Abnahme Mietwohnung - Wände streichen

Hallo @all,
ich ziehe aktuell aus meiner Mietwohnung aus und der Vermieter hatte mir gesagt ich müsse die Wände weiß sreichen. Ich habe die Wände aktuell weiß gestrichen, leider sind einige Stellen heller als anderen, so dass der Vermieter meint ich müsse nochmal streichen oder streichen lassen… Jetzt habe ich immer wieder gelesen, dass nach aktuellen Urteilen beim Auszug nicht gestrichen werden muss… Hier der passende Auszug aus meinem Mietvertrag:

§17 Instandhaltung der Mieträume

1.Der Vermieter ist zur ordnungsgemäßen instandhaltung und Instandsetzung der Mieträume verpflichtet, soweit im folgenden keine anweichende Vereinbarung getroffen sind.

  1. Der Mieter verpflichtet sich, währen der Mietzeit die erforderlichen Schönheitsreparaturen innerhalb der Wohung durchzuführen. Zu den Schönheitsreparaturen gehören: Das Tapezieren, Anstreichen der Wände und der Decken, das Pflegen und Reinigen der Fußböden, das Streichen der innentüren, der Fenster und Außentüren von innen sowie das Streichen der Heizkörper und Versorgungsleitungen innerhalb der Wohnung. Die Arbeiten sind handwerksgerecht auszuführen.

Üblicherweise werden Schönheitsreparaturen in den Mieträumen in folgenden Zeitabständen erforderlich sein:
In Küche, Bädern und Duschen alle drei Jahre,
in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle fünf Jahre,
in anderen Nebenräumen alle sieben Jahre.

Demgemäß sind die Mieträume zum Ende des Mietverhältnisses in dem Zustand zurückzugeben, der bestehen würde, wenn der Mieter die erforderlichen Schönheitsreparaturen durchgeführt hätte.

Ich hab in der Wohnung knappe 4,5 Jahre gewohnt…

Muss ich nun die gesamte Wohnung neu streichen?

Vielen Dank und Gruß
Investluk

Hallo,

ich versuche es mal in Kurzform:

Sind die Wände in abgewohntem Zustand, muss neu gestrichen werden.

Lg

Ich gehe davon aus, dass Sie in eine frisch renovierte Wohnung eingezogen sind, dann gilt bei Ihnen Folgendes:
Küche, Bäder und Duschen: Hier muss renoviert werden, wenn Sie seit Einzug nichts mehr gemacht haben. Wohn- und Schlafräume, Flure, Dielen und Toiletten: Hier wäre eine Renovierung erst in sechs Monaten fällig. Es sei denn, Sie haben alles schlimmer gemacht, als es vorher aussah. Mit verschiedenen Weißtönen gestrichen, z.B. Das geht nicht, dann müssten Sie das noch einmal machen. Andere Nebenräume: Hier ist erst in 2/12 Jahren eine Renovierung fällig. Die Renovierungsklausel in ihrem MV ist ok.

Hallo Investluk,

die aktuelle Gesetzgebung, die darauf heraus läuft, dass viele Mieter überhaupt keine Schönheitsreparaturen mehr durchführen müssen, hat zu mehr Verunsicherung geführt als zur Klarheit. Die sich daraus ergebenden aktuellen Amtsgerichts- und Landgerichts-Urteile sind widersprüchlich. Viele Einsprüche laufen noch.
Da Sie jedoch bereits gestrichen haben und diese gestrichenen Wände Flecken aufweisen, kann sich Ihr Vermieter möglicherweise darauf berufen, dass die Renovierung nicht „handwerksgerecht“ gewesen ist - egal, ob sie jetzt nötig war oder nicht. I

Mein Rat: versuchen Sie sich zu einigen.
Viel Glück wünscht Heihei

Die in Zeitlichen Abständen geforferte Renovierungs Pflicht ist laut Gesetz nicht mehr zulässig.
Gibt es schon seid langem nicht mehr.
Nicht jjeder Mieter möchte die Wände weiß haben, wobei ich dies den Nachmietern überlassen würde.
So tat ich es auch, und hatte keine Probleme.
Wenn die Wohnung Tip top übergeben wurde, sollte mn Sie schon ordentlich abgeben.

LG…

Seelsorger

Ciao Investluk,

a) Wirksamkeit:
Ich halte deine Schönheitsreperaturklausel für rechlich wirksam. Die Fristen sind nich starr formuliert, sonder beispielhaft als Orientierungswerte angegeben. Die Schönheitreperaturklausel ist im Sinne des Gesetzgebers und fair.

b) Streichen:
Demnach hättest Dusche, Bad, Küche streichen müssen ausser du hättest sie wenig bis gar nicht gebraucht und es gab daher auch keine Gebrauchsspuren.
Bei den Wohnräumen und 4,5 Jahren wohndauer wäre es auf den Zustand der Räume angekommen. Im Sinne der Klausel ware ein Streichen aber sicher angebracht.

c) Fleckennachstreichen:
Die oben getroffene Annhame, dass es angemessen ist zu Streichen, sollte dies „handwerksgerecht“ sein. Ein Handwerker dürfte sich keine Flecken erlauben … ;o)

Schlussfolgerung:
Du wirst nicht übervorteilt. Das Vorgehen von Vermiter und Mieter scheint bisher fair.

Das Streichen muss nicht perfekt sein. Wenn du ordentlich gearbeitet hast musst du auch nicht alles komplett neu streichen. Flecken sind kein Beinbruch, sie werden nachgestrichen. Nach 2 Tagen trocknen sieht man nix mehr.

Wie immer empfehle ich einen diplomatischen Weg. Dein Vermieter droht dir nicht. Er gibt die Möglichkeit zur Nachbesserung und fordert, dass ihm die Wohnung in einem ordentlichen Zustand übergeben wird - ist ok.

Der Großteil der Arbeit ist bereits erbracht. Brings zu Ende und streich die paar Stellen nach. Du gehst im Frieden mit deinem Vermeiter auseinander. Keinem von Euch miit einem langen Hickhack gedient.

Viel Erfolg!
cumar

Hallo,

ich bin da etwas überfragt. Was steht eigentlich in Deinem Mietvertrag? War die Wohnung renoviert oder unrenoviert? Wie war es bei Deinem Einzug?

KURZ UND KNAPP. JA

Warum, in deinem Mietvertrag steht es drin.

Du hast 4,5 Jahre in der Wohnung gewohnt, mindestens Bad, Küche, Dusche mußt du vorrichten, also weiß streichen, sonst kann es sein, dass du deine Kaution nicht wiedersiehtst.
Viel Erfolg

hallo investluk !
die forderung ihres vermieters ist föllig unsinnig.
sollte im mietvertrag drin stehen das die wohnung renoviert übergeben muss ist das was anderes.
ist dies nicht der fall so gilt der alte spruch " besenrein " verlassen.
in ihrem vertrag steht lediglich " während der mietzeit "
besonders absurd ist der abschnitt 2, das streichen und tapezieren ist üblich, jedoch Zitat : das Streichen der innentüren, der Fenster und Außentüren von innen sowie das Streichen der Heizkörper und Versorgungsleitungen innerhalb der Wohnung. Die Arbeiten sind handwerksgerecht auszuführen. Zitat ende, ist überzogen und muss nicht ausgeführt werden. sollte der vermieter dennoch darauf bestehen, ist es empfehlenswert sofort den mieterbund oder sogar einen rechtsanwalt ein zu schalten.

ich hoffe ich konnte helfen
l g vivien

Kurz und knapp: Bei Auszug muss nicht generell gestrichen werden, aber wenn getrichen worden ist, muss dies fachgerecht sein. Der Vermieter muss die Wohnung sonst so (scheckig) nicht zurücknehmen.
mfg
pete88

Versteh ich richtig nur eine Wand weisst hellere Stellen auf? Falls das allerdings die ganze Wohnung betrifft, muss die Wohnung einheitlich in hellen Farben gestrichen werden. Ich empfehle ein helles gelb, deckt besser als weiß.
Der Vermieter hat keinen Anspruch auf weiß.

Hallo,leider kann ich da nicht weiter helfen.LG

Hallo,
normalerweise heisst es, so wie die Wohnung beim Einzug übergeben wurde,so sollman sie auch hinterlassen.
LG Sonja