Abo-Widerruf per Postkarte gültig?

Wo steht geschrieben, dass im Streitfall der Absender derartiger Mitteilungen deren Eintreffen beim Empfänger beweisen muss?

Ich weiß zwar nicht, wo das geschrieben steht, aber es ergibt sich aus der Logik. Denn wie soll ein Empfänger beweisen, dass er etwas nicht erhalten hat?

Ciao
Magenta

Hi Leo,

geregelt ist dies in § 130 BGB. Hier geht es um das Wirksamwerden einer Willenserklärung. Diese wird mit dem Zugang beim Empfänger wirksam. Die Beweislast trägt derjenige, der sich auf den Zugang beruft (BGH 101, 55).

Gruß,
Francesco

Zusatzfrage
Hallo Francesco,

vielen Dank für Deinen Hinweis:

geregelt ist dies in § 130 BGB. Hier geht es um das
Wirksamwerden einer Willenserklärung. Diese wird mit dem
Zugang beim Empfänger wirksam. Die Beweislast trägt derjenige,
der sich auf den Zugang beruft (BGH 101, 55).

Heißt das, dass ich als Adressat eines Widerrufs per Postkarte die Karte einfach ignorieren und verschwinden lassen kann und im Streitfall dennoch Recht bekomme, auch wenn der Absender eine Kopie der abgesendeten Karte und meinetwegen auch noch einen Zeugen der Absendung beibringt?

MfG

Leo

Hi LKeo,

so ist es.
Wenn du also etwas wichtiges erklären willst (Kündigung, Widerruf, etc.), solltest du dies immer mit einem Nachweis des Zuganges versehen (Einschreiben/Rückbrief).

Gruß,
Francesco