Abonnement Rücktrittsrecht

Hallo!

Eine Freundin hat sich auf der Straße bequatschen lassen, den Spiegel zu abonnieren. Und das, obwohl sie kaum Deutsch kann. Hmpf. Auf dem Wisch, den sie unterschrieben hat, steht kein Preis für das Abo (unter „Preis“ ist „v.P.“) eingetragen, das Datumsfeld ist leer, es gibt keinen Hinweis auf das Rücktrittsrecht.

Im Original steht da nichts weiter als: „Ja, ich bestelle ab nächst erreichbarer Ausgabe die Zeitschrift Spiegel, € v.P., für mindestens 12 Monate. Danach kann ich jederzeit zum nächstmöglichen Termin abbestellen.“

Dann kommt die Unterschrift und dann die Überschrift „Bankdaten“, darunter Konto, BLZ, Adresse. Für den Bankeinzug gibt es keine gesonderte Unterschrift. Auf der Rückseite gibt es eine kurze Liefervereinbarung, von Rücktrittsrecht auch hier kein Wort.

Nebenbei bemerkt hat der Verkäufer behauptet, es werde gar nicht teuer, weil der Spiegel 14-tägig erschiene.

Ich will das Ding für sie jetzt natürlich schnellstmöglich rückgängig machen - was muss ich da besonders beachten? Kann jemand helfen?

lemmy

Hi,

wenn kein Hinweis auf das Rücktrittsrecht vorhanden ist, gilt es erst recht und sehr lange. Also einfach auf das Rücktrittsrecht verweisen und das Geld für eine Einschreibesendung investieren.
Sollten die dann abbuchen, Abbuchung rückgängig machen und der Bank bescheid geben, das weiterse Abbuchungen von diesem Anbieter unterbunden werden sollen.

Gruß,
Micha

Hallo Micha,

das Rücktrittsrecht welches du hier ansprichst gilt hier wahrscheinlich nicht, da das Geschäft um was es geht nicht unter das Fernabsatzgesetz fällt welches dir das Rücktrittsrecht gewähren würde.

Allerdings macht mich die nichtangabe des Preises stutzig, denn wenn keiner schriftlich festgehalten wurde kann ja alles behauptet werden!

Viele Grüße
Michael Weber

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo,

es fällt aber unter das Rücktrittsrecht bei Haustürgeschäften - solche auf der Straße per ansprechen gemachten Verträge fallen darunter - hat mit Fernabsatzgesetz nichts zu tun.

Gruß,
Micha

Hi,

und vielen Dank! Was mir noch Sorge macht, ist das nicht vorhandene Datum. Auch hier kann ja eigentlich alles behauptet werden. Oder gilt dabei, wenn Aussage gegen Aussage steht (ich hoffe natürlich, dass es soweit nicht kommt): im Zweifel für den Kunden?

lemmy

Hi,

wenn kein Hinweis auf das Rücktrittsrecht vorhanden ist, gilt es im Minimum ein Jahr (die EU sagt sogar unbegrenzt) - dann gelten die 10 Tage nicht. Da definitiv keine Zeitschrift und keine Lastschrift erfolgt sind, dürfte das den Abschluß vor weniger als einem Jahr problemlos beweisen - das Gegenteil zu beweisen wäre im übrigen Sache der anderen Seite, die werden viel Spaß bekommen.

Gruß,
Micha

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Hi,

prima… danke! Widerruf geht gleich raus. :smile:

lemmy

Hi Lemmy,

Am einfachsten ist der direkte Weg: Du rufst direkt beim Vertrieb an. Die Nummer steht im Impressum. Anhand des Zeitschriftenaufklebers kannst du alle Daten leicht erschließen. Das Telefonat brauchst du nicht mal mitschneiden. Es genügt schon, wenn du die Eckdaten (Name des Gesprächspartners, seine Zusicherung und die Befristung der Kündigung) so festhältst, dass deine Freundin den Überblick über deinen Eingriff behält.

Wichtig ist, dass du dich mit ihr absprichst. Es war IHRE Entscheidung, das Blatt zu abonnieren.

Sei lieb gegrüßt

Biggi

Hi Biggi,

Am einfachsten ist der direkte Weg: Du rufst direkt beim
Vertrieb an. Die Nummer steht im Impressum.

das wird nicht helfen, da der Vertrag nicht mit dem Vertrieb, sondern mit einer externen Vermittlungsagentur geschlossen wurde, die Prämien für zustande gekommene Abonnements erhält.

Anhand des
Zeitschriftenaufklebers kannst du alle Daten leicht
erschließen.

Zur ersten Lieferung sollte es eigentlich gar nicht kommen! Der Vertrag wurde erst gestern geschlossen.

Das Telefonat brauchst du nicht mal mitschneiden.

Oha! Das dürfte ich ja auch gar nicht!

(…)

Wichtig ist, dass du dich mit ihr absprichst.

Na klar! Sie hat mich ja gebeten, den Vertrag rückgängig zu machen, nachdem ich ihr erklärt hatte, was das jetzt für sie bedeutet.

Es war IHRE
Entscheidung, das Blatt zu abonnieren.

Naja. Sie wurde von dem „soooo netten Verkäufer“ auf der Straße überrumpelt, in einer Sprache, die sie nur rudimentär beherrscht. Von einer bewussten Entscheidung könnte man da nur theoretisch sprechen.

Sei lieb gegrüßt

Du auch - und danke für die Antwort!

lemmy

Hi!

Sofern du Einzelnachweis bei der Telefonabrechnung hast würde ich es einfach faxen - spart die unnötigen Kosten eines Einschreibens!

Danach werden die sich schon hüten zu klagen - da sie die Rechtslage kennen, aber mache dich drauf gefasst, daß durchaus noch Mahnung bzw. auch Schreiben von Inkassobüros kommen, denn je nach Verlag geben die net direkt auf!

Bernd

Hi,

Sofern du Einzelnachweis bei der Telefonabrechnung hast würde
ich es einfach faxen - spart die unnötigen Kosten eines
Einschreibens!

ein Fax hab ich leider nicht… und außerdem ist die „gefühlte Sicherheit“ bei einem Einschreiben doch irgendwie größer. :smile:

Danach werden die sich schon hüten zu klagen - da sie die
Rechtslage kennen, aber mache dich drauf gefasst, daß durchaus
noch Mahnung bzw. auch Schreiben von Inkassobüros kommen, denn
je nach Verlag geben die net direkt auf!

Au weia? Muss sie damit wirklich rechnen? Sind dir solche Fälle bekannt? Das kann ja lustig werden!

Danke für die Tipps und viele Grüße,

lemmy

Hi Lemmy,

Du rufst im Vertrieb an.

das wird nicht helfen, da der Vertrag nicht mit dem Vertrieb,
sondern mit einer externen Vermittlungsagentur geschlossen
wurde, die Prämien für zustande gekommene Abonnements erhält.

egal, trotzdem , wie mein exchef dann immer gesagt hat. ist eine gute formel. knapp und trotzdem verständlich. wenn du dir dazu im stillen ein IchKannSieVerstehen,EsInteressiertMichNicht denkst, genügt das Egal,Trotzdem.

viel glück

biggi

Hi,

ist eine gute formel. knapp und trotzdem verständlich. wenn du
dir dazu im stillen ein
IchKannSieVerstehen,EsInteressiertMichNicht denkst, genügt das
Egal,Trotzdem.

im Moment tendiere ich eher zu „IchKannSieNichtVerstehen, EsInteressiertMichTrotzdem“.

-)

lemmy

Hi,

ich würde als allererstes die erteilete Einzugsermächtigung widerrufen.
Wenn das erst gestern war, kannst Du problemlos vom Vertrag zurücktreten, weil das ein Tür und Angel geschäft war. Und am besten machst Du das wirklich als Einschreiben.

Grüße Maja

Nein
Hallo Biggi!

Das ist eine schlechte Idee. Ein gültiger Widerruf vom Haustürgeschäft ist per Telefon gar nicht möglich (§ 312 iVm § 355 BGB).

Gruß
Tom

Hallo Tom!

Das ist eine schlechte Idee. Ein gültiger Widerruf vom
Haustürgeschäft ist per Telefon gar nicht möglich (§ 312 iVm §
355 BGB).

Ich hab mit dem direkten Telefonkontakt sehr gute Erfahrungen gemacht. Als Abonnent und als Verlagsmitarbeiter. Aber Praxis und Recht ist zweierlei. Wenn die Chemie nicht stimmt, ist es gut, wenn es einen Paragraphen gibt.

Gruß
Biggi

Hallo Biggi!

Es ist natürlich richtig, dass man per Telefon (einvernehmlich nur natürlich) so einen Vertrag auflösen kann, nur hat man im Streitfall dann Beweisprobleme. Ich hab auch schon Abonnoments per Telefon gekündigt oder geändert usw. Aber Rechtsgeschäfte in einer Form, die sich nur schwer beweisen lässt sollte man nur dann tätigen, wenn der Partner seriös ist und wenig Risiko besteht. Im konkreten Fall schauts nicht so seriös aus und daher ist es am besten und sichersten innerhalb der gesetzlichen Frist per Einschreiber zu widerrufen.

Gruß
Tom