Abmeldung in der GKV?

Hallo Wissende,

zuerst einmal möchte ich mich bei Joerg Koenig und Nordlicht für die Antworten auf meine zuletzt gestellte Frage bedanken. Aufgrund längerer Abwesenheit hier im Forum, wäre ein Dank in dem entsprechenden Artikel jetzt nicht mehr sinnvoll.

Nun aber eine weitere Frage:

Angenommen jemand wird von seinem Arbeitgeber für 3 Monate ins Ausland geschickt, um dort für den Arbeitgeber bei seiner „Zweigstelle“ zu arbeiten.

Für diesen Zeitraum schließt der Arbeitgeber eine Auslandsreisekrankenversicherung/Auslandskrankenversicherung ab.

Muss der Arbeitgeber (und der Arbeitnehmer) für diesen Zeitraum Beiträge an die deutsche GKV oder die anderen Sozialversicherungen zahlen? Der Arbeitsvertrag bleibt unverändert bestehen.

Wo könnte man dafür die gesetzlichen Bestimmungen finden?

Danke.

Hallo,

wenn sich inhaltlich nichts am Arbeitsvertrag ändert, dann gelten die Vorschriften über die Ausstrahlung n. § 4 SGB IV. Danach bleibt bei befristeter Entsendung die Versicherungs- und Beitragspflicht erhalten. Für die Krankenversicherung gilt zusätzlich § 17 SGB V, wonach der Arbeitgeber die Kosten zu tragen hat. Deshalb die Auslands-KV.

PS: Hiervon kann es Abweichungen mit bestimmten Ländern geben, wenn zwischenstaatliche Verträge bestehen bzw. wenn die Einordnung in das Auslandswerk zu ortsübliche Bedingungen erfolgt.

Gruß Woko

Vielen Dank!!!