Hartz 4: Zuverdienst - Einkommensfreibeträge
Zuverdienst - Nebenverdienst beim Arbeitslosengeld II
Einkommen, das den Grundfreibetrag von 100 Euro übersteigt, wird gestaffelt auf das Arbeitslosengeld II / ALG II angerechnet, und zwar folgendermaßen:
- von einem verdienten Bruttoeinkommen werden von 101 Euro bis 1000 Euro 80 % auf das ALG II angerechnet, 20% sind also anrechnungsfrei.
- von einem verdienten Bruttoeinkommen werden von 1001 Euro bis 1.200 Euro (1.500 Euro für Bedürftige mit Kind) 90 % auf das ALG 2 angerechnet, 10% sind anrechnungsfrei.
Einkommen, was darüber hinaus geht, wird komplett auf den Hartz IV Regelsatz angerechnet.
400 Euro Job oder Minijob - geringfügige Beschäftigung
Bei der geringfügigen Beschäftigung, den sog. 400 Euro Jobs oder Mini-Jobs ergeben sich keine Besonderheiten für die Einkommensanrechnung auf das Arbeitslosengeld 2. Es gilt das oben gesagte.
Folgenden Leistungen werden nicht als Einnahmen i. S. d. SGB II berücksichtigt:
- Leistungen, die im SGB II normiert werden,
- Grundrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz,
- Blindengeld,
- Pflegegeld nach dem SGB XI
- sonstige Renten, die in analoge Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes gezahlt werden,
- alle Einnahmen bis zur Höhe von 50 Euro im Jahr.
Nicht anrechenbar auf das Arbeitslosengeld II sind ebenfalls folgende Leistungen:
- Schmerzensgeld,
- Entschädigungen, die aufgrund eines Schadens geleistet werden, welcher kein Vermögens- oder Sachschaden ist.
- der Auslandsverwendungszuschlag und der Leistungszuschlag bei Soldaten.
- die nicht steuerpflichtige Einnahmen einer Pflegeperson für Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung.
- sog. Taschengeld von unter 15 Jahre alter Personen, also Einnahmen, die zwar aufgrund einer Erwerbstätigkeit erzielt werden, jedoch monatlich 100 Euro nicht überschreiten, etwa aus einem Ferienjob.
Einnahmen, die nur in der Regel beim ALG II nicht berücksichtigt werden
Folgende Leistungen werden i.d.R. nicht auf das ALG 2 angerechnet:
- Aufwandsentschädigungen für kommunale Tätigkeiten
- Aufwandsentschädigungen für ein Ehrenamt
- Mobilitätshilfen des Arbeitgebers
- vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers
- Zuwendungen von Trägern der freien Wohlfahrtspflege
- kirchliche Zuwendungen
- Zuwendungen Dritter, die nicht demselben Zweck wie die Hartz 4 Leistungen dienen.
LOHNT ES SICH DIE ABMELDUNG ODER NICHT ? viel glück