Abnutzung des Pachtgegenstandes?

Hallo zusammen,

angenommen es würde ein gewerblicher Raum angemietet und nach Ablauf der Mietzeit an den Eigentümer zurückgegeben. In der Pachtzeit ist an zwei Türen ein ( reparabler )n Schaden entstanden.

Kann der Vermieter verlangen, dass die Türen trotz fachmännischer Reparatur erneuert werden, obwohl diese schon seit genau 20 Jahren im Gebrauch sind und von Gästen häufig benutzt werden???

Danke für eingehende Meinungen. zipzap

Hallo,

angenommen es würde ein gewerblicher Raum angemietet und nach
Ablauf der Mietzeit an den Eigentümer zurückgegeben. In der
Pachtzeit ist an zwei Türen ein ( reparabler )n Schaden
entstanden.

mich würde der Schaden und dessen Entstehung interessieren. Vermtulcih keine Abnutztung…

Grüße

es würde sich in dem Fall um Fremdeinwirkung handeln, dass heisst, dass jemand versucht hätte, eine abgeschlossene Toilettentür gewaltsam zu öffnen. Da dieser „Jemand“ aber nicht bekannt wäre, müsste der Schaden dann doch vom eigentlichen Pächter getragen werden? Aber wie weit wäre dann eine Neuanschaffung vonnöten, wenn es zu reparieren wäre. Käme es nicht auf die Verhältnismässigkeit an ( s. Bemerkung, dass Türen 20 Jahre alt sind )

Da dieser „Jemand“ aber
nicht bekannt wäre, müsste der Schaden dann doch vom
eigentlichen Pächter getragen werden?

Der Mietgegenstand wurde ohne diesen Mangel angemietet/pachtet und muss auch so wieder im vertragasgemässen Zustand übergeben werden. Somit haftet nun derjenige, der im Vertrag steht.

Aber wie weit wäre dann
eine Neuanschaffung vonnöten, wenn es zu reparieren wäre. Käme
es nicht auf die Verhältnismässigkeit an ( s. Bemerkung, dass
Türen 20 Jahre alt sind )

Ist abzuwägen, m. W. werden für Türen für eine lange Haltdauer angesetzt. Somite wäre es abzuwägen ob neuanschaffung oder Reparatur günstiger ist.
Was ist der Grund warum VM die Tür ersetzt haben will?

Hallo,

Aber wie weit wäre dann
eine Neuanschaffung vonnöten, wenn es zu reparieren wäre. Käme
es nicht auf die Verhältnismässigkeit an ( s. Bemerkung, dass
Türen 20 Jahre alt sind )

Mieter oder Pächter müssen die Sache weder besser noch genauso gut zurückgeben, wie sie bei Vertragsbeginn war, sondern nur so, wie sie bei vertragsgemäßem Gebrauch nach entsprechend langer Zeit wäre (also in der Regel schlechter, da abgenutzt).

Soll heißen: Der Eigentümer kann keine neue Tür auf Kosten des Mieters oder Pächters verlangen:

* Wenn der Schaden reparierbar ist, dann muss der Mieter oder Pächter den Schaden reparieren
* Wenn der Schaden nicht durch Reparatur, sondern nur durch Neuanschaffung zu beheben ist, dann muss der Mieter oder Pächter die Tür neu anschaffen, aber der Eigentümer muss sich einen Abzug „neu für alt“ anrechnen lassen
* Wenn der Eigentümer auf Neuanschaffung besteht, obwohl der Schaden reparierbar wäre, dann ist es sein Problem (auf Sonderwünsche, die über die Pflichten hinausgehen, muss sich kein Mieter oder Pächter einlassen)

Gruß

Vermieter besteht auf Neuanschaffung, da die Türen bei Pachtbeginn in gutem Zustand waren. Die Beschädigung besteht darin, dass das Holz am Beschlag ( Klinke ) gesplittert war. Es wurde eine Metallplatte darauf gesetzt, damit

a) Verletzungen ausgeschlossen sind
b) die Beschädigung nicht mehr sichtbar ist
c) die Tür ganz normal geschlossen und verschlossen werden kann

LG zip zap

Sehr dünnes Eis, also fest steht bei Vermietung Tür ganz.
Bei Rückgabe Beschlag rausgeplittert.
Leider ist Holz das geplittert ist nicht mehr tragfähig und stellt eine Sollbruchstelle dar.
Es erfolgte keine Reparatur (m.W. auch nicht wirklich möglich wenn Holz splittert) sondern eine Abdeckung.
Ich persönlich sehe da keine guten Chancen für den Pächter…

Grüße