Hallo,
wir haben seit einiger Zeit einen neuen Hausbesitzer, der jemanden nun gar nicht leiden kann, da dieser seine Spiele nicht mitmache, dabei aber ganz im Rahmen des Mietrechts bewege. Eine Auseinandersetzung mit ihm vor dem Haus, die zwar nicht ruhig aber von des Mieters Seite her aber sachlich verlief, wurde mit einer Abmahnung „belohnt“. Gegen diese wurde Widerspruch eingelegt, ohne dass sie zurückgenommen wurde. Nun hat vor kurzem jemand eine Scheibe im Haus zerschlagen, woraufhin bei eine fristlose Kündigung folgte, mit der Aufforderung die Glaserrechnung ebenfalls zu begleichen. Daraufhin wurde wieder umgehend einen neuer Widerspruch eingelegt. Im darauffolgenden Schreiben vom Vermieter teilte dieser mit, dass die fristlose Kündigung zurückgenommen wird und die Rechnung nicht beglichen werden muß. Die Kündigung wurde allerdings in eine 2.Abmahnung umgewandelt. Auch hiergegen wurde Widerspruch eingelegt, der aber erneut abgelehnt wurde. Da beide Abmahnungen völlig haltlos wäre es von Interesse, was man tun kann um diese rückgängig zu machen.
Hallo,
eine Abmahnung ist nichts weiter als das Schreibens eines Vertragspartners an den anderen Partner, dass er meint, die vertraglichen Verpflichtungen werden nicht erfüllt, verbunden mit der Anmahnung, sie künftig zu erfüllen.
Gegen eine Abmahnung selbst kann man rechtlich nichts unternehmen, man sollte aber zur Beweissicherung darauf antworten und die Sache aus eigener Sicht darstellen (Kopie aufbewahren und Zugang belegen lassen).
Am häufigsten ist das Thema Abmahnung im Arbeitsrecht. Da kann man als Arbeitnehmer in Schwierigkeiten kommen, da mehrere Abmahnungen zur Kündigung führen können. Auch hier gilt: rein rechtlich ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Abmahnung aus der Akte zu nehmen, ist sie unberechtigt, würde aber ein vorhandener Betriebs/Personalrat schon darauf dringen.
Aber auch bei Betrieben ohne Betriebsrat ist der Mitarbeiter nicht schutzlos. Mahnt der Arbeitgeber wegen Nichtigkeiten ab und will dann daraufhin kündigen, hat er schlechte Karten. Da wird schon in der Güteverhandlung der Richter möglicherweise zum Arbeitgeber sagen „Wenn Sie Ihre Kündigung nicht zurücknehmen wollen, können Sie das Urteil gleich mitnehmen“. Das zur allgemeinen Beruhigung. (Aber: Auch die Justiz hält schon mal unerwartete Entscheidungen bereit)
Vergleichbar ist es hier. Wenn der Vermieter mit der Abmahnflut nur eine Handhabe sucht, um ungeliebten Mietern kündigen zu können, so kann das ins Auge gehen. Eine Kündigung von Wohnung oder Arbeit kann man nicht nur mit einer Anzahl von Abmahnungen begründen, vielfach kommt es auf den vorgeworfenen Sachverhalt an.
Gruss Hans-Jürgen
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Vertragsgemäßes Verhalten
eine Abmahnung ist nichts weiter als das Schreibens eines
Vertragspartners an den anderen Partner, dass er meint, die
vertraglichen Verpflichtungen werden nicht erfüllt, verbunden
mit der Anmahnung, sie künftig zu erfüllen.
Hallo Hans-Jürgen,
jetzt gehe ich doch einfach mal davon aus, das rumgenörgele von Hausknechten über Dinge, die nichts mit dem Mietvertrag zu tun haben per se sowieso nie Thema von Abmahnungen sein können bzw. dass eine solche Abmahnung höchstens das Papier wert ist auf dem sie steht.
Odrr?
Don’t panic.
Stefan
Ja, genau.
Eine Abmahnung, die man ernst nehmen sollte, nimmt konkreten Bezug auf eine (vermeintliche) aber nennenswerte Vertragsverletzung und fordert dazu auf, dies künftig zu unterlassen.
Vor so einem Geplänkel, dass man den anderen wegen Nichtigkeiten mit Abmahnungen überzieht, braucht man im Prinzip keine Angst haben. Allerdings, nicht vergessen: Auch Verstösse gegen die Hausordnung sind auch relevant für den Mietvertrag, denn dort steht mit Sicherheit drin, dass die Hausordnung gilt und einzuhalten ist.
Gruss Hans-Jürgen
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