Abnormer Fall eines mündlichen Mietvertrages

Hallo Leute,

bei folgendem Fall bräuchte ich mal ne waage Hilfestellung:
Person A und B leben zusammen in einem Haus. In diesem Haus ist der 2. Stock weitgehend unbewohnt. Dann zieht Partei C, die Eltern von Person B in den 2 Stock des Hauses und bauen diesen teilweise aus. Die Vereinbarung über evtl. Mietzahlungen wurden mündlich besprochen. Der 2. Stock ist nebenher nicht richtig vom Erdgeschoss getrennt, also es führt eine offene Treppe nach oben, der Eingang wo auch der Flur vom Erdgeschoss ist muss von allen zum eintreten benutzt werden. Kaum war der 2. Stock ausgebaut und Partei C „richtig“ eingezogen, beendigt Person B die Beziehung und zieht aus dem Haus aus.
Jetzt ist es so das es eigentlich aus psychologischer Sicht für Person A nicht zumutbar ist die Partei C, welche ja die Eltern von Person B sind weiter im Haus zu halten. Jetzt möchte Partei C Entschädigungen für den Umbau haben in Form von kostenloser Miete bis Sie was gefunden haben, dies wäre ca. ein Zeitraum vom 6 Monaten.

Die Frage: Muss Person A dies so hinnehmen und die Partei C solange bei sich wohnen lassen?
Wie lange ist der Kündigungsschutz der Partei C in diesem Fall?
Ist der Vetrag überhaupt gültig wenn man davon ausgeht das Person B die Partei C im Haus unterbringen wollte bevor Partei C die Beziehung beendigt?
Zudem ist es nun für Person A ein psychologischer Zustand der nicht erträglich ist, zählt auch dieses Kriterium?
Ist der mündliche Vereinbarung in diesem Fall überhaupt gültig wenn die Vereinbarungen hauptsächlich von Person B geführt wurden.

LG
Grocco

Ich gehe mal davon aus, dass Person A der Eigentümer des Hauses ist.

Zwischen Person A und den Eltern C ist ein (mündlicher) Mietvertrag zustande gekommen. Der Mietvertrag kann erleichtert gekündigt werden, weil es sich um eine sog. „Einliegerwohung“ handelt. A braucht also keinen gesetzlichen Kündigungsgrund. Nachteil dieses erleichterten Kündigungsrechtes ist allerdings, dass sich die Kündigungszeit um drei Monate verlängert. Sie beträgt also 6 Monate. Bei der Kündigung muss A darauf hinweisen, dass er sich auf das erleichterte Kündigungsrecht beruft wegen Vorliegen einer Einliegerwohnung.

Soweit keine vertragliche Vereinbarung vorliegt wegen des Umbaus der Wohnung, bleiben die Eltern C auf ihren Kosten sitzen. Sie können sich nicht darauf berufen, die restliche Zeit kostenlos „abzusitzen“ und müssen den normalen Mietzins weiterzahlen. Kommen Sie dieser Pflicht nicht nach, kann A evtl. fristlos kündigen, wenn die Eltern C sich schon mit 2 Monatsmieten in Verzug befinden.