Hallo @all,
ich ziehe aktuell aus meiner Mietwohnung aus und der Vermieter hatte mir gesagt ich müsse die Wände weiß sreichen. Ich habe die Wände aktuell weiß gestrichen, leider sind einige Stellen heller als anderen, so dass der Vermieter meint ich müsse nochmal streichen oder streichen lassen… Jetzt habe ich immer wieder gelesen, dass nach aktuellen Urteilen beim Auszug nicht gestrichen werden muss… Hier der passende Auszug aus meinem Mietvertrag:
§17 Instandhaltung der Mieträume
1.Der Vermieter ist zur ordnungsgemäßen instandhaltung und Instandsetzung der Mieträume verpflichtet, soweit im folgenden keine anweichende Vereinbarung getroffen sind.
- Der Mieter verpflichtet sich, währen der Mietzeit die erforderlichen Schönheitsreparaturen innerhalb der Wohung durchzuführen. Zu den Schönheitsreparaturen gehören: Das Tapezieren, Anstreichen der Wände und der Decken, das Pflegen und Reinigen der Fußböden, das Streichen der innentüren, der Fenster und Außentüren von innen sowie das Streichen der Heizkörper und Versorgungsleitungen innerhalb der Wohnung. Die Arbeiten sind handwerksgerecht auszuführen.
Üblicherweise werden Schönheitsreparaturen in den Mieträumen in folgenden Zeitabständen erforderlich sein:
In Küche, Bädern und Duschen alle drei Jahre,
in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle fünf Jahre,
in anderen Nebenräumen alle sieben Jahre.
Demgemäß sind die Mieträume zum Ende des Mietverhältnisses in dem Zustand zurückzugeben, der bestehen würde, wenn der Mieter die erforderlichen Schönheitsreparaturen durchgeführt hätte.
Ich hab in der Wohnung knappe 4,5 Jahre gewohnt…
Muss ich nun die gesamte Wohnung neu streichen?
Vielen Dank und Gruß
Investluk