Abnahme der Wohnung verschieben - Konsequenzen?

Hallo Community,

ich habe eine wichtige Frage und hoffe ihr könnt mir helfen.

Angenommen man möchte aus seiner Mietwohnung ausziehen. Kündigt fristgerecht und wartet einen Monat auf eine Bestätigung / Abnahmetermin. Nachdem weder das eine noch das andere eingetroffen ist, wird man selbst aktiv. Hat noch 2 Monate zur Verfügung. Da während der Zeit des Wohnens mehrfach die Verwaltung gewechselt wurde, wandten sich die Mieter also direkt an die Immobilien AG und erbaten Kontaktdaten, um einen Abnahmetermin vereinbaren zu können.

Man erhielt eine Nummer. Die nächsten 1 1/2 Monate verbrachte man damit dort anzurufen, wurde jedoch immer vertröstet. Emails wurden nicht beantwortet. Am Schluss wurde man nur noch in endlos Warteschleifen gehalten (40min und mehr).

Verzweifelt, wandte man sich schließlich an einen Mieterbund.
Einen Tag später - 2 Tage vor Ende des Monats, zu Beginn des neuen Monats müsste man aus der Wohnung draußen sein, meldet sich eine völlig andere Verwaltung.
Diese Verwaltung ruft abends an und möchte für den nächsten Morgen einen Termin. Das geht nicht da die Parteien vollbeschäftigt sind und inzwischen 200km weiter weg wohnen.

Da es keinen Alternativtermin mehr gibt, der in der Frist liegt, droht die Verwaltung nun damit, die Mieter müssen dann eben die Miete für den nächsten Monat noch zahlen, da sie nicht rechtzeitig zum 1, die Abnahme durchführen konnten.

Nun meine Frage: Muss man wirklich die Miete des nächsten Monats zählen? Was kann man tun?

Ich hoffe jemand hat sich diesen Text angetan und kann mir helfen :frowning: Danke!

LG Velvi

Hallo,

grundsätzlich besteht keine gesetzliche Verpflichtung, dass der Vermieter vor Beendigung des Mietverhältnisse s die Wohnung abnehmen muss.

Der Mieter ist verpflichtet, spätestens am letzten Tag des Mietverhältnisses (dürfte so im MV stehen)die Wohnung zu übergeben, daraus ergibt sich für den Mieter: keine Wohnungsübergabe an den Vermieter/Eigentümer am letzten Tag, kann der Vermieter sich darauf berufen, dass das Mietverhältnis gekündigt, aber die Wohnung nicht übergeben wurde und der Vermieter Schadensersatz geltend macht.

Da sollte er oder sie sich eben einen freien Tag beim AG genehmigen lassen und das vor Ort regeln.

si

Hallo,

Da sollte er oder sie sich eben einen freien Tag beim AG
genehmigen lassen und das vor Ort regeln.

Aber wenn der Vermieter nun am Vorabend die Abnahme ankündigt, der Mieter erst mit seinem Arbeitgeber reden muss, eben weil er schon 200km weit weg ist, dürfte doch der Terminvorschlag des Vermieters schon etwas schwierig darstellbar sein?!
Kann der Vermieter tatsächlich erst alle Versuche auf einen für beide Seiten tragbaren Termin abblocken, um dann von heute auf morgen den Mieter „nach seiner Pfeife tanzen zu lassen“?
Müsste in diesem Fall nicht der Vermieter (gerade nachdem er mehrfach um Terminsetzung gebeten wurde und dabei vllt auch darüber informiert wurde, dass Termine nicht „ad hoc“ statt finden können) nicht z.B. auch den Nachmittag als Termin hinnnehmen?!
Ohnehin bedeutet doch „Übergabe spätestens am letzten Tag“ nicht, dass der Vermieter für diesen Tag die Uhrzeit bestimmen kann?!

LG
T.

Hallo,

Da sollte er oder sie sich eben einen freien Tag beim AG
genehmigen lassen und das vor Ort regeln.

Aber wenn der Vermieter nun am Vorabend die Abnahme ankündigt,
der Mieter erst mit seinem Arbeitgeber reden muss, eben weil
er schon 200km weit weg ist, dürfte doch der Terminvorschlag
des Vermieters schon etwas schwierig darstellbar sein?!

***Es besteht für den Vermieter keine Verpflichtung, vor Ende des Mietverhältnis die Wohnungsübergabe vorzunehmen, und dass es sich hierbei um eine schwierige Wohnungsabnahme handeln könnte, hat der Mieter ja bereits berichtet; er hätte sich darauf einstellen sollen und hat als Alternative die Möglichkeit, spätestens am letzten Miettag die Übergabe vorzunehmen, vorher müsste er auch nicht, da er bis zum Monatsende Mieter war und auch den letzten Miettag zu zahlen hat.

Kann der Vermieter tatsächlich erst alle Versuche auf einen
für beide Seiten tragbaren Termin abblocken, um dann von heute
auf morgen den Mieter „nach seiner Pfeife tanzen zu lassen“?
Müsste in diesem Fall nicht der Vermieter (gerade nachdem er
mehrfach um Terminsetzung gebeten wurde und dabei vllt auch
darüber informiert wurde, dass Termine nicht „ad hoc“ statt
finden können) nicht z.B. auch den Nachmittag als Termin
hinnnehmen?!

***Die Wohnungsübergabe ist für den Mieter ein wichtiger Gesichtspunkt und nicht für den Vermieter; er kann ja auch einen Bevollmächtigten mit der Wohnungsübergabe bevollmächtigen, sicherlich habe diese Bekannte in der Stadt.

Ohnehin bedeutet doch „Übergabe spätestens am letzten Tag“
nicht, dass der Vermieter für diesen Tag die Uhrzeit bestimmen
kann?!

***Kann er sicherlich nicht, aber wie oben geschrieben, ist es das Interesse des Mieter,…

si

LG
T.

Hallo,

gegenfrage: Wo steht denn, dass man unbedingt eine Abnahme machen muss?

Klar, es ist sinnvoll und ein gemeinsam unterzeichnetes Abnahmeprotokoll gibt eine gewisse Rechtssicherheit.

Aber formal übergeben ist die Wohnung z.B. auch, wenn man die Schlüssel dem Vermieter in den Briefkasten wirft.

Man kann auch selbst eine Art Abnahme machen, in dem man mit einem Zeugen den Zustand der Wohnung genau beschreibt und ggf. mit Foto’s und Videos unterlegt. Das ist halt dann ein einseitiges Protokoll.

Viele Grüße
Lumpi

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Hallo,

gegenfrage: Wo steht denn, dass man unbedingt eine Abnahme
machen muss?

Abnahme nicht aber eine Übergabe.

Aber formal übergeben ist die Wohnung z.B. auch, wenn man die
Schlüssel dem Vermieter in den Briefkasten wirft.

Nein, eher nicht:

Verläßt der Mieter die Wohnung einfach, und wirft die Schlüssel ohne weiteres Zutun in den Briefkasten des Vermieters, so liegt hierin keine rechtswirksame Übergabe (LG Köln 1. Zivilkammer, Urteil vom 2. Juli 1987, Az: 1 S 609/86).

Man sollte also mit dem einfachen Einwurf von Schlüsseln in Briefkästen, sogar dem Abgeben an Hausmeister, etwas vorsichtig sein, wenn man nicht weiter zahlen möchte.

Gruß
Nita

Hallo,

rechtlich zur Rückgabe verpflichtet ist der Mieter, daher ist es seine Pflicht, die Wohnung am letzten Tag des Mietverhältnisses spätestens bis 0:00 h zurückzugeben.

Es ist sicherlich blöd, wenn man nicht innerhalb der Mietzeit zu einer Übergabe kommt, insbesondere auch im Hinblick auf evtl. Nacharbeiten, die man noch auf Verlangen des VM ausführen könnte/möchte/sollte.

Wenn es hart auf hart geht, könnte der Mieter hier (hoffentlich) nachweisen, dass er alles versucht hat, die Wohnung fristgerecht zu übergeben. Leider ist er aber bis zum Ende der Mietzeit aufgefordert und nicht nur bis kurz vorher. Wenn der VM jetzt, wenn auch spät, einen Termin zum Mietende möglich macht, zählt streng genommen keine Ausrede.

Sollte der VM tatsächlich noch z.B. eine weitere Monatsmiete verlangen - und ein rechtlicher Anspruch ist zumindest rein pauschal gesehen m.E. vorhanden - ist natürlich auch klar, dass dann der VM keinen Zugang zur Wohnung erhält und auch nicht bereits irgendwelche Renovierungen etc. vornimmt. Das machen VM nämlich auch gern mal, dass sie den Ex-Mietern die Schlüssel schon dankend abnehmen, die Miete wird noch gezahlt und der VM hat schon Zugriff auf die Wohnräume.

Im Fall des Falles würde der Mieter dann also sagen, dass er die Wohnung erst in einem weiteren Monat übergibt und würde dann einen geeigneten Termin abmachen an dem dann die Wohnungs- und Schlüsselübergabe so stattfinden könnte, dass es beiden Parteien passt.

Gruß
Nita

Hallo,

gegenfrage: Wo steht denn, dass man unbedingt eine Abnahme
machen muss?

Abnahme nicht aber eine Übergabe.

Aber formal übergeben ist die Wohnung z.B. auch, wenn man die
Schlüssel dem Vermieter in den Briefkasten wirft.

Nein, eher nicht:

Verläßt der Mieter die Wohnung einfach, und wirft die
Schlüssel ohne weiteres Zutun in den Briefkasten des
Vermieters, so liegt hierin keine rechtswirksame Übergabe (LG
Köln 1. Zivilkammer, Urteil vom 2. Juli 1987, Az: 1 S 609/86).

hast du dieses urteil gelesen (wetten, nicht…) ?
aktuell ist jedenfalls unklar, ob der einwurf in den briefkasten genügt. der bgh hatte zwar die gelegenheit, dies vor kurzem zu entscheiden (BGH 12.10.11, VIII ZR 8/11), hat dies aber leider nicht getan.

Man sollte also mit dem einfachen Einwurf von Schlüsseln in
Briefkästen, sogar dem Abgeben an Hausmeister, etwas
vorsichtig sein, wenn man nicht weiter zahlen möchte.

rein rechtsdogmatisch dürfte es allerdings genügen, den schlüssel in den briefkasten zu werfen(von dem auszugehen ist, dass er regelmäßig geleert wird). die rückgabe verlangt nämlich nur die einräumung des unmittelbaren besitzes und die möglichkeit des vermieters, sich ein bild vom zustand der mietsache zu machen. dies ist mit dem schlüsseleinwurf (bzw. dem zugang) der fall.

letztlich muss man abwarten, wann und wie der bgh dazu entscheidet…