Abmeldung Arge für kurzfristige Tätogkeit möglich?

Hallo,

ich habe im Internet folgende Möglichkeit gefunden die es anscheinend gint um z.B. für ein paar Wochen „Selbstständig“ tätig zu sein und dann sofort wieder in den Leistungsbezug gehen kann.

Brauch man für diese Variante einen Gewerbeschein oder ist dieser nicht nötig da es ja nur für kurze Zeit ist?

Anbei der Artikel dazu:

„Arbeitslose, die vorübergehend länger als 15 Wochenstunden arbeiten oder bei attraktiven Aufträgen mehr von ihren Gewinnen für sich behalten wollen, können sich stattdessen vorübergehend aus der Arbeitslosigkeit abmelden und als “Selbstständige auf Zeit” arbeiten: Sobald der Auftrag erledigt ist, melden sie sich einfach wieder arbeitslos. Das geht sogar von einem auf den anderen Tag. Während der Zeit der Selbstständigkeit müssen sie allerdings selbst für ihre soziale Sicherung sorgen. Die ist für Selbstständige zwar freiwillig – bei der Krankenversicherung sollten Sie aber keinen Mut zur Lücke haben.“

Vielen Dank für eure Rückinfo!

Mfg

Hallo,

ja, man braucht einen Gewerbeschein, ausgenommen Freiberufler.

Wozu soll das gut sein?

Mit freundlichen Grüßen
Monika

Wenn ich das richtig interpretiere müssen Sie arbeiten und ich denke das ist nicht Ihr Ziel. Manche nennen das „Sozialschmarotzertum“. Hierzu werde ich keine Informationen geben.

Das hört sich sehr dubios an und ist vermutlich kein seriöses Arbeitsangebot.
Ich würde auf alle Fälle mit der Arge klären, ob die geplante Unterbrechung der Arbeitslosigkeit so einfach möglich ist. Da gibt es Sperrfristen etc.

Soziale Sicherung bei Selbstständigen ist nicht freiwillig, sondern Pflicht. Nach neuesten Regelungen beteht eine Pflicht, sich bei einer Kranken-/Pflegeversicherung anzumelden.
Ein Gewerbeschein ist, unabhängig von der Tätigkeitsdauer, immer dann Pflicht wenn ich gewerblich tätig werde. Da kommt es alledings drauf an, was man da so arbeitet, da bestimmte Berufsgruppen von der Gewerbepflicht ausgenommen sind.
Was auf alle Fälle bleibt sind Steuerpflichten.

Insgesamt klingt das Ganze nah Sozialbetrug und ich würde mir sehr genau überlegen, was Sie da machen.

Hallo,
glauben Sie so einen Mist? Das ist sowas von unseriös. Zur Selbstständigkeit gehört weit mehr als sich nur vom Amt abzumelden. Sie brauchen einen Gewerbeschein und müssen extrem bei der Steuererklärung aufpassen. Für nur wenige Wochen selbstständig zu sein kann keinen Gewinn bringen. Da kommt das Finanzamt.

Bitte nicht durch die rosarote Brille sehen!

Tut mir leid, das weiß ich nicht!
(Bin auch etwas erstaunt, dass ich gefragt wurde, da ich mich bisher nur mit den Themen Wohnungs-Verwaltung/WEG und Garten/Pflanzen beschäftigt habe. Seltsam!)

Hallo,
sorry, da kann ich nicht helfen. Würde die ARGE direkt darauf ansprechen und mir schriftliche Antwort geben lassen. So hat Mann/Frau was in der Hand, wenn ein zweiter Sachbearbeiter eine andere Auffassung vertritt.
Bei Mut zur Lücke bei Rentenabs. + KV würde ich in jedem Fall abraten. Schau mal noch hier:
http://www.kleingewerbe.com/
http://www.gewerbe-anmelden.info/kleingewerbe/steuer…
http://frageee.de/187811/ab-wann-muss-man-ein-klein-…
MfG
KKl

Hallo,

ich habe im Internet folgende Möglichkeit gefunden die es
anscheinend gibt um z.B. für ein paar Wochen „Selbstständig“
tätig zu sein und dann sofort wieder in den Leistungsbezug
gehen kann.

Brauch man für diese Variante einen Gewerbeschein oder ist
dieser nicht nötig da es ja nur für kurze Zeit ist?

Anbei der Artikel dazu:

„Arbeitslose, die vorübergehend länger als 15 Wochenstunden
arbeiten oder bei attraktiven Aufträgen mehr von ihren
Gewinnen für sich behalten wollen, können sich stattdessen
vorübergehend aus der Arbeitslosigkeit abmelden und als
“Selbstständige auf Zeit” arbeiten: Sobald der Auftrag
erledigt ist, melden sie sich einfach wieder arbeitslos. Das
geht sogar von einem auf den anderen Tag. Während der Zeit der
Selbstständigkeit müssen sie allerdings selbst für
soziale Sicherung sorgen. Die ist für Selbstständige
freiwillig – bei der Krankenversicherung sollten Sie aber
keinen Mut zur Lücke haben.“

Vielen Dank für eure Rückinfo!

Mfg

Hallo,

da kann ich leider nicht weiterhelfen, ich hoffe die anderen wissen mehr.

VG

Ob für eine selbständige Tätigkeit ein „Gewerbeschein“ sprich eine Gewerbeanmeldung erforderlich ist, hängt u.a. von der Tätigkeit ab. Ein Gewerbe ist grundsätzlich jede wirtschaftliche Tätigkeit mit Ausnahme freiberuflicher oder landwirtschaftlicher Tätigkeit, die auf eigene Rechnung, eigene Verantwortung und auf Dauer mit der Absicht zur Gewinnerzielung betrieben wird. „Auf Dauer“ heißt nicht, dass ich erst nach mehreren Jahren oder so anmelden muss. Auch „ein paar Wochen“ würden grundsätzlich zur Gewerbeanmeldung verpflichten.
Fraglich scheint mir bei dem zitierten Artikel auch, ob es sich nicht um Scheinselbständigkeit handelt.
Neben den „Risiken“ der eigenverantwortlichen sozialen Absicherung und den Schätzmöglichkeiten zum erzielten Einkommen durch das Finanzamt, käme dann vielleicht noch der Zoll wegen Verdacht auf Schwarzarbeit.

Ganz nebenbei scheint diese Theorie „Ich mache schnell ein paar Euro Gewinn und bevor ich Steuern und Abgaben zahlen muss, melde ich mich mal fix wieder arbeitslos“ hier nicht viele Freunde zu finden… Warum nur…?

Hallo,

ich habe deine Expertenanfrage erhalten, leider ist die Sozialgesetzgebung nicht gerade mein Fachgebiet und ich kann dir ohne mich erst einzulesen leider nicht helfen bzw. will dir auch keine halbgaren Antworten geben, die dir nachher mehr schaden als nützen.

Trotzdem noch einen schönen Tag!

Hartz 4: Zuverdienst - Einkommensfreibeträge
Zuverdienst - Nebenverdienst beim Arbeitslosengeld II

Einkommen, das den Grundfreibetrag von 100 Euro übersteigt, wird gestaffelt auf das Arbeitslosengeld II / ALG II angerechnet, und zwar folgendermaßen:

  • von einem verdienten Bruttoeinkommen werden von 101 Euro bis 1000 Euro 80 % auf das ALG II angerechnet, 20% sind also anrechnungsfrei.
  • von einem verdienten Bruttoeinkommen werden von 1001 Euro bis 1.200 Euro (1.500 Euro für Bedürftige mit Kind) 90 % auf das ALG 2 angerechnet, 10% sind anrechnungsfrei.

Einkommen, was darüber hinaus geht, wird komplett auf den Hartz IV Regelsatz angerechnet.
400 Euro Job oder Minijob - geringfügige Beschäftigung
Bei der geringfügigen Beschäftigung, den sog. 400 Euro Jobs oder Mini-Jobs ergeben sich keine Besonderheiten für die Einkommensanrechnung auf das Arbeitslosengeld 2. Es gilt das oben gesagte.

Folgenden Leistungen werden nicht als Einnahmen i. S. d. SGB II berücksichtigt:

  • Leistungen, die im SGB II normiert werden,
  • Grundrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz,
  • Blindengeld,
  • Pflegegeld nach dem SGB XI
  • sonstige Renten, die in analoge Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes gezahlt werden,
  • alle Einnahmen bis zur Höhe von 50 Euro im Jahr.

Nicht anrechenbar auf das Arbeitslosengeld II sind ebenfalls folgende Leistungen:

  • Schmerzensgeld,
  • Entschädigungen, die aufgrund eines Schadens geleistet werden, welcher kein Vermögens- oder Sachschaden ist.
  • der Auslandsverwendungszuschlag und der Leistungszuschlag bei Soldaten.
  • die nicht steuerpflichtige Einnahmen einer Pflegeperson für Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung.
  • sog. Taschengeld von unter 15 Jahre alter Personen, also Einnahmen, die zwar aufgrund einer Erwerbstätigkeit erzielt werden, jedoch monatlich 100 Euro nicht überschreiten, etwa aus einem Ferienjob.

Einnahmen, die nur in der Regel beim ALG II nicht berücksichtigt werden

Folgende Leistungen werden i.d.R. nicht auf das ALG 2 angerechnet:

  • Aufwandsentschädigungen für kommunale Tätigkeiten
  • Aufwandsentschädigungen für ein Ehrenamt
  • Mobilitätshilfen des Arbeitgebers
  • vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers
  • Zuwendungen von Trägern der freien Wohlfahrtspflege
  • kirchliche Zuwendungen
  • Zuwendungen Dritter, die nicht demselben Zweck wie die Hartz 4 Leistungen dienen.

LOHNT ES SICH DIE ABMELDUNG ODER NICHT ? viel glück