitarbeiter los werden. es werden viele abmahnung verteilt, einige mitarbeiter mussten sich schon verabschieden…
kann der AG wegen jeder art von fehlern abmahnungen verteilen? das tägliche geschäft beim AN läuft prima, aber dann vergisst er abends mal z.b. den anrufbeantworter einzuschalten. kann der AG dafür eine abmahnung geben auch wenn so eine kleinigkeit 3-4 mal im jahr nur vorkommt?
die firma gehört zur ig-metall. da sollte es doch besseren schutz für die AN geben. oder?
gruß
klein
Hallo,
es wird höchste Zeit für einen Betriebsrat.
Und auch die Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft kann sich jetzt SEHR lohnen. (Arbeitsgerichtsprozesse bezahlt jeder selbst)
Gruß
Peter
Hi Peter,
meines Wissen uebernimmt die Gewerkschaft die Kosten fuer AG-Prozesse nur fuer neue, nicht bereits fuer bestehende AV ?!
Gruss
G
meines Wissen uebernimmt die Gewerkschaft die Kosten fuer
AG-Prozesse nur fuer neue, nicht bereits fuer bestehende AV ?!
Hallo Gandalf, das stimmt nicht so ganz. Vertretung im Prozess übernehmen die meisten Gewerkschaften erst nach 3 Monaten (*/-). Irgendwo nicht ganz unlogisch, sonst könnte man ja mal eben schnell in die Gewerkschaft eintreten und sich die recht hohen Kosten für einen Anwalt sparen.
MfG
Hallo,
selbstverständlich kann nicht jeder noch so kleine Vorfall abgemahnt werden, erst recht nicht, um eine Kündigung „vorzubereiten“.
Abmahnfähig sind grobe Verfehlungen des Mitarbeiters. Wie schwer einzelne Verfehlungen sind, kann man pauschal natürlich so nicht beantworten.
Gruß
Matthias
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Danke (owT)
Danke. 
hallo klein
,
eine firma möchte einige mitarbeiter los werden. es werden
viele abmahnung verteilt, einige mitarbeiter mussten sich
schon verabschieden…
kann der AG wegen jeder art von fehlern abmahnungen verteilen?
ja
kann der AG dafür eine abmahnung geben auch wenn so eine
kleinigkeit 3-4 mal im jahr nur vorkommt?
ja
die firma gehört zur ig-metall. da sollte es doch besseren
schutz für die AN geben. oder?
Ich versteh den Zusammenhang nicht. Der AG darf für jeden Furz eine Abmahnung verfassen. Die Frage ist doch, ob diese einer gerichtlichen Überprüfung standhält.
Mein Tipp: Abfindungen entgegennehmen, ggf. fehlerhaftes verhalten nicht erneut begehen, ggf. eigene Notizen zu den Vorfällen inkl. Vor- und Nachgeschichten anfertigen, im Fall einer Kündigung zum RA und ggf. Klage erheben.
Wenn es mit den Abmahnung gar so wild ist, kann man ggf. sogar Mobbing gerichtsfest darstellen.
Ciao maxet.
Hallo Mathias,
Abmahnfähig sind grobe Verfehlungen des Mitarbeiters. Wie
schwer einzelne Verfehlungen sind, kann man pauschal natürlich
so nicht beantworten.
So grob müssen die Verstöße gar nicht sein. Selbst die Verletzung von Nebenpflichten sind ja abmahnfähig.
Und die unteren Instanzen lassen Abmahnungen recht großzügig durchgehen.
Obwohl nach der Schuldrechtsreform nach meinem Gefühl andere Maßstäbe angelegt werden müssten.
Gruß
Peter
§ 314
Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund
(2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. § 323 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
http://www.palm-bonn.de/abmahnung.htm
Fall:"…Wer mit einem Firmenfahrzeug einen Unfall verursacht und Schaden anrichtet, muss eine Abmahnung des Chefs in Kauf nehmen. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob dem Mitarbeiter ein persönlicher Schuldvorwurf gemacht werden könne. Maßgeblich ist vielmehr, dass der Betroffene Eigentum seines Arbeitgebers beschädigt habe. Das LAG Rheinland-Pfalz (Az.: 7 Sa 1201/03) wies die Klage eines Gabelstaplerfahrers ab, der eine Abmahnung aus seiner Personalakte per Klage streichen lassen wollte. Der Kläger hatte mit einem Gabelstapler auf dem Firmengelände ein Geländer berührt und beschädigt. Der Arbeitgeber erteilte ihm daraufhin eine Abmahnung, die der Kläger für unberechtigt hielt, weil er sich nichts vorzuwerfen habe…"
Fall:
„…Eine Abmahnung kann schon dann ergehen, wenn ein Mitarbeiter seine Pflichten verletzt hat (LAG Rheinland-Pfalz Az.: 10 Sa 222/04). Das Landesarbeitsgericht beschied mit diesem grundlegenden Urteil die Klage eines Mannes abschlägig, der eine Abmahnung nicht akzeptieren wollte. Der Kläger - Fotosetzer und Buchdrucker in einer Weinkellerei - hatte Etiketten nicht ordnungsgemäß bedruckt, Zu seiner Entschuldigung erklärte, er habe die Etiketten nicht kontrollieren können, weil sie von einer Mitarbeiterin vorzeitig weggenommen worden seien. Das LAG blieb davon unbeeindruckt. Maßgebend sei allein, dass es in der Verantwortungssphäre des Klägers zu Mängeln gekommen sei. Bereits dafür müsse er einstehen. Auf ein persönliches Verschulden kommt es darüber hinaus nach Auffassung des Gerichts nicht an…“