hallo,
ich gehe in Ihrem Fall davon aus, dass Sie in dem Betrieb arbeiten und eine Wohnung zusätzlich angemietet haben. Dann wäre das eine Werksmietwohnung. (Reglungen nachzulesen unter http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/w1/werksw…)
Sollten Sie nicht in dem Betrieb arbeiten, dann ist es auch keine Werkswohnung und dann würde die Nachrüstpflicht für Zähler, so wie unten in jedem Fall greifen. Aber ich kann mir nicht vorstellen, dass für Heizkostenzähler bzw. Wasserszähler die rechtlichen Regelungen bei Werksmietwohnungen abweichen.
Das heißt für die Wasserzähler:
außer für Bayern - da bin ich mir nicht sicher - besteht eine Nachrüstpflicht. (siehe https://www.minol.de/tl_files/Downloads/Landesbauord…) Ausnahmen sind nur möglich, wenn die Vorschrift „nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand erfüllt werden kann“.
Darunter könnte - so stelle ich mir das vor - zum Beispiel fallen, dass die Steigleitungen für mehrere Wohnungen nicht getrennt sind und deshalb eine unverhältnismäßige Anzahl an Wasserzählern an jeder Verbrauchstelle installiert werden müssten.
der Vermieter ist berechtigt, die Miete zu erhöhen, da der Einbau eine Modernisierung ist. Er kann 11 Prozent der Einbau- und Gerätekosten auf die Jahresmiete aufschlagen. (vgl. http://www.rechtsanwalt-rossbach.de/Urteile%20Mietre…)
Zu den Heizkostenzählern inkl Warmwasserzählern:
Zum 31. Dezember 2013 läuft Bestandsschutz für Altgeräte aus. Die Nachrüstpflicht für Wärmezähler greift jetzt endgültig. (http://www.arge-heiwako.de/presse.php?meldung=78)
Die Heizkostenverordnung gilt auf alle Fälle, da das von Ihnen beschriebene Gebäude kein Zweifamilienhaus ist. (nachzulesen unter http://www.nebenkostenabrechnung.com/nebenkostenabre…)
Das heißt für Sie: die Abrechnung des Verbrauchs für 2014 muss dann mittels Zählern erfolgen.
Lesen Sie unter http://www.finanztip.de/recht/mietrecht/heizkostenab… nach, wie das dann läuft.
Z. B. schafft der Vermieter die Zähler an, also kauft er Sie, dann gilt das als Modernisierungsmaßnahme und er kann dann die Miete unter Einhaltung der Vorschriften (siehe oben) erhöhen.
Zu der Frage der Dämmung:
Ein Vermieter kann nicht dazu gezwungen werden, Wärmedämmmaßnahmen zu unternehmen. Er muss nur seit einen Energiepass bei Anmietung auf Verlangen des potentielle Mieter vorgelegt werden, damit der ersehen kann, ob der Wärmeverbrauch hoch oder niedrig liegt. (vgl. http://www.ruv.de/de/r_v_ratgeber/bauen_wohnen/geld_…) und ob er dann die Wohnung überhaupt mieten will. hat man ihn nicht verlangt, ist meiner Meinung nach allerdings nichts mehr zu machen. Ob das auch für Werkswohnungen gilt, weiß ich allerdings nicht - ich gehe aber davon aus.
Alles wäre höchstwahrscheinlich anders wenn es eine Werksdienstwohnung wäre - aber da kenne ich mich nicht aus.
Gruß elfriede