Hallo,
am 29.07.16 habe ich ein Probe-Abo beim TM-Börsenverlag bestellt.
Am 08.08.16 habe ich die 1. „Probe“ erhalten.
Am 19.08.16 habe ich innerhalb der 14-tägigen Frist gekündigt.
TM-Börsenverlag behauptet nun, dass die 1. Ausgabe schon am 03.08.16 an mich per Email geschickt wurde u. ich somit zu spät gekündigt habe. Ich habe aber nichts am 03.08.16 erhalten.
Nun habe ich einen Mahnbescheid vom Gericht bekommen.
Meine Frage: Werden Emailzustellungen vor Gericht anerkannt oder sollte ich mich wehren?
Das sind doch keine Einschreiben!
Danke sehr!
???
Auch wenn man großzügig den mutmaßlichen Zugang der Bestellung auf den 4. August legt, passt Deine Fristenberechnung hinten und vorne nicht.
Zusammen mit diesem
steht zu vermuten, dass hier vom Verlag eine besondere Widerrufsfrist oder Kündigungsfrist eingeräumt wird. Zu dieser kann man genau nix sagen, wenn Du nicht schreibst, wie genau diese Kündigungsmöglichkeit formuliert ist.
Auch das hier
ist viel zu vage, um irgendwas dazu sagen zu können. Warum hast Du die E-Mail vom 03.08. erst am 08.08. erhalten? Hast Du fünf Tage lang keinen E-Mail-Eingang abgerufen? Gab es technische Schwierigkeiten? Was war denn genau los?
Das hier:
ist im vorliegenden Zusammenhang in eine völlig verkehrte Richtung gefragt. Wenn ich die Übermittlung von irgendwelchen Dingen per E-Mail beauftrage und der beauftragte Lieferant mit statt dessen einen eingeschriebenen Brief schickt, hat er nicht geliefert wie beauftragt. Warum wolltest Du den das Probe-Abo per Einschreiben erhalten? War das so vereinbart?
Schöne Grüße
MM
In den Agb von diesem Börsenverlag steht:
„§ 3 WIDERRUFSBELEHRUNG FÜR VERBRAUCHER
Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angaben von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform.“
Aber vielleicht wurde hier tatsächlich eine besondere Widerrufsfrist eingeräumt?
wann ich bestellt habe, spielt ja keine gr. Rolle.
Wichtig ist, dass ich am 08,08. die 1. Ausgabe erhielt, denn erst ab hier zählt die 14- T.-Kündigungsfrist. Diese gedruckte Ausgabe kam per Post u. am 03.08. soll diese Ausgabe vorab schon per Email an mich geschickt worden sein. Habe diese aber nicht erhalten, das ist der Knackpunkt!.
Der Versender behauptet, dass er an einem bestimmten Tag (3.8.) eine Email an mich geschickt hat.
Die Frage lautet: Kann man (das Gericht) davon ausgehen, dass mir diese Email 100%ig zugestellt wurde? Bei einem Einschreibebrief ist das vollkommen klar, des wegen gibt es ihn ja auch, aber was gilt bei einer einfachen Email im WWW?
Danke
Nö. Die zählt ab Erhalt der Belehrung in TEXTform. Das kann auch eine Email sein.
„Sie haben das Recht, die Bestellung innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der ersten E-Mail-Ausgabe ohne Begründung zu widerrufen“
Hoffe, du kannst beweisen, daß du keine Mail erhalten hast, z.B. daß dein Provider die als SPAM markiert hatte.
Wenn der Verlag eine Versandbestätigung im System mit Datumsangabe hat, wird ihm das Gericht schon glauben. Unabhängig davon beginnt das Widerrufsrecht aber nicht am Tag der Zustellung sondern an dem Tag an dem man dich über das Widerrufsrecht belehrt hat. Dies geschieht in der Regel mit der Bestätigungsemail bei Vertragsschluss. Wann du die erste Probe bekommen hast ist also völlig irrelevant.
Das ist vermutlich sogar der 29.07.2016 gewesen.
Aus welchen Fingern hast Du das denn gesogen?
Und nochmal: Warum hast Du denn die E-Mail vom 03.08. erst am 08.08. abgerufen?
Schöne Grüße
MM
Hallo und frohes neues Jahr,
am 29.07.16 habe ich ein Probe-Abo beim TM-Börsenverlag bestellt.
Am 08.08.16 habe ich die 1. „Probe“ erhalten.
Am 19.08.16 habe ich innerhalb der 14-tägigen Frist gekündigt.
TM-Börsenverlag behauptet nun, dass die 1. Ausgabe schon am 03.08.16 an mich per Email geschickt wurde u. ich somit zu spät gekündigt habe. Ich habe aber nichts am 03.08.16 erhalten.
So lautet die Kündigungs-Bedingung:„Sie haben das Recht, die Bestellung innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der ersten E-Mail-Ausgabe ohne Begründung zu widerrufen“.
Am 03.08. habe ich in meinem Emailpostfach keine Mail vom TM Börsenverlag zugestellt bekommen, das weiß ich mit absoluter Sicherheit. Bewiesen kann ich gar nichts, wie auch?
Vielleicht war sie aber im SPAMordner gelandet, der ja automatisch irgendwann gelöscht wird. Das wäre möglich.
der Verlag wird sicherlich eine Versandbestätigung im System mit Datumsangabe haben, aber das bedeutet doch noch lange nicht, dass ich sie auch bekommen habe oder?
Das wäre alles halb so tragisch, wenn der TM-Börsenverlag nicht so unverschämt teuer wäre.
Pro Ausgabe, die nur ein paar Seiten enthält ( mit viel aufgewärmten Kaffee) über 20 € zu berechnen, das ist schon ne Hausnummer.
Und dabei möchte ich die nicht noch weiter fett füttern.
Die Frage bleibt, wie komme ich da raus?
Schöne Grüße
und
danke sehr!
Doch, genau das bedeutet es.
Wenn die Mail nicht angekommen wäre, hätte es bei denen eine Fehlermeldung gegeben. Sobald sie in Deinen Einflussbereich gekommen ist, gilt sie als zugestellt. Dass Du Deinen Spamordner nicht kontrolliert hast ist allein Dein Problem.
Und das hast Du vor der Bestellung nicht gewusst?
Mein Mitleid hält sich in Grenzen.
Ist das denn inzwischen so, dass der (hier im Zweifelsfall) Beklagte beweisen muss, dass etwas nicht statt gefunden hat?
Müsste nicht vielmehr der Kläger etwas beweisen, in diesem Fall, den Zugang?! Reicht da der Ausdruck aus dem System schon aus? Wo liegt das Übermittlungsrisiko? Oder wird inzwischen von allen Gerichchten durchweg angenommen, dass Emails, die versandt wurden, auch angekommen sind?
Der Versender kann ja direkt nach Versand der Email eine Fehlermeldung erhalten haben, die er „aus Versehen“ gelöscht hat?! Oder dem Gericht ganz bewusst nicht vorlegt…
Wie gehen Gerichte inzwischen mit Emails um? Ich lerne hier gerne dazu.
Frohes Neues!
T.
@einsamer_schreihals:
klar hab ich gewusst, dass das teuer ist, deswegen hatte ich ja gekündigt, falls du das verstehst…
Ansonsten scheinst du ja fehlerlos zu sein, mein Kompliment.
@auweia: Wie sollte man denn beweisen können, daß man keine Mail erhalten hat???
Deine Fragen sind sehr gut, vielleicht kann sie ja jemand kompetent beantworten. Wäre schön!
Ist das denn inzwischen so, dass der (hier im Zweifelsfall) Beklagte beweisen muss, dass etwas nicht statt gefunden hat?
Müsste nicht vielmehr der Kläger etwas beweisen, in diesem Fall, den Zugang?! Reicht da der Ausdruck aus dem System schon aus? Wo liegt das Übermittlungsrisiko? Oder wird inzwischen von allen Gerichten durchweg angenommen, dass Emails, die versandt wurden, auch angekommen sind?
Der Versender kann ja direkt nach Versand der Email eine Fehlermeldung erhalten haben, die er „aus Versehen“ gelöscht hat?! Oder dem Gericht ganz bewusst nicht vorlegt…
Wie gehen Gerichte inzwischen mit Emails um?