Hallo an Alle,
gehen wir mal davon aus das ein behinderter (60%) Kfz Mechaniker vergessen hat eine Oelablassschraube fest anzuziehen. Das Fahrzeug ist 800 Km gefahren und hatte dann einen Motorschaden. Jetzt soll ein Abmahnungsgespräch stattfinden.Wenn der AN sich durch seine Behinderung schlecht ausdrücken und Gesprächen nicht richtig folgen kann wie sollte er sich dann verhalten?
Wir gehen mal davon aus das die Firma keinen Betriebsrat hat.
Wäre es ratsam erst mit der Gewerkschaft zu sprechen?
Könnte der AN das Gespräch verschieben bis er Kontakt zur Gewerkschaft aufgenommen hat?
Auf eure Antworten bin ich gespannt.
Vielen Dank im voraus.
Eileen
Gewerkschaft schadet nie, wenn man Mitglied ist.
Bei einem schwerbehinderten MA wäre dem AG aber die Lektüre des § 84 Abs. 1 SGB IX zu empfehlen: http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9/__84.html
Diese Vorschrift ist zwingend und eine drohende Abmahnung ist immer als „Schwierigkeit“ im Beschäftigungsverhältnis zu werten.
Herr A kann das Integrationsamt auch von sich aus einschalten, wenn der AG seinen Pflichten nicht nachkommt.
gehen wir mal davon aus das ein behinderter (60%) Kfz
Mechaniker vergessen hat eine Oelablassschraube fest
anzuziehen. Das Fahrzeug ist 800 Km gefahren und hatte dann
einen Motorschaden. Jetzt soll ein Abmahnungsgespräch
stattfinden.Wenn der AN sich durch seine Behinderung schlecht
ausdrücken und Gesprächen nicht richtig folgen kann wie sollte
er sich dann verhalten?
Er hat kaum eine Chance, dem Gespräch zu entgehen. Ich schätze mal so, dass es sehr wichtig ist, dass er nach Ende des Gesprächs nur unterschreibt, dass er die Abmahnung ausgehändigt bekommt und nicht etwa unterschreibt, dass er inhaltlich damit einverstanden ist.
Er kann eine Gegendarstellung schreiben und hat nach meinem Wissen ein Recht darauf, dass diese Gegendarstellung in die Personalakte wandert.
Ich an seiner Stelle würde die Abmahnung von einer juristisch kundigen Person prüfen lassen. Meistens sind Formfehler drin, die die Abmahnung null und nichtig werden lassen. In diesem Fall muss er wahrscheinlich nicht befürchten, im Wiederholungsfall gekündigt zu werden. Für unklug würde ich es halten, mit dem Hinweis auf Formfehler die Abmahnung sofort anzufechten; das gäbe dem AG lediglich die Möglichkeit, die formellen Beanstandungen neu zu formulieren und die Abmahnung wirksam werden zu lassen.
Wir gehen mal davon aus das die Firma keinen Betriebsrat hat.
Dann handelt es sich wahrscheinlich um eine kleine Firma.
Wäre es ratsam erst mit der Gewerkschaft zu sprechen?
Ja, wenn der Betreffende Mitglied ist, andernfalls wird sie ihm aus berechtigtem Grund die Beratung verweigern. Wie wäre es mit dem Integrationsamt? Wenn der Mensch behindert ist, könnte er vielleicht dort Rat bekommen.
Könnte der AN das Gespräch verschieben bis er Kontakt zur
Gewerkschaft aufgenommen hat?
Das weiß ich nicht, ich schätze aber, dass der AG darauf keine Rücksicht nehmen muss, da der Abstand zwischen dem Bekanntwerden der abzumahnenden Tatsache und dem Aussprechen der Abmahnung nicht allzu groß sein darf.
Viele Grüße
Voltaire