Abmeldung Sozialversicherung DEÜV

Ein Arbeitnehmer hat eine Kündigung zum 31.Oktober 2010 erhalten.

Der letzte Arbeitstag war Freitag, der 29.Oktober 2010, da am 30./31.Oktober 2010 ein arbeitsfreies Wochenende war. Am Montag, den 01. November 2010 hat der Arbeitnehmer dann ein neues Arbeitsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber aufgenommen.

Nach Ansicht des Arbeitnehmers gab es hier keine Unterbrechung der sozialversicherungspflichtigen Zeit und es ist auch keine Arbeitslosigkeit eintreten.

Der Arbeitnehmer wurde vom alten Arbeitsgeber jedoch bereits zum letzten tatsächlichen Arbeitstag, also dem 29.Oktober 2010, von der Krankenkasse abgemeldet, so dass eine Lücke für den Zeitraum vom 30.-31. Oktober 2010 entstanden ist.

Ist die Abmeldung zum 29.Oktober 2010 korrekt? Ist der Arbeitnehmer durch die vorzeitige Abmeldung nicht für den Zeitraum vom 30.-31. Oktober 2010 arbeitslos??

Hallo,
ja, so wie geschildert ist er diese zwei Tage sozialversicherungsrechtlich gesehen arbeitslos.

Ob die Abmeldung korrekt ist, das kann ich nicht sagen.

Wenn die Kündigung des Arbeitsvertrages tatsächlich zum 31.10. erfolgte dann ist die Meldung falsch.

Gruss
Czauderna