Abo-Falle

Guten morgen liebes Forum,

zu folgendem fiktiven Fall möchte ich Eure Meinung hören:

Auf einer Messe wird über den Promoterstand eines Zeitschriftenverlages ein Glücksspiel angeboten. Zusammen mit dem Gewinn erhält man dann kostenlos drei Ausgaben einer monatlich erscheinenden Zeitschrift. Ohne die Annahme dieses Testabos kann er seinen Gewinn nicht antreten.

Dem Gewinner wird mitgeteilt, dass sich das Testabo nach Ablauf der Testphase in ein reguläres Abonnenment verwandelt, wenn es nicht vorher gekündigt wird.

Da zwischen dem Gewinnspiel und dem Ablauf der Testphase mehrere Monate liegen, wird die Kündigung von den meisten Gewinnern vergessen. Worauf sie durch den Verlag eine Rechnung für das abgeschlossene Abonnement erhalten.

Wäre eine solche Form des Vertragsabschlusses rechtsgültig?

Danke für Eure Antworten!

Charlie80

zu folgendem fiktiven Fall möchte ich Eure Meinung hören:

Meine Meinung? Gerne.

Da zwischen dem Gewinnspiel und dem Ablauf der Testphase
mehrere Monate liegen, wird die Kündigung von den meisten
Gewinnern vergessen.

Ich bin der Meinung, dass nicht die meisten vergessen zu kündigen. Für mich gesprochen kann ich sagen, dass ich mehrere solcher Probeabos pro Jahr habe und immer daran denke, sie zu kündigen.

Wäre eine solche Form des Vertragsabschlusses rechtsgültig?

Ich bin nicht nur der Meinung, dass eine solche Form rechtsgültig ist, sondern auch noch der Meinung, dass das gut so ist. An die Folgen möchte ich gar nicht denken, wenn Verträge nur deshalb ungültig werden, weil eine Seite unbeschadet die Möglichkeit haben möchte, monatelang etwas zu vergessen.

Ich bin nicht nur der Meinung, dass eine solche Form
rechtsgültig ist,

Nicht schlecht, das einfach so aus dem Ärmel zu schütteln. Die Frage, ob bei Vertragsabschlüssen auf Messen eventuell ein Widerrrufsrecht nach § 312 BGB besteht (Haustürgschäft), hat immerhin den BGH beschäftigt.

Gruß
C.

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Hallo,

Auf einer Messe wird über den Promoterstand eines
Zeitschriftenverlages ein Glücksspiel angeboten. Zusammen mit

(…)

Wäre eine solche Form des Vertragsabschlusses rechtsgültig?

der Abschluß mit Sicherheit, allerdings kann u.U. ein Widerrufsrecht nach § 312 BGB bestehen (jetzt mal unabhängig von allen Fristen, die möglicherweise schon abgelaufen sind, oder einer fehlenden Widerrufsbelehrung). Die Frage ist, ob es sich bei der speziellen Messe um eine Freizeitveranstaltung im Sinne des Gesetzes oder eine Leistungsschau mit dem Zweck der Geschäftsanbahnung handelt.

Hier der Link zu einem Urteil des BGH:
http://lexetius.com/2002,907

Gruß
Christian

Sag mal, dir ist schon klar, dass, angenommen das geht trotz / wegen Messe als Haustürgeschäft durch, so ein Widerruf auch getätigt werden muss? Und das innerhalb von 14 Tagen?
http://dejure.org/gesetze/BGB/355.html

Der Verbraucher hätte hier also die Möglichkeit gehabt, ein kostenloses Kurzabo zu bekommen, das er nur vor dessen Ablauf innerhalb von 3 Monaten, also 13 Wochen, kündigen muss - oder vom ganzen Vertrag zurückzutreten, dann hätte er innerhalb von 14 Tagen widerrufen müssen, hätte dann aber maximal 1 Ausgabe bekommen.

Unser Verbraucher möchte doch die Vetragsauflösung mit Nichtstun. Er jammert doch, dass er vergessen hat, innerhalb von 13 Wochen zu reagieren und du kommst jetzt mit einer Lösung, wo er hätte noch schneller reagieren müssen und weniger bekommen hätte?

Wirklich genial.

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Sag mal, dir ist schon klar, dass, angenommen das geht trotz /
wegen Messe als Haustürgeschäft durch, so ein Widerruf auch
getätigt werden muss? Und das innerhalb von 14 Tagen?

Oder möglicherweise doch erst sechs Monate nach Zugang der Ware?

Oder möglicherweise doch erst sechs Monate nach Zugang der Ware?

Wie soll nach sechs Monaten die Ware nach dem Widerruf im verkaufsfähigen Zustand zurückgegeben werden? Die Hefte sind praktisch wertlos - ein entsprechender Wertersatz wäre zu prüfen. Eine Ausgabe reicht i.d.R. um die Qualität und Inhalt zu prüfen.

Gruß
Falke

?
Na, exc, jetzt schüttelst DU aber den Ärmel: Nach entsprechender Belehrung ist der Widerspruch nur innerhalb einer Frist von 14 Tagen möglich: § 355 (3) S. 3 BGB

Hier liegt unstrittig ein Haustürgschäft vor (Verkauf auf öffentlicher Verkehrsfläche).

Ob ein Rückgaberecht vereinbart würde, lässt die Fallschilderung nicht erkennen. Selbst hier hätte aber die Ware nicht erst nach 6 Monaten, sondern innerhalb von 14 Tagen zurückgeschickt werden müssen
§ 356 (2) BGB

G imager

Hier liegt unstrittig ein Haustürgschäft vor (Verkauf auf
öffentlicher Verkehrsfläche).

Wie ich an anderer Stelle schrieb, sieht das der BGH etwas anders - zumindest was Messen betrifft.

Unabhängig davon: Wo holst du die 6 Monate in diesem Fall her?

Unabhängig davon: Wo holst du die 6 Monate in diesem Fall her?

Die sechs Monate gelten, wenn die Widerrufserklärung ausgeblieben ist. Ob das in diesem Fall zum Tragen kommt, ist angesichts der Datenlage unbekannt.

Oder möglicherweise doch erst sechs Monate nach Zugang der Ware?

Wie soll nach sechs Monaten die Ware nach dem Widerruf im
verkaufsfähigen Zustand zurückgegeben werden? Die Hefte sind
praktisch wertlos - ein entsprechender Wertersatz wäre zu
prüfen. Eine Ausgabe reicht i.d.R. um die Qualität und Inhalt
zu prüfen.

Wenn es keine Widerrufsbelehrung gab, stellt sich die Frage nicht.

Gruß
C.

Ja, dass der Fall sich in diese Richtung entwickelt habe ich mir bereits gedacht.

Aber nochmal Danke für Eure Hilfe

-) Charlie80