Hallo Leute,
ich hatte gestern eine Diskusion mit ein paar Freunden, die meinten, dass die Straafen für illegale Downloads unverhältnismäßig hoch sind.
So meinte einer meiner Freunde, dass wenn seine Tochter in einem Bücher-Shop ein Buch stehlen würde, es allenfalls ein „Du-Du-Du“ vom Richter geben würde und das gestohlene Gut wieder abzugeben sei.
Andererseits würde man ganze Familien-Existenzen zerstören, wenn z.B. eine Tochter auf einen Download klickt und die Top-Einhundert der Deutschen Charts herunterläd, da eine Abmahnung für schon einen Titel co. 500,oo € kosten würde, kämen da leicht 50-60.000,oo € zusammen.
Ich vertrat in dieser Diskusion die Position, dass durchaus die Eltern in ihrem Erziehungsauftrag Ihre Kinder davor zu warnen und dieses verhindern zu haben.
Ich stand allerdings mit meiner Meinung ziemlich alleine da.
Mein Argument, dass hier die Straftat darin bestünde, dass hier illegal down-geloadet wurde und nicht von „bösen Universal-Musik-Verlagen“ böswillig ganze Existenzen von Familien gefärdet würden wurde ganz einfach mit der Aussage man könne ja nicht dauernd nur auf das Kind aufpassen…, einfach vom Tisch gewischt, was mich ziemlich ärgerte.
Bin ich denn so weltfremd ? - oder wie ist das eigentlich bei einem Download der Top-100 gilt das als eine Urheberrechtsverletzung ?
ich finde es ziemlich schwierig, genau zu entscheiden, wann + ob ein Download überhaupt strafbar ist, und wann nicht!
Da gibt es dann in der Rechtsprechung auch für Experten kaum nachvollziehbare Schlussfolgerungen… ob da z.B. geshared worden ist, und es wird gefachsimpelt, ob ein normaler Download eine Speicherung ist oder nicht…
Auch Inhalte werden sehr unterschiedlich bewertet: Anleitungen zum Schottern in Gorleben werden kriminalisiert, aber wenn eine Armee im mittleren Osten ein Dorf mit Zivilisten ausradiert, dann gilt das als heroisch…
Ich würde mir wünschen, dass ALLES was im Internet verfügbar gemacht wird, für den Endanwender frei ist! Man kann ja an den Verursacher = den Uploader oder den Hoster gehen, wenn Jemand der Meinung ist, es würden Rechte verletzt…
Natürlich ist auch das problematisch, da die Länder sehr unterschiedliche Ansichten haben zum Thema, was im Netz sein darf und was nicht, aber der Abmahnhype bei uns ist einfach unangemessen und weltfremd…
kann es sein, dass hier Up- und Download verwechselt wird?
Man möge mich korrigieren, aber bisher wird doch nur das Verbreiten abgemahnt, nicht der Download an sich.
Nutzt man eine Tauschbörse, sind beide Sachen natürlich Zeitgleich aktiv und man ist an der illegalen Verbreitung beteiligt.
Auf den Buchladen übertragen hätte die Tochter also den Kopierer angeworfen und würde die entwendeten Bücher kopieren und verteilen.
Ob das bei einem ‚Du-Du-Du‘ bleiben würde?
dass die Straafen für illegale Downloads unverhältnismäßig hoch sind.
Kommt auf den Blickwinkel an. IdR nimmt man die Lizenzanalogie an (was hätte man zahlen müssen, wenn man die Rechteinhaber vorher um Verbreitung des Materials gefragt hätte ?). Die (vermeintlichen) Anwaltskosten richten sich nach dem Streitwert.
Andererseits würde man ganze Familien-Existenzen zerstören,
Man darf sich natürlich nicht so „dapp’sch“ anstellen und eine zu weit gehende Unterlassungserklärung unterzeichnen: http://www.anwalt.de/rechtstipps/welche-fehler-muess… ( Punkt 2) betrifft wohl auch die genannte Diskussion)
Zunächst muss man mal zwischen strafrechtlicher und zivilrechtlicher Verfolgung unterscheiden.
Strafbar ist sowohl der Bücherdiebstahl als auch das Anbieten urheberrechtlich geschützter Musik. In einem Strafprozess würde eine Tochter, die die Top 100 der Single-Charts während eines Downloads für private Zwecke gleichzeitig anderen zum Download angeboten hat, wohl auch mit einem blauen Auge davon kommen. Liegt nämlich kein Verdacht vor, dass die junge Dame ihr Unwesen gewerblich betreibt, fällt der Download der Top 100 unter die Bagatellgrenze. Das Verfahren wird in der Regel eingestellt. Die Staatsanwaltschaft und die Strafrichter würden hier also ähnlich wie beim Buchdiebstahl lediglich „Du! Du! Du!“ sagen!
Da sich für einen Urheber von geschützten Musiktiteln aber auch zivilrechtliche Ansprüche aus dem illegalen Upload ergeben und es besonders einfach ist, derartige Ansprüche geltend zu machen, da der Upload im Vergleich zum Buch-Diebstahl viel stärker verbreitet ist und man massenweise Abmahnungen schreiben kann, macht man davon natürlich Gebrauch – Geld stinkt schließlich nicht. Damit haben unsere Richter aber ZUNÄCHST nichts zu tun. Die Urheber mahnen die Uploadanbieter ab und machen ihre Forderungen zunächst außergerichtlich geltend. Dies ist bei einem Buchdiebstahl in der Regel nicht der Fall. Somit liegt es allein in der Hand der vermeintlichen Opfer dieser Straftaten, inwieweit die Täter belangt werden. Zu diesem Zeitpunkt steht es auch noch jedem Täter frei, inwieweit er die geforderte Zahlung tatsächlich leistet. Häufig bleibt eine Nichtzahlung folgenlos, weil es immer genug Dumme gibt, die doch zahlen und das reicht den Urhebern meistens.
Sofern jedoch ein Urheber eine entsprechende Zivilklage gegen den Upload-Anbieter einreicht, ist ein Richter gezwungen, Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche zuzugestehen. Dies kann im schlimmsten Fall hohe Forderungen gegen einen Upload-Anbieter zur Folge haben, aber eben nur dann, wenn auch wirklich jemand eine Klage einreicht.
Wie überall gilt also auch in diesem Fall: Wo kein Kläger, da kein Richter! Und bei einem Bücherdienstahl mangelt es eben eher mal an einem Kläger als bei einem illegalen Upload!
Ich nochmal,
ich glaube, ich muß da noch einiges ergänzen…
Mir geht es erstens um die Frage, ob ein „top 100 Download“ mit einem Klick wirklich 100 Urheberrechtsverletzungen darstellt ?
und zweitens um die Verhältnismäßigkeit der Strafe, von Urheberrechtsverletzungen. Wenn sich die Anwaltskosten nach einer festen Gebührentabelle richten, was macht dann eine Abmahnung sooo teuer (ca. 500,oo €) ?
Außerdem möchte ich hier die Diskusion zwischen erziehenden Eltern, die Ihrem Kind einen Internetanschluß zur Verfügung stellen und klar abwägenden Menschen, die nach reinem Rechtsverständnis urteilen nachverfolgen.
Denn die Gesetze sollen doch für alle gemacht sein - oder ?
Der Download der Top 100 stellt eine Urheberrechtsverletzung in 100 Fällen dar - das ist völlig richtig erkannt. Strafrechtlich ist das aber immer noch unterhalb der Bagatellgrenze.
Allerdings haben die 100 Lieder alle irgendeinen Urheber. Den meisten dieser 100 Urheber ist es zwar egal bzw. gehen sie nicht gegen die illegale Verbreitung vor. Es gibt aber immer ein paar Urheber, die eine Abmahnkanzlei damit beuftragen, Geld von Leuten zu nehmen, die ihre Titel down- und damit auch uploaden. Besonders gern spüren die Kanzleien dann Leute auf, die gleich 100 Titel am Stück geladen haben, denn die Wahrscheinlichkeit, dass dort mindestens ein Titel des beauftragenden Rechteinhabers dabei ist, ist sehr hoch. Oft sind es sogar mehrere Lieder. Z. B. gehen gern die deutschen Produzenten auf die Jagd, denen dann häufig die Rechte an 3 oder 4 deutschen Liedern in den Top 100 gehören. Und die kassieren dann natürlich auch für 4 Lieder die Beträge!
Alles in allem eine Riesen-Abzocke und natürlich unverhältnismäßig. Da diese Abzocke aber nicht das Strafrecht betrifft, kann man dem Staat keinen direkten Vorwurf machen. Und ob die von den Urhebern geforderten Beträge berechtigt sind, wird im Zweifel in einem Zivilprozess entschieden. Die Frage ist nur, ob es je zu einem kommt, denn die Kanzleien müssen hinsichtlich der Prozesskosten in Vorlage treten und wenn sie das in tausend Fällen machen, ohne zu wissen, ob dahinter vielleicht ein Großteil steckt, der gar nicht zahlungsfähig ist, dann nehmen sie lieber den Spatz in der Hand als die Taube auf dem Dach und begnügen sich mit denen, die freiwillig zahlen - aber es gibt leider auch Ausnahmen.
Am Besten also, man lässt die Finger von solchen Sachen oder aber man lässt sich eben nicht erwischen.
Unabhängig von der Unverhältnismäßigkeit ist es natürlich ganz klar eien Sache der Erziehung! Ich kenne eigentlich auch niemanden, der sowas macht - da scheint also die Erziehung gewirkt zu haben