Abrechnung der Betriebskosten bei Werkswohnung ?

Liebe/-r Experte/-in,

wir wohnen direkt im Betrieb in einer Werkswohnung.
In dem Objekt sind neben einer Vielzahl von Büros und Lagerräumen unserer Firma auch noch Mieter untergebracht.
In unserer Wohnung gibt es weder eine eigene Wasseruhr, noch Heizkostenzähler.
Auch in Bezug auf Wärmedämmung wurde nix getan.
Bei der Außenwand im Wohn- und Schlafzimmer handelt es sich lediglich um eine 10cm starke ausgeschäumte Blechplatte. Auch im Trempel ist keinerlei Dämmung was natürlich zu erhöhten Heizkosten führt.

Wir fragen uns nun ob unser Vermieter, in dem Fall auch Arbeitgeber, zur Wärmedämmung und Anbringung von Verbrauchszählern verpflichtet ist oder ob es für Werkswohnungen eine Sonderreglung gibt.

Vielen Dank für Eure Hilfe

Sie haben die Wohnung in dem Zustand gemietet, in dem sie jetzt ist. Der Vermieter ist lediglich verpflichtet, diesen Zustand zu erhalten. Sie haben keinerlei weitergehende Ansprüche.

Da kann ich leider nicht weiterhelfen. „Trempel“ gibt es allerdings nicht, falls Sie den Kniestock meinen, heißt es Drempel.

Hallo Matze50,
dies sind Fragen für den Fachanwalt !
MfG USKO

Hallo.
Grundsätzlich gilt auch bei Werkswohnungen das normale Mietrecht. Es gilt zu beachten, dass der Vermieter grundsätzlich die Miete im Rahmen einer energetischen Haussanierung massiv erhöhen kann, so dass es manchmal „günstiger“ sein kann, keine Forderungen zu stellen und vergleichsweise billig zu wohnen, als den Vermieter zu einer Sanierung aufzufordern, die dann im Ergebnis zu einer wesentlich höheren Miete führt.

Ohne Kenntnis der vertraglichen Vereinbarungen kann hier allerdings keine Aussage getroffen werden. Ist die Miete eine Inklusivmiete oder werden Betriebskosten gesondert berechnet? Ist die Miete Teil des Lohnes oder gesondert abzuführen? Bestehen individualvertragliche Vereinbarungen? Im Zweifel sollte der Rat des Mietervereins oder eines Rechtsanwalts eingeholt werden, der dann sämtliche Verträge und Vereinbarungen prüfen kann und rechtsverbindliche Auskunft geben kann.

Hallo,

zu Werkswohnungen kann ich leider gar nichts sagen.

Sorry!

puh sorry da muss ich passen :frowning: eigentlich ist seit Jahren der Vermieter verpflichtet Nebenkosten verbrauchsabhängig abzurechnen, also mit Kalt- und Warmwasser-, Heizungs-, Gas- und Stromzähler. Ich kenne auch nur Werkswohnungen die außerhalb des Produktionsbetriebes liegen und vermute wenn solche Forderungen gestellt werden, wird die Kündigung erfolgen

Hallo,
da Werkswohnungen i.R. dem Mietrecht unterliegen, es kann auch besondere individuelle Verträge geben, müssen die Regeln der Betriebskostenabrechnung eingehalten werden; dazu gehören u.a. Erfassungsgeräte für Heizung und Warmwasser. Eine Modernisierungsverpflichtung gibt es im Mietrecht nicht!!
Die Miethöhe könnte einen nachteiligen Zustand der Wohnung widerspiegeln. Ist seit der Anmietung ein verschlechterter Zustand zu verzeichnen, ist ggf. eine Mietminderung gerechtfertigt.
Ich rate hier zu einer professionellen Rechtsberatung bei einem Mieterverein oder einem RA unter Vorlage des gültigen Mietvertrages, der ist die Basis für eine genaue Bewertung der geschilderten Verhältnisse. Eine globale Aussage ist seriös nicht möglich.
Gruß suver

Hallo,

wenn im gesamten Gebäude keine Zähler sind, muss auch in Ihrer Wohnung kein Zähler installiert werden. Aufgrund der misserablen Dämmung ist das vermutlich auch besser :smile:

Man kann ein Vermieter eigentlich nie zwingen etwas zu dämmen, wenn man die Wohnung ist diesem Zustand freiwillig bezogen hat. Ich weiß ja nun nicht, ob Sie für die Ausübung Ihrer Tätigkeit in genau dieser Wohnung wohnen MÜSSEN oder ob das nur ein Angebot des Arbeitgebers war.

Auf jeden Fall darf der Vermieter die Kosten für die Modernisierung wieder auf die Miete umlegen.

So gesehen, wäre es vielleicht eine Überlegung wert umzuziehen.

Liebe Grüße
Stephanie

Hallo,#
leider kenne ich mich mit Werkswohnungen nicht aus.
Viel Erfolg trotzdem.
MfG
Sabine Kruse

hallo,

ich gehe in Ihrem Fall davon aus, dass Sie in dem Betrieb arbeiten und eine Wohnung zusätzlich angemietet haben. Dann wäre das eine Werksmietwohnung. (Reglungen nachzulesen unter http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/w1/werksw…)
Sollten Sie nicht in dem Betrieb arbeiten, dann ist es auch keine Werkswohnung und dann würde die Nachrüstpflicht für Zähler, so wie unten in jedem Fall greifen. Aber ich kann mir nicht vorstellen, dass für Heizkostenzähler bzw. Wasserszähler die rechtlichen Regelungen bei Werksmietwohnungen abweichen.

Das heißt für die Wasserzähler:
außer für Bayern - da bin ich mir nicht sicher - besteht eine Nachrüstpflicht. (siehe https://www.minol.de/tl_files/Downloads/Landesbauord…) Ausnahmen sind nur möglich, wenn die Vorschrift „nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand erfüllt werden kann“.
Darunter könnte - so stelle ich mir das vor - zum Beispiel fallen, dass die Steigleitungen für mehrere Wohnungen nicht getrennt sind und deshalb eine unverhältnismäßige Anzahl an Wasserzählern an jeder Verbrauchstelle installiert werden müssten.
der Vermieter ist berechtigt, die Miete zu erhöhen, da der Einbau eine Modernisierung ist. Er kann 11 Prozent der Einbau- und Gerätekosten auf die Jahresmiete aufschlagen. (vgl. http://www.rechtsanwalt-rossbach.de/Urteile%20Mietre…)

Zu den Heizkostenzählern inkl Warmwasserzählern:
Zum 31. Dezember 2013 läuft Bestandsschutz für Altgeräte aus. Die Nachrüstpflicht für Wärmezähler greift jetzt endgültig. (http://www.arge-heiwako.de/presse.php?meldung=78)
Die Heizkostenverordnung gilt auf alle Fälle, da das von Ihnen beschriebene Gebäude kein Zweifamilienhaus ist. (nachzulesen unter http://www.nebenkostenabrechnung.com/nebenkostenabre…)
Das heißt für Sie: die Abrechnung des Verbrauchs für 2014 muss dann mittels Zählern erfolgen.
Lesen Sie unter http://www.finanztip.de/recht/mietrecht/heizkostenab… nach, wie das dann läuft.
Z. B. schafft der Vermieter die Zähler an, also kauft er Sie, dann gilt das als Modernisierungsmaßnahme und er kann dann die Miete unter Einhaltung der Vorschriften (siehe oben) erhöhen.

Zu der Frage der Dämmung:
Ein Vermieter kann nicht dazu gezwungen werden, Wärmedämmmaßnahmen zu unternehmen. Er muss nur seit einen Energiepass bei Anmietung auf Verlangen des potentielle Mieter vorgelegt werden, damit der ersehen kann, ob der Wärmeverbrauch hoch oder niedrig liegt. (vgl. http://www.ruv.de/de/r_v_ratgeber/bauen_wohnen/geld_…) und ob er dann die Wohnung überhaupt mieten will. hat man ihn nicht verlangt, ist meiner Meinung nach allerdings nichts mehr zu machen. Ob das auch für Werkswohnungen gilt, weiß ich allerdings nicht - ich gehe aber davon aus.

Alles wäre höchstwahrscheinlich anders wenn es eine Werksdienstwohnung wäre - aber da kenne ich mich nicht aus.

Gruß elfriede