Abrechnung Bk-/HK 2008

Liebe/-r Experte/-in,
meine Enkelin ist am 31.10.2008 ausgezogen. der Abrechnungzitraum des Vermiter ist jeweils der 01.10.-30.09.Folgejahr. Somit erhielt sie 07/2009 d.Abrechng.für den Zeitraum 01.10.2007-30.09.2208, was korrekt ist. Die Abrechnung für OKTOBER 2008(einen Monat)erhielt sie vor 3 Wochen(16.08.2010), da dieser Abrechnungszeitraum wie gesagt v. 01.10.2008-30.09.2009 geht.
Allerdings wurden ihr dort 3300 Verbrauchseinheiten Wärme für den 1 Monat berechnet, wo sie all die Jahre zuvor im gesamten Abrechnungsjahr im Durchschnitt 2000 Verbrauchseinheiten hatte, also ein Unding. Nun die Frage-ist der Termin für Okt.2008 nicht generell vorbei? Wie mir bekannt ist aus dem Bekanntenkreis sollte diese Abrechnung bis 31.12.2009 bei ihr vorliegen, stimmt das? Für eine balige Antwort wäre ich froh, denn sie ist Studentin und soll nun für einen Monat ca.500€uro nachzahlen. Sie müßte ja umgehend Widerspruch einlegen, doch wie formulieren???
Dank sagt jetzt schon Crissi55

Hallo Crissi,

der Vermieter muss die Abrechnung bis spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums erstellen. Ende des Abrechnungszeitraums war 30.09.2009, also hat der Vermieter bis zum 30.09.2010, Zeit die Abrechnung zu erstellen und zu verschicken.

Richtet an den Vermieter ein Schreiben mit der Bitte um Kontrolle der Ablesewerte durch die Abrechnungsfirma (brunata, techem, ista oder sonst wer), da die verbrauchten Einheiten der Abrechnung, nicht nachvollziehbar sind am Beispiel der Vorjahresverbräuche (am besten mehrere Jahre angeben).

Eigentlich hätte dies aber auch dem Vermieter auffallen müssen, da eine Nachzahlung in HÖhe von 500,00 € für einen Abrechnungszeitraum von einem Monat schon arg viel ist.

Übrigens befreit der Widerspruch nicht von der Zahlungspflicht, die Zahlung sollte allerdings zunächst unter Vorbehalt erfolgen, damit sie nach der Prüfung zurückgefordert werden kann.

Schöne Grüße
Lendzy

Hallo, liebeCriss 05.09.2010
Bei der Erstellung der Betriebskostenabrechnung hat der Vermieter Fristen einzu-halten. Mieter sollten über diese Fristen informiert sein und die Einhaltung über-prüfen, da die Ansprüche des Vermieters mit Nichtbeachtung der Fristen teilweise nicht durchsetzbar sind.
Der Abrechnungszeitraum, also der Zeitraum, für den der Vermieter die Betriebs-kosten abrechnet, darf maximal ein Jahr 0 12 Monate, lang sein. Es muss nicht not-wendigerweise über ein Kalenderjahr (01.01.-31.12.) abgerechnet werden. Dies ist bei Deiner Enkelin der Fall.
Der Abrechnungszeitraum muss von den Mietvertragsparteien festgelegt werden und ist in den Folgejahren einzuhalten. Ein Abrechnungszeitraum von weniger als einem Jahr ist zulässig. Rechnet der Vermieter jedoch über einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten ab, stellt dies keine ordnungsgemäße Be-triebskostenabrechnung dar, der eventuell nachgeforderte Betrag wird nicht fällig.
Der Vermieter muß dem Mieter nach § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB die Betriebskosten-abrechnung spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Ab-rechnungszeitraums mitteilen. Deine Enkelin sollte prüfen, ob der angegebene Ab-rechnungszeitraum der Vereinbarung entspricht und nicht länger als 12 Monate beträgt.
Aus Deinem Schreiben ist zu entnehmen, dass der Vermieter für die Betriebskostenabrechnung den Abrechnungszeitraum, sehr wahrscheinlich auch im Mietvertrag so vereinbart, vom 01. 10. XXXX bis zum 30. 09. XXXX eines Wirtshaftsjahres vereinbart hat.
Das heißt, das Wirtschaftsjahr 2007/2008 begann am 01. 10. 2007 und endete am 30. 09. 2008. Die Betriebskostenabrechnung hätte folglich Deiner Enkelin spätestens am 30. 09. 2009 vorliegen müssen. Dies hat sie nicht, da wie Du schreibst erst am 30. 10. 2010 bei ihr eingagangen ist.
Daraus egibt sich, Dass der Vermieter die ihm gesetzlich vorgeschrieben Frist von 12 Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres 2008 nicht eingehalten hat. Somit steht ihm die Nachforderung nicht mehr zu, da davon auszugehen ist, dass kein Grund vorliegt, der ihn gehindert hätte die Abrechnung fristgerecht zu erstellen und Deiner Enkel rechtzeitig vor Ablauf des letzten Termins nämlich dem 30. 09. 2009 zugehen zu lassen.
Deiner Enkelin ist zu empfehlen, dem Vermieter kurz und bündig mitzuteilen, dass der Vermieter versäumt hat, die Abrechnung für das Wirtschahftsjahr 2007/2008 bis zum 30. 10. 2009 ihr vorzulegen und aus diesem Grunde er gemäß § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB einer Nachforderung ausgeschlossen ist. Dies könne er im Zweifel im Urteil des BGH VIII ZR 115/04. Karlsruhe Abs. 3 Satz 2 nachlesen.
Mit netten Grüßen
Willi

Die Abrechnungsfrist beträgt 12 Monate nach dem Ende des
Abrechnungszeitraumes. Der Abrechnungszeitraum 01.10.2008 bis 30.09.2009
muss also bis zum 30.09.2010 abgerechnet sein. Die Abrechnung ist also nicht zu
spät. Der 31.12.2009 ergibt sich daraus, dass in 95 % aller Fälle nach dem
Kalenderjahr abgerechnet wird. Dann hätte 2008 in der Tat bis zum 31.12.2009
abgerechnet werden müssen.

Trotzdem scheint die Abrechnung falsch zu sein. Im Oktober fallen statistisch
gesehen 8 % der Heizkosten an. Da scheinen 500 € doch ein bißchen viel zu sein.
Ich würde die Abrechnung also schriftlich monieren und nicht zahlen. Das spricht
alles sehr für einen Ablesefehler.

Grüße aus Berlin

Vielen Dank für diese gute Information, wir werden den Widerspruch noch heute entsprechend formulieren.
MfG Crissy

Hallo Willi, das Abrechnungsjahr ist schon so, wie von Ihnen erfaßt, meine Enkelin ist jedoch am 31.10.2008 ausgezogen und fiel somit in den Arbrechnungszeitraum 01.10.2008-30.09.2009 für den einen Monat rein.
Wir schreiben jedenfalls jetzt den Widerspruch, denn egal wie die Verwaltung reagiert, für einen Monat 500€ Nachzahlun kann genrell nicht stimmen, wenn sie alle Jahre zuvor bei durchschnittl.220€-Nachzahlg.(u.weniger) fürs gesamte Jahr lag.
Danke für Ihre Info, es hat uns sehr geholfen.
MfG Chrissi

Hallo Lenzy, nachdem viel gute Antworten bei mir eingingen, möchte ich mich auch bei Ihnen ganz herzlich für den Tipp bedanken. Wir sind nun sehr gespannt, wie der Vermieter reagieren wird, denn irgend was ist wirklich faul an der Sache.
MfG Chrissi