"Abmeldung" aus ALG-2-Bezug

Hallo,

angenommen, jemand findet nach kurzem Bezug von Arbeitslosengeld 2 durch Eigeninitiative eine neue Arbeitsstelle in einer anderen Stadt, von der er in Zukunft gut ohne staatliche Hilfe bzw. Aufstockung leben kann.

Die Person wird in einer guten Position in einem internationalen Unternehmen angestellt sein und möchte es unbedingt vermeiden, den zukünftigen Arbeitgeber über den vorherigen Leistungsbezug nach SGB II in Kenntnis zu setzen.

Wie ist am besten seitens des Leistungsempfängers vorzugehen, wenn er eine Einstellung der Leistungszahlung ohne weitere Auskunftsersuchen und Befragungen durch das Jobcenter wünscht (d.h. in Ruhe gelassen werden möchte vom Jobcenter)?

Veränderungsmitteilung? Verzichterklärung? Umzug?

Bei einer Veränderungsmitteilung muss eine vom Arbeitgeber auszufüllende Einkommensbescheinigung vorgelegt werden. In diesem Fall würde der Arbeitgeber also vom Leistungsbezug erfahren. Daher ist diese Option wohl nicht die beste.

Wie sieht es bei einer Verzichterklärung aus? Als Eintrittsdatum in das Unternehmen wählen wir zum Beispiel den 1. Februar und als Ende des Bewilligungszeitraums den 31. März. Reicht es, eine Verzichterklärung Anfang Januar abzugeben, mit der Angabe, dass auf sämtliche ALG-2-Leistungen ab 1. Februar verzichtet wird? In diesem Fall wäre die letzte ALG-2-Zahlung Ende Dezember (was für den Leistungsempfänger unproblematisch ist). Müssen Gründe für den Verzicht auf Leistungen genannt werden oder sind andere Unterlagen bzw. Details nachzuliefern? Es geht natürlich auch um die Krankenversicherung.

Oder reicht es einfach zu sagen, dass man umzieht?

Hat das Jobcenter irgendeine Möglichkeit, den neuen Arbeitgeber herauszufinden, beispielsweise wenn der neue Arbeitgeber den Arbeitnehmer zur Sozialversicherung anmeldet?

Letzte Frage: Was passiert, wenn die Person einfach gar nicht mehr reagiert, keinen neuen Antrag stellt und alle Anfragen unbeantwortet lässt und zu keinen Terminen mehr erscheint. Mehr als Leistungen kürzen ist doch ohenhin nicht möglich?!

Es könnte ja auch sein, dass jemand im Lotto gewonnen hat und nach Australien auswandern will. Das hat das Jobcenter doch nicht zu interessieren, oder?

Herzlichen Dank!

Beste Grüße

Simon

Hallo!

Man schreibt hin, dass man keine Unterstützung mehr benötigt und die Zahlung soll ab sofort(zu einem Stichtag) eingestellt werden. Gründe muss man nicht anführen.
Man musste vorher bei Antrag Gründe nennen, warum man Spzialleistungen beanspruchen wollte. Umgekehrt nicht.
Es ist ja nicht so, dass man die Leistungen der Vergangenheit zurückzahlen müsste, wenn man unverhofft zu viel Geld gekommen ist ( Gewinn, Erbschaft…)

Und wenn im Beispiel ab Februar eine Anstellung erfolgen soll, dann kann man das beliebig früher mitteilen. Sollte man sogar möglichst früh, damit nicht erst wieder überzahlt wird.

Man hat dann aber im Februar kein Geld, neues Gehalt kommt doch erst Ende des Monats.

Wie kann denn der neue Arbeitgeber vom vorherigen Bezug von Sozialleistungen erfahren ?

Und um Krankenkasse muss man sich nicht kümmern, der Arbeitgeber meldet doch automatisch an, man muss ihm sicherlich seine aktuelle Kasse mitteilen.

MfG
duck313

Hallo,

Wie ist am besten seitens des Leistungsempfängers vorzugehen,
wenn er eine Einstellung der Leistungszahlung ohne weitere
Auskunftsersuchen und Befragungen durch das Jobcenter wünscht
(d.h. in Ruhe gelassen werden möchte vom Jobcenter)?

Man schreibt einen einfachen Brief an das JC und teilt mit, dass man ab Tag X keine Leistungen mehr benötigt. Bei einer BG müssen alle unterschreiben.

Bei einer Veränderungsmitteilung muss eine vom Arbeitgeber
auszufüllende Einkommensbescheinigung vorgelegt werden. In
diesem Fall würde der Arbeitgeber also vom Leistungsbezug
erfahren.

Dieser Vordruck ist für eine Abmeldung nicht vorgesehen(es fehlt ein Datumsfeld ab wann)

Müssen Gründe für den Verzicht auf
Leistungen genannt werden

Nein

oder sind andere Unterlagen bzw.
Details nachzuliefern?

Auf Verlangen ein Kontoauszug bis zum Ende des Leistungsbezuges.

Es geht natürlich auch um die
Krankenversicherung.

Diese ist durch die Arbeitsaufnahme gewährleistet.

Hat das Jobcenter irgendeine Möglichkeit, den neuen
Arbeitgeber herauszufinden, beispielsweise wenn der neue
Arbeitgeber den Arbeitnehmer zur Sozialversicherung anmeldet?

Nein

Letzte Frage: Was passiert, wenn die Person einfach gar nicht
mehr reagiert, keinen neuen Antrag stellt und alle Anfragen
unbeantwortet lässt und zu keinen Terminen mehr erscheint.

Dann beendet das JC die Leistungen zu einem von ihm gewählten Termin.

Mehr als Leistungen kürzen ist doch ohenhin nicht möglich?!

Ja

Gruß
Otto

Hat das Jobcenter irgendeine Möglichkeit, den neuen
Arbeitgeber herauszufinden, beispielsweise wenn der neue
Arbeitgeber den Arbeitnehmer zur Sozialversicherung anmeldet?

Nein

Diese Antwort ist falsch, wie ich heute erfahren habe. Das Jobcenter hat diese Möglichkeit! Es führt gemäß § 52 SGB II einen automatisierten Datenabgleich zu Beginn eines jeden Quartals durch und erfährt etwa von der Rentenversicherung, dass der Arbeitgeber den neuen Arbeitnehmer angemeldet hat. Verletzt der Antragsteller seine Mitwirkungspflichten, kann das Jobcenter einfach so den Arbeitgeber anrufen und ihm Informationen entlocken. Der Arbeitgeber hingegen hat eine Auskunftspflicht. Andernfalls kann er zu einer Strafe im fünfstelligen Bereich verdonnert werden.

Tja, so ist mittlerweile. Datenschutz wird beim Jobcenter wohl kleingeschrieben. Das Jobcenter hat viel Macht und kann im Grunde das gesamte Leben der Leistungsbezieher überwachen.

Hat das Jobcenter irgendeine Möglichkeit, den neuen
Arbeitgeber herauszufinden, beispielsweise wenn der neue
Arbeitgeber den Arbeitnehmer zur Sozialversicherung anmeldet?

Nein

Diese Antwort ist falsch, wie ich heute erfahren habe.

Wieso ist die Antwort falsch? Hat man wieder jemanden vera…?:wink:

Das
Jobcenter hat diese Möglichkeit! Es führt gemäß § 52 SGB II
einen automatisierten Datenabgleich zu Beginn eines jeden
Quartals durch

Richtig! Aber um was zu tun?

§52 SGBII 2. ob und in welchem Umfang Zeiten des Leistungsbezuges nach diesem Buch mit Zeiten einer Versicherungspflicht oder Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung zusammentreffen,

Und ist nicht andem, dann kann auch kein Jobcenter von irgendeinem Arbeitgeber etwas verlangen!
Also rechtzeitig abmelden und keine Zeiten zusammentreffen lassen!

„Hiermit beantrage ich ab xx.xx.xxxx die Aufhebeung der Leistung nach SGB2, da ich an diesem Tage in eine andere Stadt umziehen werde.“

Und gut!

VG