Abrechnug bei seperatemgartenhaus

ich bewohne ein gartenhaus im hinterhof
welche nebenkosten kann der vermieter auf mich umlegen
ich bewohne als einzelperson die grösste mieteinheit
da er nach qm abrechnet bezahle ich bei müll kabek usw stets den grössten anteil.
bei der nk abrechnug fordert er alleine für wasser obwohl ein zähler vorhanden ist 1700 € nachzahlung für 2009
ist das rechtens?

Hallo, ich glaube nicht, dass ich Ihre Frage richtig verstanden habe. Trotzdem der Versuch einer Antwort.

Wenn ein Wasserzähler für Ihr Gartenhaus vorhanden ist, müssen Sie selbstverständlich auch nur diesen Verbrauch bezahlen, Sie können die Abrechnung in dieser Hinsicht ja ganz einfach überprüfen.

Eine Abrechnung verschiedener Nebennkosten, z.B. auch Versicherungen und Grundsteuer, nach qm Wohnfläche ist absolut korrekt.

Welche Nebenkosten der Vermieter überhaupt abrechnen darf, muss im Mietvertrag definiert sein. Nur die im Mietvertrag erwähnten Nebenkosten können umgelegt werden.

Grüße, Zita

ich bewohne im hinterhof eine remise welche als einfamilienhaus ausschliesslich durch mich genutzt wird (158 qm)
bis 2008 wurde verbrauchsabhängig abgerechnet für 2009 soll jetzt per qm abgerechnet werden
der verwalter teilet mir mit das er eine wasseruhr für den gartenwasserverbrauch zusätlich installiert hat… aber er hat lediglich meine seperate wasseruhr versetzt,aus noch unklarem grund
im vorderhaus (4 etagen befinden sich noch 8 wohnungen unterschiedlicher grösse und im eg ein bäcker und ein frisör)
es wird nur der gesamtverbrauch ermittelt und auf qm umgerechnet
genauso wird beim müll und bei kabel verfahren…also sehe ich das so das ich weil ich die grösste einheit bewohen auch den grössten anteil bezahle…auch für den frisör und den bäcker
gewerbemülltonnen existieren nicht

Hallo langerandy,
wo ist das ganze Wasser geblieben?
Bei einem Hamburger Wasserpreis von 4,15 Euro (inklusive Abwasser!) hätten Sie allein 4010 m³ anteiligen Verbrauch, zuzüglich der bei der Vorauszahlung kalkulierten Menge.

Ich mache es mir einfach und sende die Kopie der zulässigen Nebenkosten aus der Nebenkostenverordnung (s. Internet):

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 2 Aufstellung der Betriebskosten
Betriebskosten im Sinne von § 1 sind:

die laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks,
hierzu gehört namentlich die Grundsteuer;
2.
die Kosten der Wasserversorgung,
hierzu gehören die Kosten des Wasserverbrauchs, die Grundgebühren, die Kosten der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung von Wasserzählern sowie die Kosten ihrer Verwendung einschließlich der Kosten der Eichung sowie der Kosten der Berechnung und Aufteilung, die Kosten der Wartung von Wassermengenreglern, die Kosten des Betriebs einer hauseigenen Wasserversorgungsanlage und einer Wasseraufbereitungsanlage einschließlich der Aufbereitungsstoffe;
3.
die Kosten der Entwässerung,
hierzu gehören die Gebühren für die Haus- und Grundstücksentwässerung, die Kosten des Betriebs einer entsprechenden nicht öffentlichen Anlage und die Kosten des Betriebs einer Entwässerungspumpe;
4.
die Kosten

a)
des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschließlich der Abgasanlage, hierzu gehören die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft, der Reinigung der Anlage und des Betriebsraums, die Kosten der Messungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, die Kosten der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung sowie die Kosten der Verwendung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung einschließlich der Kosten der Eichung sowie der Kosten der Berechnung und Aufteilung

oder

b)
des Betriebs der zentralen Brennstoffversorgungsanlage,
hierzu gehören die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des Betriebsstroms und die Kosten der Überwachung sowie die Kosten der Reinigung der Anlage und des Betriebsraums

oder

c)
der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme, auch aus Anlagen im Sinne des Buchstabens a,
hierzu gehören das Entgelt für die Wärmelieferung und die Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen entsprechend Buchstabe a

oder

d)
der Reinigung und Wartung von Etagenheizungen und Gaseinzelfeuerstätten,
hierzu gehören die Kosten der Beseitigung von Wasserablagerungen und Verbrennungsrückständen in der Anlage, die Kosten der regelmäßigen Prüfung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit und der damit zusammenhängenden Einstellung durch eine Fachkraft sowie die Kosten der Messungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz;

die Kosten

a)
des Betriebs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage,
hierzu gehören die Kosten der Wasserversorgung entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind, und die Kosten der Wassererwärmung entsprechend Nummer 4 Buchstabe a

oder

b)
der eigenständig gewerblichen Lieferung von Warmwasser, auch aus Anlagen im Sinne des Buchstabens a,
hierzu gehören das Entgelt für die Lieferung des Warmwassers und die Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen entsprechend Nummer 4 Buchstabe a

oder

c)
der Reinigung und Wartung von Warmwassergeräten,
hierzu gehören die Kosten der Beseitigung von Wasserablagerungen und Verbrennungsrückständen im Innern der Geräte sowie die Kosten der regelmäßigen Prüfung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit und der damit zusammenhängenden Einstellung durch eine Fachkraft;

die Kosten verbundener Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen

a)
bei zentralen Heizungsanlagen entsprechend Nummer 4 Buchstabe a und entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind,

oder

b)
bei der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme entsprechend Nummer 4 Buchstabe c und entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind,

oder

c)
bei verbundenen Etagenheizungen und Warmwasserversorgungsanlagen entsprechend Nummer 4 Buchstabe d und entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind;

die Kosten des Betriebs des Personen- oder Lastenaufzugs,
hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Beaufsichtigung, der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft sowie die Kosten der Reinigung der Anlage;
8.
die Kosten der Straßenreinigung und Müllbeseitigung,
zu den Kosten der Straßenreinigung gehören die für die öffentliche Straßenreinigung zu entrichtenden Gebühren und die Kosten entsprechender nicht öffentlicher Maßnahmen; zu den Kosten der Müllbeseitigung gehören namentlich die für die Müllabfuhr zu entrichtenden Gebühren, die Kosten entsprechender nicht öffentlicher Maßnahmen, die Kosten des Betriebs von Müllkompressoren, Müllschluckern, Müllabsauganlagen sowie des Betriebs von Müllmengenerfassungsanlagen einschließlich der Kosten der Berechnung und Aufteilung;
9.
die Kosten der Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung,
zu den Kosten der Gebäudereinigung gehören die Kosten für die Säuberung der von den Bewohnern gemeinsam genutzten Gebäudeteile, wie Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Bodenräume, Waschküchen, Fahrkorb des Aufzugs;
10.
die Kosten der Gartenpflege,
hierzu gehören die Kosten der Pflege gärtnerisch angelegter Flächen einschließlich der Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen, der Pflege von Spielplätzen einschließlich der Erneuerung von Sand und der Pflege von Plätzen, Zugängen und Zufahrten, die dem nicht öffentlichen Verkehr dienen;
11.
die Kosten der Beleuchtung,
hierzu gehören die Kosten des Stroms für die Außenbeleuchtung und die Beleuchtung der von den Bewohnern gemeinsam genutzten Gebäudeteile, wie Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Bodenräume, Waschküchen;
12.
die Kosten der Schornsteinreinigung,
hierzu gehören die Kehrgebühren nach der maßgebenden Gebührenordnung, soweit sie nicht bereits als Kosten nach Nummer 4 Buchstabe a berücksichtigt sind;
13.
die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung,
hierzu gehören namentlich die Kosten der Versicherung des Gebäudes gegen Feuer-, Sturm-, Wasser- sowie sonstige Elementarschäden, der Glasversicherung, der Haftpflichtversicherung für das Gebäude, den Öltank und den Aufzug;
14.
die Kosten für den Hauswart,
hierzu gehören die Vergütung, die Sozialbeiträge und alle geldwerten Leistungen, die der Eigentümer oder Erbbauberechtigte dem Hauswart für seine Arbeit gewährt, soweit diese nicht die Instandhaltung, Instandsetzung, Erneuerung, Schönheitsreparaturen oder die Hausverwaltung betrifft; soweit Arbeiten vom Hauswart ausgeführt werden, dürfen Kosten für Arbeitsleistungen nach den Nummern 2 bis 10 und 16 nicht angesetzt werden;
15.
die Kosten

a)
des Betriebs der Gemeinschafts-Antennenanlage,
hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms und die Kosten der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft oder das Nutzungsentgelt für eine nicht zu dem Gebäude gehörende Antennenanlage sowie die Gebühren, die nach dem Urheberrechtsgesetz für die Kabelweitersendung entstehen,

oder

b)
des Betriebs der mit einem Breitbandkabelnetz verbundenen privaten Verteilanlage,
hierzu gehören die Kosten entsprechend Buchstabe a, ferner die laufenden monatlichen Grundgebühren für Breitbandkabelanschlüsse;

die Kosten des Betriebs der Einrichtungen für die Wäschepflege,
hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Überwachung, Pflege und Reinigung der Einrichtungen, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit sowie die Kosten der Wasserversorgung entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind;
17.
sonstige Betriebskosten,
hierzu gehören Betriebskosten im Sinne des § 1, die von den Nummern 1 bis 16 nicht erfasst sind.

Zu den Wasserkosten ist zu sagen, daß im BGB in § 556a (1) geregelt ist, daß bei einem erfaßten Verbrauch - der hier offensichtlich gegeben ist - die Kosten nach einem Maßstab umzulegen sind, der dem unterschiedlichen Verbrauch Rechnung trägt.

Ich schlage Ihnen vor, der Abrechnung schriftlich zu widersprechen und auf die gesetzlichen Regelungen hinzuweisen.
Für weitere Fragen stehe ich gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Jens Schütt

das ist ja das merkwürdige bis 2008 hatte ich ca 85-90€ wasserkosten
dann würde lt info vom verwalter eine gartenwasser uhr ZUSÄTZLICH eingebaut um den wasserverbrauch in meinem gartzen zu erfassen…
aber als ich heute den keller betreten hab wo mein zähler mal war stellte ich fest das es diesen zähler nicht mehr gibt…
der zähler würde einfach nur versetzt und nichtz zusätzlich eingebaut… so ist keine kontrolle mehr über meinen verbrauch möglich…
auch sind die müllkosten erheblich gestiegen da der bäcker hier jeden tag ca 300 liter müll(2 grosse säcke )in den hausmüll entsorgt

Hallo langerandy,

der Vermieter/Verwalter scheint sich sein Recht selber zu machen.
Wenn zuletzt der Wasserverbrauch einvernehmlich über eine Wasseruhr ermittelt wurde, dann kann der Verwalter die Abrechnung nicht einfach ändern. Er muß für eine Änderung den Mieter vorher informieren und dann greift die Änderung erst im nächsten (!) Abrechnungszeitraum.
Also sollten Sie ihn auf Ihr Recht hinweisen und eine angemessene Abrechnung verlangen.
Was ist eigentlich mit der Abrechnung 2009 ??

Zum Müll:
Gewerbemüll hat im Hausmüll nicht zu suchen, denn der Vermieter kann die Müllkosten umlegen, die in einem Wohnhaus (!!) überlicherweise anfallen.
Der Bäcker muß seinen Müll selber entsorgen !!!
Widersprechen Sie auch in diesem Punkt der Abrechnung und verlangen Sie eine Korrektur.
Mit freundlichen Grüßen
Jens Schütt

Hier kann ich leider nicht weiterhelfen.

Gruß
hausblick

Der Vermieter kann alle NK umlegen, die im Mietvertrag genannt sind: also den erst durchlesen und mit der NK Abrechung vergleichen. Im Mietvertrag sollte auch der Verteilerschlüssel genannt sein: wenn nach qm, dann ist auch so abzurechnen. Haben Sie nur einen Wasserzähler?? oder auch alle anderen? Wichtig istm wie die Verteilerschlüssel im Vertrag ist: Messung oder qm oder Personenanzahl je Posten.
Wenn es zu bunt wird, dann wieder ausziehen!!

Hallo,
die Umlageart der Nebenkosten darf nicht einfach und willkürlich geändert werden. Wenn also seither Wasser nach Verbrauch abgerechnet wurde, kann jetzt nicht plötzlich nach qm abgerechnet werden! Einspruch einlegen und nochmal genau den Mietvertrag lesen.
Wenn Müll nicht direkt durch Sie bezahlt wird, so ist nach der gängigen Rechtsprechung neben einer Müllgrundgebühr eine sogenannte Mengengebühr zu bezahlen, d.h. nicht nach qm sondern nach Personen, schließlich machen drei Personen üblicherweise mehr Müll als eine!
Bei Versicherungen, Kabel etc. ist Umlage nach qm ok.

Grüße, Zita

Hallo guten Tag
Ihren Mietvertrag kenne ich nicht. Bitte halten Sie sich an den Mietvertrag, den Sie ja unterschrieben Haben. Beim Wasser würde ich auf alle Fälle nach dem Zähler gehen. Vergessen Sie nicht dass auch Abwasser berechnt wird. Lassen Sie sich alle Belege zeigen.1700€ ist für Wasser einfach zuviel.
mit freundlichen Grüßen a.g.

Hallo, dass kann man pauschal nicht beantworten. Das hängt zunächst von den Vereinbarungen im Mietvertrag ab. Die müsstest Du bitte noch einmal genau auflisten bzw. herausschreiben.

Hallo!

Es gibt verbrauchsabhängige sowie verbrauchsunabhängige umlagefähigen Nebenkosten.
Wasser/Kanal gehört eindeutig zu den verbrauchsabhängigen Kosten und darf nicht nach qm-Wohnfläche abgerechnet werden, sonder nach Verbrauch -Zählerstand-.
Bei Müll ist das ähnlich. Es muss nach Personenzahl abgerechnet werden.
Kabelfernsehen wird pro Haushalt abgerechnet und nicht nach qm.
Legen Sie schriftlich Widerspruch ein und fordern eine korrekte Abrechnung nach verbrauchsabhängigen + -unabhängigen Kosten.
L.G. jihet