Abnahmepflicht für Heizöl

Hallo
Wir haben heute bei der Arbeit folgenden fiktiven Fall Diskutiert:
Herr X bestellte Mitte Oktober telefonisch 2000Liter Heizöl zum Preis von 80Cent/liter. Der Händler rief die Angegebene Nummer nicht zur Kontrolle der Richtigkeit zurück.
Nun, da der Preis zwichenzeitlich deutlich gefallen ist, möchte X das Öl nicht mehr haben.
Ist er verpflichtet das Öl abzunehmen?
Ist ein wirksamer Bestellvertrag entstanden?
Kann er ggf. für die entstandene Preisdifferenz schadenersatzpflichtig werden?

Meine Laienmeinung sagt mir eigentlich nein denn wie will der Händler die Bestellung nachweisen? Könnte ja der böse Nachbar angerufen haben…

Gruß und schon mal Danke für die Lösungshilfe

Armin

Ist er verpflichtet das Öl abzunehmen?

Nur wenn ein wirksamer „Bestellvertrag entstanden“ ist.

Ist ein wirksamer Bestellvertrag entstanden?

Das kommt auf den Inhalt des Telefonats an. Wenn man sich über den Kauf einig war, dann: ja. Denn ein Vertrag ist nichts weiter als eine Einigung.

Kann er ggf. für die entstandene Preisdifferenz
schadenersatzpflichtig werden?

Nun ja, genau genommen muss er den Kaufpreis bezahlen.

Meine Laienmeinung sagt mir eigentlich nein denn wie will der
Händler die Bestellung nachweisen? Könnte ja der böse Nachbar
angerufen haben…

Hat er aber nicht. Du vermischt hier die Frage, was Recht ist, mit der, wie das zu beweisen wäre.

Levay

Der Kaufvertrag ist bindend und es gilt der Preis vom Bestelltag.
Wäre der Preis gestiegen, so hätte der Händler Pech gehabt, so aber der Käufer.

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Meine Laienmeinung sagt mir eigentlich nein denn wie will der
Händler die Bestellung nachweisen? Könnte ja der böse Nachbar
angerufen haben…

Hat er aber nicht. Du vermischt hier die Frage, was Recht ist,
mit der, wie das zu beweisen wäre.

Danke für Euere Einschätzungen zu dem Thema
Wie ist „das zu beweisen wäre“ zu verstehen?
Muß der VK beweisen oder X?

werweiswas

Wenn der Verkäufer den Vertragsschluss behauptet und der Käufer nicht widerspricht, muss keiner etwas beweisen. Bestreitet der Käufer daraufhin den Beweisschluss - was er nicht darf! -, so muss der Verkäufer beweisen.

Levay