ab welcher Abwesenheitsdauer ist man verpflichtet, sich wegen eines Auslandsaufenthaltes bei der Meldebehörde abzumelden, wenn die Wohnung in D aufrechterhalten (und z.B. temporär einem Dritten überlassen) wird? Im I-net habe ich nur schwammige Formulierungen gefunden wie „bei längerem Aufenthalt im Ausland ist man im allgemeinen verpflichtet“ oder „Abmeldung ist nur noch bei einem dauernden Aufenthalt außerhalb Deutschlands notwendig“. Im Meldegesetz für Berlin habe ich ebenfalls keine Aussage gefunden.
Heißt das, man muss sich überhaupt nicht mehr abmelden? Falls doch: Was ist ein dauernder Aufenthalt? Ein Jahr? Zehn Jahre? Lebenslang? Wenn der Lebensmittelpunkt im Ausland liegt?
m.W. muss man sich nur abmelden, wenn man keinen Wohnsitz mehr in Deutschland hat. Ob man an diesem Wohnsitz anwesend ist oder nicht ist nicht relevant. Man kann jederzeit einen Wohnsitz im Inland und einen Wohnsitz im Ausland haben, die dann übrigens beide Hauptwohnsitze sind.
Wenn man sich in Deutschland abmeldet, hat das übrigens zur Folge, dass man Passverlängerungen usw. über die Botschaft abwickeln muss.
m.W. muss man sich nur abmelden, wenn man keinen Wohnsitz mehr
in Deutschland hat. Ob man an diesem Wohnsitz anwesend ist
oder nicht ist nicht relevant. Man kann jederzeit einen
Wohnsitz im Inland und einen Wohnsitz im Ausland haben, die
dann übrigens beide Hauptwohnsitze sind.
bei dieser Konstellation sollte man dafür Sorge tragen, daß auch die Post ankommt, ansonsten ist man ganz schnell mal von amtswegen abgemeldet…
Ausserdem heißt es im Melderechtsrahmengesetz:
wer eine Wohnung bewohnt…ist meldepflichtig
das heißt für mich im Umkehrschluß:
bewohnt man die Wohnung nicht, so ist man abmeldepflichtig…
(Auslandsaufenthalt = Wohnung nicht bewohnen).
das heißt für mich im Umkehrschluß:
bewohnt man die Wohnung nicht, so ist man abmeldepflichtig…
Abgesehen davon, dass ich diesen Umkehrschluss nicht sehr plausibel finde: Selbst wenn das gelten sollte, bliebe immer noch die eigentliche Ausgangsfrage nach dem Zeitrahmen. Während einer Woche Urlaub bewohne ich die Wohnung auch nicht. Abmeldepflicht ist da wohl eher nicht gegeben.
Hallo,
wichtig kann in dem Zusammenhang sein, dass (fast) jeder in Deutschland krankenversicherungspflichtig ist (§ 5 Absatz 1 Nr. 13 SGB V).
Wer seinen Wohnsitz in Deutschland behält und später wieder nach Deutschland zurückkehrt, unterliegt auch in der Zwischenzeit grds. der Versicherungspflicht. Hilfreich ist es hier entsprechende Nachweise aufzubewahren: Flugtickets, An- und Abmeldungen beim Einwohnermeldeamt, Zeiträume für Auslandskrankenversicherungen oder von ausl. Krankenkassen.
Nachforderungen der Krankenkassen über mehrere Jahre können sich mit Säumniszuschlägen schnell summieren.
Ich habe aber keine Ahnung, welche Auswirkungen eine Abmeldung z.B. im Steuerrecht hat.
das Problem ist, dass der Gesetzgeber keine klare Definition vorgibt. Im Bereich des Steuer- und Sozialversicherungsrechts geht man von einem überwiegenden Aufenthalt im Ausland aus, wenn dieser pro Jahr mehr als 180 Tage (= 6 Monate) beträgt.
Alles was darunter liegt, ist kein überwiegender Auslandsaufenthalt. Dementsprechend muss hier m. E. auch keine Abmeldung erfolgen.
das Problem ist, dass der Gesetzgeber keine klare Definition
vorgibt. Im Bereich des Steuer- und Sozialversicherungsrechts
geht man von einem überwiegenden Aufenthalt im Ausland aus,
wenn dieser pro Jahr mehr als 180 Tage (= 6 Monate) beträgt.
Alles was darunter liegt, ist kein überwiegender
Auslandsaufenthalt. Dementsprechend muss hier m. E. auch keine
Abmeldung erfolgen.
Viele Grüße
Florian
Bitte Steuer- und Sozialversicherungsrecht nicht mit dem Melderecht verwechseln, das sind 3 Paar verschiedene Schuhe…